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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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Redaktioneller Teil. .V 251, 28. Oktober 1914. Das 8. Kapitel handelt von Pretzgesetzgebung und Urheber recht vom Ausgang der vierziger Jahre bis zum Ende des Deut schen Bundes. Am 20. März 1848 erschienen zum ersten Male zensursreie Zeitungen, und die Vossische Zeitung in Berlin gab an diesem Tage ein »Extrablatt der Freude« heraus. Rund der dritte Teil der im Michaelis-Metzkatalog des Jahres 1848 ange zeigten Schriften hatte die Aufhebung der Zensur zum Gegen stände. Auch imBörsendlatt für denDeutschenBuchhandel widmete I)>. I. A. Romberg der Preßfreiheit eine Betrachtung, in der er hervorhob, datz mit der Preßfreiheit und andern Freiheit die Zivilisation Riesenschritte mache, Fortschritt durch Bildung, Ver mehrung der Zahl der Bücherkäufer sich ergebe; »der Fortschritt ist gesichert, und eine glänzende Zeit für den Buchhandel bricht an«. Die Ostermesse des Jahres 1848 war recht trübe, da die allgemeine Ungunst des Revolutionsjahres sich im Buchhandel ganz besonders bemerkbar machte. Einer so trostlosen Lage im Handel und Wandel, berichtete Franz Wagner, erinnere er sich nicht in seinem »von Geld- und Handelskrisen, sowie Kriegswir ren reich besetzten Geschäftsleben je begegnet zu sein«. Die Wiederkehr geordneter Rechtszustände enttäuschte die Er wartungen, die der Buchhandel daraus gesetzt hatte. Freilich gab es unbeschränkte Preßfreiheit als verfassungsgemätzes Recht, und am 28. Dezember 1848 wurde sie als Grundrecht des deut schen Volkes proklamiert. Dagegen erwies sich die Einführung dieser Grundrechte in den verschiedenen deutschen Staaten als nicht so einfach, und die Versuche, die Preßfreiheit einzuschränken, ließen nicht auf sich warten. Namentlich in Österreich versuchte man mit einer am 31. März erlassenen Provisorischen Vorschrift die Hinterlegung eines Exemplars von jeder Zeitung, jedem Hefte einer periodischen Druckschrift und jeder anderen Druck schrift im Umfange bis zu 6 Bogen u. a. zu erlangen. Doch mußte dieses Gesetz schon am Tage der Veröffentlichung, am 1. April, zurückgezogen und alle auf die Zensur von Druckschriften und Bildwerken sich beziehenden Gesetze und Verordnungen auf gehoben werden. Übertretungen durch Mißbrauch der Presse waren Schwurgerichten zugewiefen. Die Herausgabe einer un geheuren Zahl neuer Blätter war die Folge, die zum Teil von der Preßfreiheit einen so unwürdigen und ausschweifenden Ge brauch machten, daß allgemein Schutz dagegen verlangt wurde. Am 23. Oktober und 1. November 1848 wurden nach der Erklä rung des Belagerungszustandes in Wien alle Zeitungsblätter aufgehoben mit Ausnahme der Wiener Zeitung, die sich lediglich aus offizielle Mitteilungen zu beschränken hatte. Am 9. Novem ber 1848 wurde Robert Blum, Inhaber der Verlagsbuchhandlung Robert Blum L Co., Leipzig, und Abgeordneter der Stadt Leipzig bei der konstituierenden Nationalversammlung in Frankfurt, in der Brigittenau bei Wien standrechtlich erschossen. Die Freude an der Preßfreiheit hatte nicht lange gedauert. Freilich erstrebte der Buchhandel neben der freien Bewegung zugleich Gesetzlichkeit, und es galt nun, in der nächsten Zeit zu versuchen, wie Preßfreiheit mit dieser Gesetzlichkeit zu Vereinen fei. Dies konnte nun dadurch geschehen, daß anstatt der Zensur des Buches eine Zensur des Buchhändlers trat, und in der Tat erstrebten die Regierungen, den Betrieb des Buchhandels an eine vorgängige Erlaubnis der Verwaltungsbehörde zu knüpfen. Der Börsenverein hatte selbst in seiner »Denkschrift über die Organi sation des Deutschen Buchhandels« vom Jahre 1845 Einführung buchhändlerischer Prüfungen als Bedingung der Erlaubnis zum selbständigen Betriebe des Sortimentsbuchhandels vorgcschlagen. In der Petition vom 10. April 1851 empfahlen die Buchhändler und Buchdruckereibesitzer Berlins die Einrichtung von Buchhänd lerinnungen, »in denen die Mitgliedschaft an eine unter Vorsitz eines Rcgierungskommissars abzulegende Prüfung der Zuver lässigkeit und gewerblichen Befähigung geknüpft werden sollte«. Diese Prüfung wurde von Preußen im Pretzgesetz vom 12. Mai 1851 auch wirklich eingeführt. Hierdurch wurden die Drucker, Buchhändler, Kunsthändler und alle sonstigen mit dem Betriebe des Buches sich beschäftigenden Gewerbetreibenden der besonde ren Aufsicht der Regierung unterstellt. Die Genehmigung wurde an die Unbescholtenheit und für Buchhändler und Buchdrucker an eine Prüfung geknüpft, durch die der Befähigungsnachweis er-! 