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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 251, 28. Oktober 1914. znsetzcn und von dem Vertreter bei der Unternehmung oder Zweig niederlassung einzuziehen. Wahrend der Dauer der Vertretung ruht die Befugnis der Lei ter und Angestellten zu Rechtshandlungen für die Unternehmung oder die Zweigniederlassung. Das Amtsgericht hat die Vertretung auf Antrag der Aufsichts person anfznheben. Ist die Unternehmung oder Zweigniederlassung in das Handels register oder das Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Be stellung des Vertreters sowie die Aufhebung der Vertretung von Amts wegen in das Register einzutragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. An die deutschen Bühnen! — Der Vorstand des Verbandes deut scher Bühncnschriftsteller, unterzeichnet Max Dreyer und Ludwig Fulda, erläßt folgende Erklärung: Die Zeitungen melden, die fran zösische Genossenschaft dramatischer Autoren und Komponisten habe beschlossen, deutschen Komponisten und Schriftstellern kein Honorar mehr ausznzahlen. Unter der Voraussetzung, daß diese Nachricht sich bestätigt, erwarten wir von den deutschen Bühnen und Thcatervcr- lcgern, daß sie auch ihrerseits keine Honorarzahlnngen mehr an fran zösische Autoren leisten, solange bis jener Beschluß der Genossenschaft wieder aufgehoben wird. Patent-, Gebrauchsmuster- und Warcnzcichenrecht. - Bekannt machung, betreffend Erleichterungen auf dem Ge biete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Wareu- zeichcnrechts in ausländischen Staaten. Vom 21. Ok tober 1914. — Auf Grund des 8 3 der Verordnung des Bundes rats, betreffend vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrcchts, vom 10. Septem ber 1914 (Neichsgesetzbl. S. 403) wird hierdurch bekauntgemacht, daß in Dänemark, Italien, Norwegen, in der Schweiz, in Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika deutschen Neichsangehörigen gleich artige Erleichterungen gewährt werden. Berlin, den 21. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Die Kricgszcntrale des HansabundeS hat es als eine der wichtig sten ihr obliegenden Aufgaben betrachtet, der Kreditnot und Kredit angst des Mittelstandes in Stadt und Land durch geeignete Organi sationen zu begegnen. Die unter weitgehendem Entgegenkommen des Reichsbankdirektoriums geführten Verhandlungen sind erfolgreich ge wesen. Unter Teilnahme führender Männer aus allen Berufsständen ist eine ganz Deutschland umfassende Krcditorganisation geschaffen, der die Gemeinden und Kreise als Mitglieder angehören sollen, derart, daß jeder Gemeinde in einfachster Form die Vorteile der Kriegskreditbank gesichert werden. Schon in den nächsten Tagen wird diese Kriegs kreditorganisation in Wirksamkeit treten. Kulturbund deutscher Gelehrter und Künstler. — Unter diesem Namen hat sich im Anschluß an die Bestrebungen, die den »Protest an die Kulturwelt« veranlaßt haben, eine große Anzahl hervorragender Vertreter der Wissenschaft und Kunst vereinigt, um durch dauernde Verbindung mit ihren Berufsgenossen und Freunden im neutralen Ausland den systematisch ausgestreuten Lügen und Verhetzungen unse rer Feinde entgcgenzutretcn. Jener Protest, der in zehn Sprachen übersetzt worden ist und in Tausenden von Briefen seinen Weg in die neutralen Länder gefunden hat, ist, wie viele Nückäußerungen beweisen, nicht ohne aufklärcndc und umstimmcnde Wirkung geblieben. Nun kommt es darauf an, diese Wirkung zu erhalten und zu vertiefen, indem unsere Intellek tuellen ihren Kollegen ihre Hilfe behufs Feststellung der Wahrheit zur Verfügung halten und von ihnen Anregung und guten Rat erbit ten. Dabei wird besonders darauf Bedacht genommen werden, daß dies in einer Weise geschieht, die von überredender Zudringlichkeit eben so weit entfernt ist wie von laschem Gewährenlassen. Daß durch gut gemeinte, aber verstimmend wirkende Belehrungsversnche bereits viel gesündigt worden ist, steht außer allem Zweifel. Hier anfbcssernd einzugreifen, ist die Aufgabe des »Kulturbundes«, der sich bereits zu einer festen Organisation ausgewachsen hat und die Mitglieder aller deut schen Universitäten und Akademien in sich schließt. Die Geschäftsstelle 1586 des »Kulturbundes« befindet sich im Gebäude der Akademie der Wis senschaften, Berlin 7, Unter den Linden 38. Den Vorsitz führt Geheimrat Professor