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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1941
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1941-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1941
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 76 (R. 27) Leipzig, Montag den 31. März 1841 1K8. Jahrgang Bekanntmachung (Nr. 146) des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer zur Einführung der Reichskulturkammergesetzgebung im Protektorat Böhmen und Mähren Mit Zustimmung des Herrn Reichsprotektors in Böhmen und Mähren gebe ich bekannt: Zufolge der Verordnung über die Einführung der Neichskultur- kammergesetzgebung im Protektorat Böhmen und Mähren vom 21. Januar 1941 (Rcichsgesetzblatt Teil I, Seite 65) gelten mit Wir kung vom 10. Februar 1941 für die deutschen Staatsangehörigen im Protektorat das Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933 (RGBl. I, S. 661) mit den bisher ergangenen Durchführungsverord nungen sowie auch meine Anordnungen, die ich auf Grund von 8 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammer gesetzes erlassen habe. Gemäß § 6 der Verordnung vom 21. Januar 1941 (RGBl. I, S. 65) bestimme ich, daß meine Anordnung zum Schutze der verant wortlichen Persönlichkeit im Buchhandel vom 31. März 1939 (Be kanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 133) mit Ausnahme der 88 8 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt und die in 8 8 Abs. 1 bezeichnete Frist mit dem 31. Dezember 1941 abläuft. An Stelle der Fristen, die in 8 2 der Anordnung Nr. 79 und in 8 2 der An ordnung Nr. 115 gesetzt sind, tritt für die deutschen Staatsangehöri gen im Protektorat Böhmen und Mähren die Frist bis zum 31. De zember 1941. Meine Anordnung über den Nachweis der Mitglied schaft in der Reichsschrifttumskamer vom 30. Juli 1934 (Bekannt machung der Neichsschrifttumskammcr Nr. 37) findet bis auf weiteres im Protektorat keine Anwendung bei geschäftlichen Beziehungen zwi schen deutschen Staatsangehörigen und anderen Protektorats bewohnern. Nach der Reichskulturkammergesetzgebung ist die Betätigung in einem Kulturberuf ohne Mitgliedschaft in der jeweils zuständigen Einzelkammer der Neichskulturkammer untersagt. Jeder deutsche Staatsangehörige, der im Protektorat Böhmen und Mähren eine schristtumskammerpflichtige Tätigkeit ausüben will, muß Mitglied der Reichsschrifttumskammer sein. Es ergeht daher auf Grund von 8 4 der Verordnung vom 21. Januar 1941 (RGBl. I, S. 65) hiermit die Aufforderung, sich unverzüglich zu melden, da die Eingliederung in die Einzelkammer der Neichskulturkammer gemäß 8 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzes bis zum 31. März 1941 bewirkt sein muß. Wer sich nicht rechtzeitig genug gemeldet hat, setzt sich der Gefahr aus, bei nicht erfolgter Einglie derung nach dem 31. März 1941 die Ausübung eines zum Zuständig keitsbereich meiner Kammer gehörenden Berufes einstellen zu müssen. Die Anmeldung muß enthalten: Name, Anschrift, genaue Geburtsangabe, ferner die Erklärung, daß dem Antragsteller kein« Tatsachen bekannt sind, die auf eine nicht deutschbllltige Abstammung hindeuten. Wer seine Abstammung von Vorfahren deutschen oder artver wandten Blutes bis zum Jahre 1800 für sich und den Ehegatten, mit welchem er am 10. Februar 1941 verheiratet ist oder mit dem er später die Ehe eingeht, nicht bis zum Jahre 1800 zurück Nachweisen kann, ist einer Aufnahme in die Reichsschrifttumskammer nicht fähig und muß seinen Beruf aufgeben. Für diese Personen ist eine Be tätigung im Bereiche der Reichsschrifttumskammer nach dem 31. März 1941 ohne Sondergenehmigung nicht zulässig. Die Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer ist für fol gende Berufszweige erforderlich: 1. Schriftsteller (hierunter fallen auch die Herausgeber literari scher Werke) ohne Rücksicht darauf, ob sie für den Buchverlag, die Presse, die Bühne, den Film oder den Rundfunk arbeiten. Ferner Lektoren und Schriftwalter (Verlagsredakteure) in Buchhandelsbetrieben, literarische Agenten und Makler sowie Rundfunkansager: 2. Buchhändler, nämlich Verlagsbuchhändler, Buch-Einzelhändler, Leihbuchhändler, Inhaber von gewerblichen Büchereien, Buch versteigerer, Buchvertreter und buchhändlerische Fachangestellte. Innerhalb einer Firma hat gesonderte Meldung vom Inhaber, von den leitenden Angestellten und den übrigen fachlich vorgebildeten Mitarbeitern zu erfolgen, nicht aber von dem rein kaufmännischen und technischen Personal. Bei verpachteten oder einem Nießbrauch unterliegenden Buchhandlungen trifft die Meldepflicht neben, dem Eigentümer auch den Pächter oder den Nießbraucher. 3. Veranstalter und Vermittler mündlicher Vorträge von Werken des Schrifttums, literarische Vereine und Vereinigungen von Bücherfreunden: 4. Bibliothekare, nämlich angestellte und beamtete Bibliothekare mit Ausnahme der Inhaber gewerblicher Leihbüchereien (siehe oben Ziffer 2) und mit Ausnahme der beamteten oder ange- stellten Bibliothekare in wissenschaftlichen Bibliotheken, die dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unterstehen: 5. Vereins-, Betriebs-, Werk-, Hotel-, Krankenhaus-, Schiffs- und ähnliche Büchereien. Meldepflichtig sind auch die natürlichen und juristischen Personen, die eine der obengenannten Berufs tätigkeiten nur nebenher ausüben. Auch sie müssen den Ahnen nachweis erbringen, werden aber nicht beitragspflichtige Mit glieder, sondern durch einen »Befreiungsschein« von der Ein gliederungspflicht bei der Neichsschrifttumskammer befreit. Die Anmeldungen sind zu richten: Für die unter 1. genannten Berufszweige an die Reichsschrift tumskammer — Gruppe Schriftsteller — Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 6; für die unter 2. genannten Berufszweige an die Neichsschrtft- tumskammer — Gruppe Buchhandel — Leipzig C 1, Hospital- strahe 11; und für die unter 3. bis 5. genannten an die Neichsschrifttums kammer, Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 6. Hatte hiernach ein Meldepflichtiger bereits früher die Mitglied schaft in der Reichsschrifttumskammer erworben, so genügt zunächst die Bezugnahme hierauf mit der Meldung, daß, in welcher Weise und wo z. Zt. im Protektorat eine schrifttumskammerpflichtige Tätigkeit ausgellbt wird. Berlin- Charlottenburg 2, den 25. März 1941 Hardenbergstraße 6 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer Hanns Johst Veränderungen in der Stammrolle der Buchverkaufs stellen usw. Dieser Ausgabe liegt als Mitteilung der Reichsschristtums- kammer Abt. III (Gruppe Buchhandel) die »Zweite Liste der Ver änderungen in der Stammrolle der Buchuerkaufsstellen, den Kach- geschästslisten und bei den Sondergenehmigungen- bei. 201 Börsenblatt f. d. Deutschen Vuchhandel. 108. Jahrgang. Nr. 76, Montag, den 31. März 1941 1481
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