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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1937
- Sprache
- Deutsch
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gelegten sowie der Stücke sllr Bezieherwerbung dürfen in Zu kunst über iie Vertriebsauslage hinaus nicht mehr als folgende Vom-Hunbert-Sätze der Vertriebsauflage gedruckt werden: bis 5 888 höchstens 18 v, H. der Vertriebsauflage, von 5 881 bis 18 888 höchstens 8 v. H, der Vcrtriebsauflage, von 18 881 bis 58 888 höchstens 5 v. H. der Vertriebsauslage, über 58 888 höchstens 3 v. H. der Vertriebsauslage, Eine Zuzählung der Stücks sllr Bezieherwerbung zu etwa vorhandenen Streuversandstücken ist nicht zulässig, b> Soweit die im Zeitschriften- oder Buchhandel abgesehten be zahlten Stücke einen wesentlichen Teil der bezahlten Vertrtebs- auslage, d, h, mindestens 18 v, H,, ausmachen, hat der Verleger seine Auslieferung so einzuschränken, daß bei den an den werbenden Zeitschriftenhanbel und ähnliche Zeit- schriften-Vertriebsstcllen ausgelieserten Stücken höchstens bis zu 5 v. H. dieser Stücke, bei den zum Einzclvcrkaus ausgelieserten Stücken höchstens bis zu 3311 v. H, dieser Stücke an Remittenden entstehen. 2. Die unmittelbar dem Fremdenverkehr dienenden Zeitschriften werden, soweit sie laufend unentgeltlich zur Verteilung gelangen, von den Bestimmungen der Ziffern I—III besreit. Sie unterliegen aber den allgemeinen Einsparungsmasjnahmen. IV, Belegversand, An einen ständigen Inserenten dürfen höchstens bis zu zwei Belegstücken einschließlich des für die Anzeigcnmittler bestimmten eingewiesen werden, V, Erhöhung der Überdruck stücke. Soweit ein Verleger die zur Zeit nach Ziffer II L—<! zulässige Höchstzahl der Überbruckstücke nicht erreicht, darf er die bisher von ihm für jeden der genannten Zwecke <11 L—6) gedruckte Stückzahl ohne meine besondere vorherige Genehmigung nicht erhöhen. Es ist nicht zulässig, innerhalb der einzelnen Arten der Uberdruckstücke eine Verschiebung vorzunehmen. — Dies gilt für die Sonderregelung der Ziffer III, 1, entsprechend, VI, Festsetzung anderer Vom-Hundert-Sätze. Ich behalte mir vor, auf Vorschlag des Leiters des Relchsver- bandcs der deutschen Zeitschriften-Verleger sllr bestimmte Zeit schriften oder Zeitfchriftcn-Gruppen andere als die angegebenen Vom- Hundert-Sätze sestzusctzen. VII, Aufrechterhaltung der bisherigen Spar maßnahmen. Die bisher angcordneten Sparmaßnahmen bleiben unverändert bestehen, nur die Bestimmungen über Werbe- und Remissionsstllcke der Unterhaltungs- und Frauen-Zeitschriftcn (Sonder-Rundschreiben des Reichsverbandes der deutschen Zeitschristen-Verleger vom 28, 1. 1837 Ziffer III) werden hiermit ausgehoben. Die in Durchführung dieser Bekanntmachung eingesparten Pa piermengen dürfen nicht anderweitig verwandt werden. VIII, Überwachung dieser Bestimmungen, Die Jnnehaltung dieser Bestimmungen wird von mir überwacht werben. Der Rcichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger wird be auftragt, mir über die Durchführung dieser Bekanntmachung laufend Bericht zu erstatten und sich von seinen Mitgliedern die hierfür er forderlichen Unterlagen zu verschaffen. IX, Ausnahmeregelung für Ex Portzeitschriften. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für reine Exportzeit schriften, die ausschließlich für den Vertrieb im Auslande bestimmt sind, nicht. Eine Sonderregelung sllr diese behalte ich mir vor. X, Inkrafttreten, Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, Die erforderlichen Maßnahmen sind seitens der einzelnen Verlage so durchzusllhren, daß sich die Bekanntmachung mit Wirkung vom 1, Ja nuar 1938 voll auswirkt. Neue Anstellungsbedingungen für Bezieherwerbcr In Nr, 32 des »Reichsarbeitsblattes« vom 15, November 1937 ist die vom Sondertreuhänber der Arbeit erlassene »Tariford nung für Bezieherwerber« veröffentlicht, die für die Ver lage und Vertriebsfirmen, die der Neichsprcssekammer angehören oder von ihr li st en mäßig ersaßt werden, verbindlich ist. Diese Tarifordnung tritt am 1, Dezember 1937 in Kraft, Auf Anstellnngsverträge, bi« im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Tarifordnung bereits abgeschlossen sind, findet die Tarifordnung erst mit dem Beginn des vierten Monats, der auf die Veröffent lichung im Reichsarbeitsblatt folgt, das ist der 1, März 1938, An wendung, Neben Bestimmungen über Probezeit, Provisionsabrechnung, Spesen, Sprunghaftung, Schweigegebot, Werbematerial, Urlaub u, a, enthält bi« Tarifordnung eine Bestimmung über dis Festsetzung eines monatlichen Garantieeinkommeus von 188,— RM,, von dem Sprung- belastungen bis zu 18,— RM abgezogen werden können. Der vollständige Wortlaut der Tarifordnung ist auch im »Zeit schristen-Verleger« Heft 47 und im »Vertrieb- Nr, 47 erschienen. Wir empfehlen sie der Beachtung unserer Leser, soweit sie Bezieherwerber beschäftigen. Auch in der Werbung keine Psund-Bezeichnungcn mehr Durch das Maß- und Gewichtsgesetz vom 13. Dezember 1935 ist das Kilogramm als gesetzliche Einheit für alle Gcwichtsbezeichnungen eingeführt worden. Nach den Vorschriften des Gesetzes dürfen inner halb des Deutschen Reiches alle Leistungen nach Matz und Gewicht nur nach den gesetzlichen oder den daraus abgeleiteten Einheiten an- gebotcn und berechnet werden. Der Einzelhandel z. B, ist also ver pflichtet, seine Waren nur nach Kilogrammeinheiten zu berechnen, zu verkaufen und anzubieten. In den Läden sind die Preisauszeich nungen inzwischen aus Kilogramm- und Grammbezeichnungcn um gestellt worden. Aber auch bei allen übrigen Ankündigungen und in der Werbung dürfen Pfundbezcichnungen nicht mehr ge braucht werden. Lediglich für Werbe- und Drucksachenmaterial, das am 1, April 1938 noch mit den alten Gewichtsbezeichnungen vor handen war, ist eine Aufbrauchsfrist bis zum 31. Dezember 1937 zugelassen worden. Vom nächsten Jahre an dürfen aber nur noch Plakate, Drucksachen usw. mit den gesetzlichen Kilogramm- und Grammbezeichnungen verwendet werden, Zeitschriften auf der Leipziger Messe Die vom Leipziger Meßamt veranstaltete »Internationale Zeit- schristenschau« in Leipzig, die erstmalig zur Herbstmesse 1937 statt- sand, hat in Vcrlegerkreisen des In- und Auslandes großen Anklang gesunden. Sie wird auch im Rahmen der Leipziger Messen des Jahres 1938 veranstaltet werden und im Frühjahr vom 8, bis 11. März wieder im »Ning-Meßhaus«, dem größten Mcßhaus Leipzigs, statt finden, wo auch die Reichs-Werbe-Mcsse und die Ausstellungen und Sonderschauen der fremden Staaten untergebracht sind. Neuregelung der Zeitungswerbung in der Schweiz Der Schweizerische Zeitungsverlegerverein hat mit Gültigkeit ab 1. November 1937 beschlossen, daß Abonne ments-, Jnsertions- und Hanbverkaufspropaganda durch Geschenke, Preisausschreiben, Abgabe von Gratisinseraten und dergleichen ver boten ist. Die Ausrichtung einer Vergütung für die gelegentliche, außerberufltche Beibringung neuer Abonnenten ist gestattet, doch darf der Aufwand sllr diese Prämie 25°/» des vertraglichen Abonnements betrages, im Maximum kr, 3.— pro Abonnement, nicht übersteigen. Bei Auskllndung des Prämienwertcs darf dieser Betrag nicht über schritten werden. Das Ausrichten von Prämien an neue und bis herige Abonnenten zwecks Abschlusses oder Erneuerung ihrer eigenen Abonnements ist untersagt, — Mit Gültigkeit bis 31. Dezember 1939 gelten nachstehende Ausnahmebestimmungen: Der Jahresaufwand einer Zeitung oder Zeitschrift sllr derartige Veranstaltungen darf kr, 38.— für je 1888 zahlende Abonnenten nicht überschreiten. Es ist jährlich ein Minimalbetrag von kr, 488,— je Zeitung oder Zeitschrift gestattet. Der erlaubte Höchstaufwand einer Zeitung oder Zeitschrift für Preisrätsel oder derartige Veranstaltungen beträgt kr, 2888.— jährlich. Das tschechoslowakische Presserecht Durch vielfache Abänderungen des alten österreichischen Presse rechts ist das in der Tschechoslowakei geltende Presserecht sehr un übersichtlich geworden. Um so mehr ist es zu begrüßen, daß der Sudetendeutsche Verlag Kranz Kraus jetzt eine systematische Dar stellung des tschechoslowakischen Prefserechts in deutscher Sprache herausgibt, (Rudolf Schaurek: Presserecht der historischen Länder der tschechoslowakischen Republik, Systematische Darstellung, Allge meiner Teil und Pressestrafrecht, Reichenberg 1937: Sudetendeutscher Verlag Franz Kraus, 288 S. Lw, NM 8,—,j Der Verfasser, Rechts anwalt in Böhmisch-Leipa, bemüht sich um eine Klarstellung des sllr das öffentliche Leben so wichtigen und weitverzweigten juristischen Spezialgebietes, Auf die Bedürfnisse des praktischen Lebens ist weit gehend Rücksicht genommen. Ein Sachverzeichnis erleichtert die Be nutzung des Werkes, Das Preßprozetz-, Gewerbe- und Verwaltungs recht sind einer besonderen Darstellung Vorbehalten, Das Buch wird von allen am außerdeutschen Presserecht interessierten Kreisen sehr begrüßt werden. Nr. 277 Dienstag, den 30. November 1997 »63
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