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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1937
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 28S <R. 144) Leipzig. Dienstag den 14. Dezember 1937 1V4. Jahrgang Aus der Tätigkeit der Geschäftsstelle des Börsenvereins Urkundensteuer für Perlagsvecträgc Vom Reichsminister der Finanzen ist uns auf unsere Ein gaben vom 28. Juli und 14. September 1937 folgender Bescheid (Aktenzeichen S 9715—122III) erteilt worden: »Das Finanzamt Börse in. Berlin wird angewiesen werden, seine Auffassung, Verlagsverträge seien nach § 20 und nach Z 12 UrStG. steuerpflichtig, aufzugeben und sie wie früher nach § 20 UrStG. zu versteuern. Nach Abschluß der erforderlichen Erörterungen werde ich wegen des Antrags, die Versteuerung der Verlagsverträge zu vereinfachen, weiteres Mitteilen.« Danach ist die vom Finanzamt Börse vertretene Auffassung, daß Verlagsverträge als Kauf- oder Veräußerungsverträge im Sinne des K 12 UrStG. zu gelten haben, fallen gelassen. Ver lagsverträge sind nunmehr ausschließlich nach H 20 UrStG. zu versteuern, dessen ersten beiden Absätze wörtlich lauten: »Steuerpflichtig ist auch ein sonstiger in diesem Gesetz nicht aufgeführter Vertrag über einen vermögensrechtlichen Gegenstand. Die Steuer beträgt 1. Wenn im Vertrag die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldschuld überreicht oder das Bestehen einer Geldschuld anerkannt wird, 1 V.T. des Kapitalbetrags (Kapitalwert der Geldschuld); 2. in den übrigen Fällen 3.— RM.» Hicrzu heißt cs in dem Erläuterungsbuch zum Urkunden steuergesetz von Boruttau, 2. Auflage, S. 175: »Bei einem Verlagsvertrag ist im Regelfall die Steuer von der Geldleistung des Verlegers an den Verfasser des Werks zu berechnen. Die Grundlage für die Steuerbcrcchnung bildet dagegen die Leistung des Verfassers, wenn die ser ausnahmsweise einen Zuschuß zu entrichten hat. Steht die Höhe der vom Verleger an den Verfasser zu zahlenden Vergütung bei Abschluß des Vertrags nicht fest und läßt sie sich auch nicht ohne weiteres ermitteln, Der deutsche Buchhandel Im folgenden wird der Versuch unternommen, aus der Ver gangenheit und Gegenwart des deutschen Buchhandels im jetzt rumänischen Teil des Banats eine kurze Übersicht zu geben. Daß dieser Versuch nur unvollständig sein kann, ist vor allem auf die Besonderheit der Umstände in der politischen Entwicklung des Banates zurückzuführen und auch darauf, daß für diese Zeit nur unvollständiges Belegmaterial vorhanden ist, ja zum Teil sogar gänzlich fehlt. Der Anfang des deutschen Buchhandels im Banat ist auf das engste mit dem Pressewesen der damaligen Zeit verknüpft. Im Jahre 1769 gründete Matthias Josef Heimerl mit kaiser lichem Privilegium die erste Druckerei in Temeswar und bereits zwei Jahre später gab er das erste, »Jntelligenzblatt» betitelte, Wochenblatt heraus. Hier wurden 1776 die ersten Schulbücher gedruckt und der Verkauf und Vertrieb derselben organisiert. In dieser Tat haben wir den ersten Ansatz zu einem deutschen Ver lagswesen und Buchhandel im Banat zu sehen. Einige Jahre später folgte die erste politische »Temeswarer Zeitung», die aber nur kurzen Bestand hatte. Durch Josef Eisenführer wurde 1786 die zweite Buchdruckerei verbunden mit einer Buchhandlung ebenfalls in Temeswar errichtet, die jedoch bereits Ende des 18. Jahrhunderts wieder einging. An diesen Mißerfolgen war nicht zuletzt die streng gehandhabte Zensur schuld. Erst im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts, als darin eine Lockerung eintrat, entstanden auch eine ganze Anzahl neuer Zeitungen, die aber z. B. bei einer Anteilvergütung und der Gewinnbeteiligung, meist auch bei der Bogenvergütung, dann hat wegen des noch nicht bekannten Teils der Vergütung die Überwachung nach § 41 DB. zu erfolgen oder es wird, wenn irgend möglich, angesichts der vielen bei einem Verleger vorkommenden Ver lagsverträge die Pauschbesteuerung nach Abs. 3 daselbst vor zunehmen sein ... Beträgt die übernommene Geldschuld 2 750.— RM oder weniger, sodaß sich eine Steuer von unter 3.— RM ergibt, so erfordert die Urkunde nur diese niedrigere Steuer, nicht etwa (wie früher in Preußen) 3.— RM in jedem Falle, weil eine Mindeststeuer nicht festgesetzt ist.» Da nun das llberwachungsverfahren, wenn es auch unter bestimmten Voraussetzungen eine Selbstüberwachung bzw. -Ver steuerung durch den Verleger ermöglicht, sowohl für die Verlage wie für die Steuerbehörde mit einer erheblichen unproduktiven Arbeitsbelastung verbunden ist, haben wir unter Beibringung umfangreichen Materials über die finanziellen Auswirkungen der von uns vorgeschlagenen Vereinfachung den Antrag gestellt, entsprechend dem vor der letzten preußischen Stempelsteuer- Novelle in Preußen herrschenden Rechtszustand Verlagsverträge in der Regel nicht dem llberwachungsverfahren zu unterwerfen, sondern schlechthin eine Pauschalstcuer von 3.— RM für jeden Vertrag zu erheben. Hierauf bezieht sich der zweite Absatz in dem oben wiedergegebenen Schreiben des Reichsfinanzministers. Sobald die angekündigte weitere Mitteilung ergangen ist, wird an dieser Stelle neu berichtet werden. Urkundensteucr für Werkverträge Nach § 15 UrStG. unterliegen Werkverträge der Nrkunden- steuer. Wenn also ein Verleger Buchbinderaufträge und Druck aufträge vergibt, sind diese mit 1 V.T. des zu zahlenden Werk lohnes zu versteuern. Dagegen sind Werklieferungsverträge ge mäß K 15 Ziffer 4 UrStG. urkundensteuerfrei. im rumänischen Banat schon damals, obwohl deutsch geschrieben, im ungarischen Sinne wirkten. Die Auswirkung der Revolution von 1848—49 ließ diese Zeitungen restlos verschwinden. Die kurz danach errichtete k. k. Filialstaatsdruckerei in Temeswar gab ab 1852 die »Temes warer Zeitung» als erstes Tageblatt heraus, die auch noch heute besteht. Obwohl Belege dafür fehlen, ist es als sicher anzuneh men, daß auch wieder Schul- und wissenschaftliche Gebrauchs bücher gedruckt und Vertrieben wurden. Bald darauf wurden auch in Werschetz und Lugosch Druckereien errichtet, in deren Gefolge ebenfalls wieder Zeitungen erstanden. In das erste Drittel des 19. Jahrhunderts fällt auch die Gründung der »Polatsek'schen Buchhandlung« in Temeswar, die überhaupt als älteste bestehende Buchhandlung anzusprechen ist. In den mehr als hundert Jahren ihres Bestehens war sie bis zum Kriegsende in deutschen Händen und bis dahin der Mittel punkt des gesamten Banater Buchhandels überhaupt. Ihr späte res Wirken fällt dann aus dem Rahmen des hier behandelten Themas. Das Ende der neunziger Jahre brachte im Gefolge der Reaktion gegen die Madjarisierung eine weitere Zahl von Presse-Neugründungen, die ausgesprochen deutschen Charakter trugen. Die »Neue Werschetzer Zeitung», »Perjamoscher Bürger zeitung», »Lugoscher Zeitung» und noch viele andere und der Kreis jener Männer, die sich um sie scharten, waren der Kern für den späteren Aufbruch. Im Jahre 1909 gründete der Dichter S97
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