vr. Waldeyer-Berlin. Dem »Geschäfts führenden Ausschuß« gehören neben dem Vorsitzenden an: Wilhelm von Bode, Ludwig Fulda, Ernst von Ihne, Professor Max Liebermann, Professor Franz von Liszt, Professor Ludwig Manzel, Professor Adolf Micthe, Professor Max Planck, I)r. Georg Reickc, Professor Gustav Roethe, Hermann Sudcrmann, Professor August von Wassermann. Ihr Einverständnis mit den Bestrebungen der neuen Vereinigung haben erklärt: Die ständigen Sekretäre der Akademie der Wissenschaften Professoren Planck, Roethe und Waldcyer. Ferner der Präsident der Akademie der Künste, Professor Manzel, und der Prä sident der Akademie des Bauwesens Hinckcldeyn, Emil Abderhalden, v. Behring, Aug. Bier, Theodor Boveri, Heinrich Brunner, Vinzenz Ezerny, von Defregger, Wilhelm Dörpseld, Paul Ehrlich, Wilh. Erb, Albert Grünwedel, Ernst Haeckel, Gerhart Hanptmann, Oscar und Richard Hertwig, Adolph von Hildebrand, Ludwig Hoffmann, Engel bert Humperdinck, Arthur Kampf, Joseph Köhler, Paul Laband, Karl Lamprccht, Paul Meyerheim, Friedr. Naumann, Albert Neisscr, Wilh. Ostwald, Alois Riehl, Karl Ludwig Schleich, Rudolf Sohin, Hans Thoma, Richard Voß, Adolf Wagner, Siegfr. Wagner, Wilhelm Wundt u. a. Ersaß von Kriegsschäden. — Das Gesetz über die Kriegslcistungen vom 13. Juni 1873 bestimmt in 8 35: »Für Leistungen, durch welche einzelne Bezirke, Gemeinden oder Personen außergewöhnlich be lastet werden, sowie für alle durch deu Krieg verursachten Beschädi gungen an beweglichem und unbeweglichem Eigentum, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht oder nicht hinreichend entschädigt wer den, wird der Umfang und die Höhe der etwa zu gewährenden Ent schädigung und das Verfahren bei Feststellung derselben durch jedes maliges Spezialgesetz des Reichs bestimmt«. Die halbamtliche Norddeutsche Allgemeine Zeitung schreibt: »Die Kommandantur Diedenhosen veröffentlichte folgende Mitteilung: Eine Reihe von Personen haben bei der Kommandantur den Schaden, den sie angeblich durch die Truppen oder durch militärische Maßnah men seit der Mobilmachung erlitten haben, angemeldet und um Ent schädigung gebeten. Die Kommandantur ist, insofern nicht ans ihren ausdrücklichen Auftrag gehandelt worden ist, nicht in der Lage, die Ent schädigung zu gewähren. Es ist aber anzunehmen, daß nach dem Frie densschluß allen Entschädigungsfordernngen entsprochen werden wird. Die Personen, die Schaden erlitten haben, werden schon jetzt gut tun, sich die Beweismittel zu sichern. Sic melden hierzu die Forderung beim Bürgermeisteramt an und veranlassen die Feststellung durch ein wandfreie Zeugen und örtliche Besichtigung. Falls über die früher vorhandenen Bestände Rechnungen und sonstige Urkunden vorhanden sind, werden sie vvrzulegen sein. Eine Anzeige bei der Militärbe hörde empfiehlt sich nur dann, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung durch Militärpcrsonen besteht (z. B. Einbruchsdiebstahl) und zur Ermittlung der schuldigen Personen noch Aussicht vorhanden ist. Im übrigen dürfen alle Personen, die sich durch militärische An ordnungen geschädigt fühlen, nachdrücklich daran erinnert werden, daß durch das Verdienst der Heeresleitung es gelungen ist, den Kriegsschau platz ins feindliche Land zu verlegen und dadurch Verwüstungen durch den Feind zu vermeiden, deren Ersatz wahrscheinlich überhaupt un möglich gewesen wäre«. Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 22. Oktober 1914. — Der Bnndesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er lassen: Die Wirksamkeit der Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August 1914 (Neichsgesetzbl. S. 36V) wird in der Weise aus gedehnt, daß an die Stelle des 31. Oktober 1914 der 31. Januar 1915 tritt. Berlin, den 22. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Mißbrauch der Kriegsnotgesctze zum Nachteil der Gläubiger. — Millionen werktätiger Personen stehen gegenwärtig im Felde. Zum Schutze ihrer Interessen ist bestimmt, daß kein Gerichtsverfahren gegen sie stattfinden soll. Dieser Gedanke ist an sich durchaus be rechtigt. Es ist aber nicht zu leugnen, daß für die Gläubiger dann Gefahren entstehen, wenn die Angehörigen des im Felde Stehenden den Schutz, den dieser genießt, mißbrauchen und in Anbetracht des Umstands, daß die Gläubiger kein Urteil erlangen können, nach
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