Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19371228
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193712285
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19371228
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
- Monat1937-12
- Tag1937-12-28
- Monat1937-12
- Jahr1937
-
-
-
-
-
1017
-
1018
-
6657
-
6658
-
6659
-
6660
-
6661
-
6662
-
6663
-
6664
-
6665
-
6666
-
6667
-
6668
-
1019
-
1020
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Neichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel Ausschlüsse — Nichtausnahmcn Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat durch Entscheidung vom 26. Juni 1937 den Buchvertreter Wilhelm Methfessel, Langenberg i. Thür., aus der Reichsschrifttums kammer, Gruppe Buchhandel, ausgeschlossen und ihm jegliche Tätigkeit auf buchhändlerischem Gebiete untersagt. Unterm 17. September 1937 hat der Herr Präsident der.Reichskultur kammer diese Entscheidung bestätigt. Der Herr Präsident der Neichsschrifttumskammer hat durch Entscheidung vom 14. Oktober 1937 den früheren Buchvertretcr Johann Pfitzmaier, Augsburg, Märzenbad C 340, aus der Neichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, auf Grund des § 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichs kulturkammergesetzes vom 1. November 1933 ausgeschlossen. Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat durch Entscheidung vom 2. November 1937 den früheren Buchvertre ter Karl Braun, Karlsruhe in Baden, Wilhelmstraße 80, aus der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, auf Grund des § 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 ausge schlossen. Da diese Entscheidung nicht zugestellt werden konnte, wird sie hierdurch mit der Maßgabe veröffentlicht, daß sie nach Ab lauf von vier Wochen rechtskräftig wird. Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat durch Entscheidung vom 28. April 1937 die Aufnahme des Herrn Otto Bernhardt, Erfurt, Johannesstr. 145; durch Entscheidung vom 26. Oktober 1937 die Ausnahme des Buchvertreters Franz Hubert Haneke, Hamburg, Schanzenstraße 38, b. Spitz; durch Entscheidung vom 26. Oktober 1937 die Aufnahme des Herrn Max Friedrich Schmid, Bissingen/Enz, Hauptstraße 8, in die Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel — ab- gelehnt und ihnen jegliche Tätigkeit auf diesem Gebiete untersagt. Für Kapitalgesellschaften (A. G., G. m.b.H.) besteht die Vorschrift, daß der Gewinn oder Verlust gesondert vom Kapital aufzusühren ist. Bilanz einer A. G. Aktiven Passiven Besitzteile Schulden eigenes Kapital Gewinn Die Aufstellung von Inventur und Bilanz sind nach diesen Angaben auch ohne Buchhaltung möglich. Wird aber Buch ge führt, dann besteht zwischen Bilanz und Buchhaltung ein inniger Zusammenhang. Die Bilanz ist dann das letzte Ergebnis sämt licher Buchungen, berichtigt durch das Inventar; sie erhält den Namen Abschlußbilanz. Da die Bilanz eine funktionelle Gleichung ist, muß jede Erhöhung oder Verminderung auf der Aktivseite eine entsprechende Änderung auf der Passivseite nach sich ziehen und umgekehrt. Es ergibt sich daraus die Möglichkeit, den Gewinn rechnerisch zu beeinflussen, der ja ein Ausgleich, ein Saldo der beiden Seiten ist. Nach dem Gewinn wird aber die Einkommensteuer des Unternehmers berechnet. Und hierin liegt die Wichtigkeit der sorgfältigen Bewertung der Bestände begründet. Es entsteht somit die Frage für den Buch händler, zu welchem Wert er seine Bücherbestände aufnehmen soll, zum Laden- oder Nettopreis, zum Zeitwert oder Maku laturwert? Jede Bewertung ergibt einen anderen Aktivenwert und damit einen anderen Gewinn und ein anderes Vermögen (Vermögensteueri). Bilanz mit verschiedener Warenbewertung Aktiven Passiven Waren zum Vermögensteile Schulden eigenes Kapital Zeitwert Nettopreis Ladenpreis Gewinn- mvglich- keiten Je nach der subjektiven Einstellung des Bewerters kann sich der Warenwert und somit das Gewinnergebnis stark ver schieben. Aus diesem Grunde muß die Gesetzgebung versuchen, diese subjektive Bewertung durch Vorschriften möglichst zu be schränken, um einen objektiven Wert anzustreben. Bcwertungsvorschriften Nach HGB. 8 40 sind »sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung statt findet«-. Nach dem Wortlaut scheint es, als ob damit ein objek tiver Wert ermittelt würde. In Wirklichkeit besteht doa, eine gewisse Bcwertungsfreiheit. Theoretisch gesehen sind folgende Einzelwerte bei der Aufstellung möglich: 1. Veräußerungswert -- gemeiner Wert u) Ladenpreis RM 10.— b) Herabgesetzter Preis . . . . , RM 8.— o) Antiquariatspreis RM 3.— ä) Makulaturwert RM —.20 2. Selbstkostenpreis Nettopreis und direkte Unkosten . . RM 6.— Nach unserem Beispiel sind nicht weniger als fünf Preise für den Wertansatz möglich. 10.— . I 8.—- ^Scheingewinn 6.— Selbstkosten s 3.— i Werte der —.20 < Bilanz Es ist nun die Aufgabe, den Tageswert oder gemeinen Wert festzusetzen, der größer oder kleiner als der Selbstkosten wert sein kann. Die Vorschrift des 8 40 HGB. ist als Richt schnur anzusehen, die es ermöglicht, den Tageswert einzusetzen, wenn er unter dem Anschasfungs- oder Herstellungspreis liegt. Als Höchstbilanzwert ist somit der »Erwerbskostenwert«-, Ein standspreis, Selbstkostenpreis oder Anschaffungspreis anzusehen. Wird darüber hinaus bewertet, ergibt es Scheingewinne. Enger gefaßt sind die Bewertungsvorschriften für die Ka pitalgesellschaften. Nach 8 133, Abs. 3 des Aktiengesetzes vom 30. Januar 1937 gilt für den Ansatz der Waren bei der Jahres bilanz folgende Bestimmung: »Die Gegenstände des Umlaufver mögens dürfen höchstens zu den Anschasfungs- oder Her stellungskosten angesetzt werden.«- — »Sind die Anschasfungs-oder Herstellungskosten höher als der Börsen- oder Marktpreis am Ab schlußstichtag, so ist höchstens dieser Preis anzusetzen. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen oder übersteigen die Anschasfungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Gegen ständen am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist höchstens dieser Wert anzusetzen.«- — »Vorräte (Waren) sind zum Ein standspreis oder dem Wert des Bilanzstichtages anzusetzen, falls letzterer niedriger ist. Es ist statthaft, den Durchschnitts einstandspreis zugrunde zu legen.«- Somit gelten für alle Gegenstände des Umlaufsvermögens zwei Höchstwerte: Die Anschasfungs- oder Herstellungskosten, also der Wert des Entstehungstages des Wirtschaftsgutes, und außerdem der Wert am Abschlußstichtage, und zwar ist maß gebend der geringere der beiden Höchstwerte, d. h. es gilt beim Umlaufvermögen das Mindest Wertprinzip. Damit ist untersagt, unrealisierte Gewinne auszuweisen. (Schluß folgt.) Rr. SSS/2W/R» DNnStag. den 23. D-,rmb-r 1SS7 1018
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht