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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1941
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1941-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1941
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- Deutsch
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bestätigenden Mitgliedsausweises ersetzt werden soll. (Oie ^4it- gliedsckakt als 8ortimentsbuckbändler genügt 2. 6. in diesem Balle nickt.) ^Venn in § 1, Absatz 1, 6er Vlinisterratsverordnung vom 17. 7. 1940 dem Drucker eine Brüfungspllickt binsicktlick des sen dürfen. Dies ist nur denjenigen gestattet, welcke von der keickssckrifttumskammer rugelassen norden sind, in der Kölle eines Verlagsbuckbändlers aukrutreten. Oer Drucker brauckt desbalb nur ru prüfen, ob derjenige, der ibm einen Oruckauftrag für „8ckriftgut" erteilen will, die Oenebmigung bat, verlags- buckbändleriscke Wandlungen vorrunebmen. Ob der Betreffende auck die Oenebmigung bat, als 8cbriftsteller tätig werden ru dürfen, brauckt den Drucker bei dieser Regelung nicbt ru küm mern; die Kackprükung der Befugnis ru scbriftstelleriscber Tätig keit liegt dem Verlagsbucbbändler brw. demjenigen ob, der nie ein Verlagsbucbbändler befugterneise auftritt. Das ist bereits in der Anordnung der keicbsscbrifttumskammer über den Kack- neis der Vlitgliedsckaft vom 30. 7. 1934 bestimmt: Oie Verlags und Buckbandelsunternebmen im ^uständigkeitsbereicb der Keicbsscbrifttumskammer sind verpllicbtet, sicb bei allen ibren 1. -^pril 1937 in der Fassung vom 21. 11. 1938 entbalten. Oiese gesetzes ergangen, in dessen Anwendung 8cbriftsteller entweder Mitglied der keicbsscbrifttumskammer — Oruppe 8cbriktste11er — oder gemäk § 9 der gleicben Ourcbfübrungsverordnung von der IVlitgliedscbaft befreit sein müssen. Mangels Erfassung durcb die Zuständige Oruppe ist eine scbriftstelleriscbe Tätigkeit Brtassung durcb die Oruppe Buckbandel ausgeübt werden sollte. 8olcbe 2uwiderbandlungen können mit Ordnungsstrafen gemäk §28 der genannten Ourcbfübrungsverordnung geabndet sowie mit polireilicken b4a6nabmen unterbunden werden. Oer kam- scbrift des § 4 der Brsten Verordnung rur Ourcbfübrung des keicbskulturkammergesetzes nicbt Mitglied der Kammer ist und gleicbwobl eine der von ibr umfakten Besckäftigungen ausübt, Verlegern und -Autoren gesetzwidrig Oruckaufträge entgegen- nabm, nicbt unmittelbar belangen kann, ist im § 2 der Verord nung des klinisterrates für die keicksverteidigung über den Kackweis der 2ugebörigkeit rur KeickssckrifttuMskammer die 8trafbestimmung gescbaffen worden, dak die böbere Verwaltungs gewerbes untersagt und die Binriebung der Oruckereieinricbtung und der sonstigen für die Vervielfältigung benutzten Oeräte ver fügt werden. Oiese rur Brrwingung der Beacktung der Keicks- kulturkammergesetzgebung einscklieLlick der Anordnungen der keickssckrifttumskammer mit einer 8trafgewalt gegenüber Oruk- kern ausgestatteten böberen Verwaltungsbebörden sind in BreuLen. Bayern (mit -^usnabme des kegierungsberirks Btalr), 8acbsen und in den keicksgauen 8udetenland, Oanrig-^Vest- preuken, ^Vartbeland: der kegierungspräsident; in Berlin: der Bolireipräsident; in der 8aarpfalr: der keickskommissar für die 8aarpfalr; in Hamburg: der keicbsstattbalter; in den übrigen Bändern: die oberste Bandesbebörde; in den keicbsgauen der Ostmark: der keicksstattbalter. Oer keicbsminister für Volksaufklärung und Propaganda ist durcb §3 der Vlinisterratsverordnung vom 17. 7. 1940 er- mäcbtigt, im Binvernebmen mit den beteiligten keicks- ministerien die rur Ourcbfübrung erforderlicben kecbts- und Verwaltung«vorscbriften ru erlassen. Dies ist runäckst mit den scbon erwäbnten,,Ourckfübrungsbestimmungen" gescbeben. Oar- § 1, Absatz 3, der Verordnung vom 17. 7. 1940 genannten Auf traggebern (Bebörden des keicks, der Bänder, Oemeinden und solcber körpersckaften des öffentlicben kecbts, für welcbe die Zu ständige oberste keicksbebörde es bestimmt) die Brüfungspllickt des Oruckers entfällt ,,obne kücksickt darauf, ob es sicb dabei um Oruckaufträge über 8cbriftgut bandelt". Dies ist als eine Frei stellung des Druckers von der Verpllicbtung rur Kackprüfung der kammermitgliedsckaft seines Auftraggebers, nicbt aber aucb als eine Freistellung des Auftraggebers von § 4 der Brsten Verordnung rur Ourcbfübrung des keickskulturkammer- gesetzes autrufassen. Bbensowenig ersetzt diese Bestimmung etwa eine Bntsckeidung des Kammerpräsidenten nacb § 9 der genann ten Ourcbfübrungsverordnung oder nacb §9 der Lekanntmacbung der K8K. Kr. 133. Oie in § 1, -Absatz 3, der iVlinisterratsverord- nung genannten öffentlicben 8tellen genieLen das Vertrauen, dak sie die keicbskulturkammergesetzgebung selbst gewissenbaft beacbten und desbalb nickt in dieser Oinsickt unter die Kontrolle des Oruckers gestellt ru werden braucken. Irotz ^Vegkalles des Kackweises der Zulassung müssen diese 8tellen aber die Zulas sung der 8cbrifttumskammer ru buckverlegeriscker latigkeit ebenfalls besitzen, wenn sie sick nickt darauf besckränken, bobeit- licke ^VillensäuLerungen oder Oesckäftsdrucke berstellen ru lassen, sondern aucb 'Bexte allgemeinen literariscken Inbaltes berufenen gewerblicken Buckverlegers, beim Drucker eine Lro- scküre berstellen lassen möckte, von der 8ckrikttumskammer ru ,,nebenberuflicker Tätigkeit als Verleger" von der kammer- mitgliedsckaft durck Binrelentsckeidung auf Orund von § 9 der Brsten Ourckfübrungsverordnung rum keickskulturkammer- gesetz befreit sein, außerdem eine -^usnabmegenebmigung nack § 9 der Bekanntmackung der K8K. Kr. 133 baben und eine T^us- nabmegenebmigung von der rur 2eit bestekenden Verlagssperre der Bekanntmackung der K8K. Kr. 147 besitzen. Dies gilt nickt nur für scköngeistiges, stadtgesckicktlickes, ortsbesckreibendes, wirtscbaftswissenscbaftlickes und Lbnlickes 8cbrifttum, sondern auck für die Veröffentlickung von Oesetz- und Verordnungs kommentaren oder -Sammlungen. Das ist eine sckrifttums- kammerpllicktige Tätigkeit, die grundsätzlick dem gewerblicken Buckbandel vorbebalten ist. ^.Is Oerausgeber können Oemeinde- verwaltungen und sonstige öffentlicke 8tellen in der ^Veise tätig sein, daL sie die Oerstellung und daran ansckliekende buckbänd- leriscke Verbreitung einem gewerblicken Verleger (Mitglied der keickssckrifttumskammer — Oruppe Buckbandel, Backsckakt Verlag —) überlassen. 2uscküsse und sonstige 8ubventionen sind ^Venn auck die Verordnung vom 17. 7. 1940 aus Anlässen der Kriegsreit entstanden ist, so ersckeint eine solcke KlaLnabme ebenfalls für Briedensverbältnisse geeignet, eine wirksame Blnterstützung der 8ckrifttumskammerorg2nisation ru sein, die dem deutscken 8cbrifttum ru dienen bat, also dem Oeistesgut des gesamten Volkes, seiner 8cköpfung, Verbreitung und Brbaltung. un6 Expedition: l^elprix^L i, Oerickt^sveg 26, kostscklieüksck 274/75. — Oruc-Ic: Lrnst kedrick Kackt.. I^eip^ia L r. kospi^talstraüe^ r^a—13! ^ *) 2ur 2eit ist Preisliste kr. 8 «ültixl soo
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