1584 bracht werden mutzte. Von Zeitungen und Zeitschriften mutzte je ein Pflichtexemplar an die Polizeibehörde abgeliefert werden. Außerdem wurde in verschiedenen Staaten, so auch in Preuße», eine Zeitungskaution eingeführt. Neben diesen eigentlich preß- rechtlichen Pflichtexemplaren blieb aber noch bestehen die Ab lieferung von Bibliotheksexemplaren, in Preußen wurde diese durch das Pretzgesetz vom 12. Mai 1851 ausdrücklich aufrechter hallen. Was half es, daß die Korporation der Berliner Buchhänd ler in der Denkschrift über den Gesetzentwurf vom 17. März 1849 erklärte, »datz jedes Gesetz für einen Einzelstaat Deutschlands mangelhaft, unvollkommen und in vielen Fällen ungerecht sein müsse; der Geist, welcher die Literatur schafft, und dessen Wesen auch in den materiellen Beziehungen derselben sich geltend macht, kennt die Gränzmarken der Einzelstaaten nicht. Es gibt . . . nur eine deutsche Literatur, und auch der deutsche Buchhandel hat sich demgemäß durch Jahrhunderte so organisirt, daß einheitliche deutsche Gesetze ihm zum Lebensbedürfnisse geworden. . .« Im Jahre 1854 wurde ein Pretzgesetz des Deutschen Bundes erlassen. Aber dieses Pretzgesetz war ein Hohn auf die Verkündi gung der Preßfreiheit vom Jahre 1848. Konzession und Kaution, Verwahrungssystem, Konzession auf Widerruf; Kaution, in der Regel 5000 Taler, wurde nur für solche Blätter nachgelassen, die alle politischen und sozialen Fragen ausschlossen. Bayern, Preußen, Österreich und einige kleinere Staaten führten den Bundesbeschluß nicht aus, hatten die ersteren doch durch eigene Gesetze hinreichend vorgesorgt. Inzwischen hatte das Zeitungswesen stark eingreifende tech nische und organisatorische Fortschritte gemacht. Die Telegraphie, Wolffs Telegraphenburcan, die Schnellpresse, die Papiersteno- typie schufen Schnelligkeit der Berichte und der Herstellung. Das Jnseratenmonopol der Jntelligenzdlätter wurde mit dem 1. Ja nuar 1850 aufgehoben. Im Jahre 1855 wurde das erste deutsche Annoncenbureau Haasenstein L Vogler gegründet. Im Jahre 1849 hatte die Post den Zeitungsvertrieb in die Hand genommen; in demselben Jahre fiel der Preußische Zeitungsstempel, im Jahre 1856 die Konzession. Auch in Österreich wurde es Licht. Das Pretzgesetz vom 17. Dezember 1862 brachte die Preßfreiheit. Freilich verblieb es bei der Kaution für periodische Druckschriften, mit Ausnahme der wissenschaftlichen und Fachblätter, bei der Hinterlegung eines Exemplars jedes Heftes einer periodischen Druckschrift und bei der Abgabe von 4 Pflichtexemplaren. Der Nachdruck war verschwunden, ein deutsches Urheber recht durch die Bundesbeschlüsse von 1837 und 45 geschaffen. Aber noch gab es in den einzelnen deutschen Staaten eine große Ver schiedenheit hinsichtlich der Dauer der Schutzfristen. Die Aus dehnung des literarischen Rechtsschutzes über die Grenze des deut schen Reiches wurde im Jahre 1840 Gegenstand eines Vertrages zwischen Österreich und Sardinien, und am 13. Mai 1846 be gann Großbritannien mit deutschen Einzelstaaten Verträge ab zuschließen. Am 20. Oktober 1851 folgte Frankreich nach. Diese Einzelverträge zu einem einheitlichen Bundesvertrag zu gestal ten, war nunmehr die Hauptsorge des Börsenvereins. Die Denk schriften über den internationalen Rechtsschutz gegen Nachdruck zwischen Deutschland, Frankreich und England ersuchten die sächsische Regierung, bei der Bundesversammlung dafür einzu treten, in einem Bundesbeschluß die Verträge mit Frankreich und England auf alle deutschen Staaten auszudehnen. Eine weitere Tätigkeit des Börscnvereins bestand darin, der Erweiterung von Schutzfristen entgegenzutreten und zu verhin dern, daß die feste, gesetzliche Grundlage erschüttert werde. Es handelte sich um einen den preußischen Kammern am 11. Dezem der 1854 vorgelegten Gesetzentwurf, der die Staatsregierung er mächtigte, »aus dem Wege der Verordnung zugunsten der Erben verdienter Autoren die Schutzfrist gegen den Nachdruck ihrer Werke zu verlängern«. Der Vorsteher des Börsenvereins, vr. M. Veit, bekämpfte in Schrift und Wort diesen Versuch und brachte als Landtagsabgeordneter den Gesetzentwurf zu Fall. Die Zersplitterung der deutschen Urhebergesetze, die diesen Entwurf gezeitigt hatten, brachte einen weiteren Übelstand mit sich, näm lich die Verschiedenheit des Endtermins der Schutzfrist kür die
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