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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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299, 28. Dezember 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s- d. Dtschn. Buchhandel. solle in einem Augenblicke, in dem zwar die Herstellungskosten, die früher ausgelaufen sind, also einschließlich der ersten Honorarrate, gedeckt, aber die neuen, eben die durch die zweite Honorarrate entstehenden noch ungedeckt sind. Zunächst muß ich einen mißverständlichen Satz: »Nun sind beispielsweise bei der letzten Abrechnung 200 ^ über die Herstellung der Vertriebskosten eingekommen» berichtigen, weil er leider mit einem Druckfehler behaftet ist. Anstatt »die Her stellung der Vertriebskosten« muß es natürlich heißen »die Herstellungs- und Vertriebskosten«. Vielleicht hat der Leser dies schon selbst berichtigt. Wenn ich in meinem Aufsatz nicht auf die Frage einging, was unter »Herstellungskosten« zu verstehen sei, so geschah das einmal im Einverständnis mit der Redaktion, weil darüber ein besonderer Aufsatz erwartet wird; weiter aber scheint mir auch diese Frage für die, die ich behandelt habe, nicht von ausschlaggebender Bedeutung zu sein. Für das hier er örterte Problem genügt es, daß man sich darüber einig ist, das Honorar prinzipiell zu den Herstellungskosten zu rechnen. Die übrigen Spezialfragen, wieweit andere Kosten dazu gehören, kommen für die prinzipielle Frage, die zunächst zu erörtern war, nicht in Betracht. Nach meiner Ansicht macht es, was ich vielleicht nicht genügend betont habe, einen großen Unterschied, ob das Honorar vertraglich bei Drucklegung, bei Erscheinen oder zu einem anderen Termin zahlbar ist Ist es erst zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig, der durch irgendwelche aus dem Verkauf des Werkes sich ergebenden Umstände herzuleiten ist (z. B. Deckung der Kosten, Absatz von soundsoviel Exemplaren), so dürfen doch Wohl diese Umstände sich nicht durch das, was sie bedingen sollen, erst selber wieder bedingen! Klarer ausgedrllckt: wenn das Honorar geschuldet wird in dem Augenblick, wo die Kosten gedeckt sind, so kann sich meiner Ansicht nach der Termin nicht dadurch aufs neue verschieben, daß er sich in dem Augenblick, wo er eintritt, eigentlich selbst wieder (eben durch den Eintritt seiner Bedingung) aufhebt. Der Vertrag würde sich, wenn ich mich vulgär ausdrücken darf, dadurch in den Schwanz beißen. Es kommt doch wohl alles darauf an, was man unter Honorar versteht. Nicht der Begriff der Herstellungskosten, sondern der Begriff des Honorars ist das Ausschlaggebende. Ich versuchte deshalb auch, mit Deutlichkeit hervorzuhcben, daß Honorar in dieser Hinsicht ganz etwas anderes als Gewinnbeteiligung ist. In dem Begriff des Honorars aber liegt meines Erachtens das Vorauszahlen und die Risiko übernahme seitens des Verlegers. Vereinbart er mit einem Verfasser, daß er ihm einen Teil des Honorars sofort, einen weiteren Teil aber bei dem Eintritt eines bestimmten Zeit punktes bezahlt, so ist auch diese zweite Honorarrate wieder ein Vorlegen, ein Auslegen, eine neue Ristkoübernahme Da für spricht auch das im Gesetz gegebene Prinzip, daß das Honorar bei Übergabe des Manuskripts fällig ist. Will der Verleger dies nicht — und ich würde es sehr begreiflich finden, wenn er es in vielen Fällen durchaus nicht will! —, so muß er dies auf andere Weise im Vertrag sicherstellen, von Über schuß, Gewinn oder dergleichen sprechen, aber nicht schlecht weg von Honorar, das fällig wird, wenn die Kosten gedeckt sind. Es kann eben die Tatsache der Kostendeckung als Be dingung für die Honorarzahlung zweiter Rate nicht in dem Augenblick unwirksam werden, in dem sie soeben rechtlich wirk sam wurde. Andernfalls müßten ja auch noch die später ein- tretenden Kosten hinzugeschlagen werden, die durch Neubinden, Lagermiete usw. erst nach Eintritt dieser zuerst festgesetzten Bedingung entstehen. Der Fall liegt nicht anders, wenn die zweite Rate von der Deckung der Kosten, als wenn sie vom Verkauf einer be stimmten Anzahl Exemplare abhängig gemacht ist. Juristisch ist das das gleiche. Denn auch diese Bedingung hat mit dem Eintreten eines »Gewinnes-, eines »Überschusses- nichts zu tun. Es kann ja ein Großabnehmer in Konkurs geraten und dem Verleger die Zahlung für einen Teil der verkauften »1000 Exemplare« verloren gehen; er kann Festbezogenes aus bestimmten Gründen zurücknehmen; er kann mit den ersten 1000 Exemplaren den Bedarf völlig gedeckt haben und nach Zahlung der zweiten Rate nichts mehr verkaufen — und was der Möglichkeiten mehr sind. Sie alle ändern nichts an der Bestimmung, daß in diesem Augenblick die zweite Rate fällig wurde, und es ist eine geschäftliche, keine juristische Frage, ob der Verleger, als er den Vertrag so einging, richtig ge rechnet hat. Die wirtschaftliche Seite der Frage scheint mir in diesem Falle die rechtliche Lage nicht zu verändern. Der Verleger hat es in der Hand, den Vertrag so abzuschließen, daß er einem unerwünschten Risiko bei einer zweiten Honorarzahlung aus dem Wege geht, und er mag aus diesen Darlegungen gewiß den Schluß ziehen, daß er bei solchen Verträgen sehr vorsichtig sein und diese möglichen Folgen mit in Rechnung setzen muß. Schließt er den Vertrag so ab, wie er dem Fall, der hier behandelt wurde und der verschiedentlich vorkommt, zugrunde lag, so kann meiner Ansicht nach nicht anders geurteilt werden, als daß durch die zweite Honorarrate auch wirtschaftlich ein neues Risiko des Verlegers entsteht und daß die Abmachung nur eine besondere Form zeitlicher und sachlicher Risikoverteilung ist. Das eine dürfte durch diese Untersuchung festgestellt sein, daß in allen den Fällen, in denen von Honorar die Rede ist, keinerlei Beziehung zu »Gewinn« oder »Überschuß« oder »Verlust« besteht, wenn nicht ausdrücklich eine solche Be ziehung im Vertrag hergestellt ist, und daß also der Verleger, wenn er nicht gewillt ist, ein Risiko zu übernehmen, dem Ver fasser auch in keiner Weise »Honorar«, sondern nur klar und deutlich eine Gewinnbeteiligung zusichern darf. Andern falls liegt die Gefahr, daß Zweifel entstehen, unbedingt vor. vr. A. Elster. Kleine Mitteilungen. Post. — Nach einer Mitteilung der österreichischen Postverwaltung tst der Postverkehr für Sendungen nach Orten in Galizien östlich von Tarnow mit Rücksicht auf die Kriegslage vorübergehend gesperrt worden. Derartige Sendungen können daher bis ans weiteres zur Beförderung nicht angenommen werden. Sienkiewicz Ehrenmitglied der Petersburger Akademie. — Der polnische Dichter Henryk Sienkiewicz, dessen Werke bisher von der russischen Zensur verboten waren, ist einstimmig zum Ehrenmitglied der russischen Akademie der Wissenschaften gewählt worden. Sollte — so möchten wir fragen — die Politik an dieser Er nennung nicht mehr Anteil haben als die Wissenschaft? Bekanntmachung betreffend Änderung der Postordnung vom 2». März 180». Vom 21. Dezember 1914. — Auf Grund des 8 6» des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesctzbl. S. 347) und des 8 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleich terung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1808 (Neichsgesehbl. S. 321j, sowie auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 17. Dezember 1814 (Reichsgesctzbl. S. 518), betreffend die Fristen des Wechsel- und Schcckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen nsw., wird der 8 13a »Postprotcst« der Postordnung vom 20. März 1800 wie folgt geändert: 1. Unter V ist statt des mit den Worten »Protestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.« beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. November 1814 (Reichsgesctzbl. S. 491) — zu setzen: Postprvtestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen oder in Wcstpreußen in den Kreise» Marien burg, Elbing Stadt und Land, Stuhl», Marienwerder, Roscnberg, Graudeuz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briefen, Strasburg, Thor» Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten west- preußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Full 1814 bis einschließlich 1. September 1814 cingetreten ist, am 1. Februar 1915; b) ivenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 2. Sep tember 1814 bis einschließlich 31. Dzember 1814 cingetreten ist, 1811
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