Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19370715
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193707152
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19370715
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
- Monat1937-07
- Tag1937-07-15
- Monat1937-07
- Jahr1937
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Vörsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 16V (R. 86) Leipzig, Donnerstag den 15. Juli 1937 164.Jahrgang Aus der Arbeit der Geschäftsstelle des Börsenvereins Rabattgewährung an wissenschaftliche Bibliotheken Zuschriften aus Mitgliedevkreisen mußten wir entnehmen, daß über die Bestimmungen betreffend Rabattgewährung an wissen schaftliche Bibliotheken keine völlige Klarheit herrscht. Wir haben darauf hingewiesen, daß Nachlaßgewährung nur bei Vorliegen eines entsprechenden Vertrags zwischen Börsenverein und der Bibliothek zulässig ist. Voraussetzung für das vertragliche Ab kommen, in welchem ein Nachlaß von 5°/» festgelegt wird, ist das Vorhandensein eines Vermehrungsetats von mindestens 20 000 RM jährlich. Wird diese Mindestgrenze nicht erreicht, so entfällt jede Möglichkeit zur Nachlaßgewährung. Ratenzahlungen im Reisebuchhandel Es war die Frage zu klären, ob jungen Leuten, die bei der Bestellung von Fachbüchern ihrer Arbeitsdienst- und Heeresdienst pflicht noch nicht genügt haben, im Falle ihrer Einberufung Herab setzung der Raten und damit Zielverlängerung in Aussicht gestellt werden darf. Nach eingehender Prüfung der Angelegenheit wurde eine Verlängerung im allgemeinen abgelehnt; dagegen soll in Aus nahmefällen eine Zielverlängerung nicht beanstandet werden, so fern sie sich in angemessenen Grenzen hält. Bei der Werbung darf auf diese Möglichkeit selbstverständlich nicht hingewiesen werden. Wirtschaftswerbung in Zeitschriften-Katalogen Vom Werberat der deutschen Wirtschaft ist entschieden worden, daß umfassende Zeitschriftenverzeichnisse (Zeitschriftenkataloge) umfassenden Bücherkatalogen und Musikalienverzeichnissen gemäß den Richtlinien der 10. Bekanntmachung des Präsidenten des Werberats nicht gleichgestellt werden können. Wir sind allerdings anderer Meinung. Auch Zeitschriften kataloge haben unter Umständen als umfassende Verzeichnisse von Gegenständen des Buchhandels zu gelten. Daserhellt schon daraus, daß die Richtlinien für das Buchexport-Ausgleichversahren nicht nur von Reichsschrifttumskammer und Reichsmusikkammer, son dern auch unter Mitwirkung der Reichspressekammer erlassen wor den sind. Darauf haben wir nunmehr den Präsidenten des Werbe rats der deutschen Wirtschaft hingewiesen. Wir hoffen, daß er eine nochmalige Prüfung des Falles veranlassen wird. Umsatzsteuerermäßigung und Werklieferungsvertrag Verschiedentlich sind Zweifel darüber aufgetaucht, ob der Be griff des einheitlichen Werklieferungsvertrages zwischen Verleger und Druckerei dadurch berührt werde, daß vom Verleger für den Druck Klischees, Steine, Gravüren oder sonstige auf technischem Wege hergestellte Druckvorlagen für die Vervielfältigung zur Verfügung gestellt werden. Wir sind der Auffassung, daß da durch die Steuervergünstigung nicht beeinträchtigt wird und haben in einem Steuerrechtsmittelverfahren unsere Ansicht wie folgt festgelegt: »Die Auffassung des Finanzamts steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. Bereits in seiner Ent scheidung vom 17. Oktober 1630 (RFH. Band 28, Seite 1) hat der Reichsfinanzhof unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Auffassung u. a. für das Gebiet der Kunstblätter eindeutig sestgestellt, daß ein Naturphotograph, der die von ihm hergestellten Aufnahmen durch fremde Druckereien vervielfältigen läßt und für eigene Rechnung ver kauft, also die photographischen Aufnahmen als Kunstblätter verwendet, nach dem damaligen Umsatzsteuergesetz als steuerfrei zu behandeln war. Diese damals vom Reichsfinanzhof eingelettete Rechtsprechung, die in wiederholten Entscheidungen auf dem Gebiet des Verlagsbuchhandels sowie Zeitschristenverlages festgehalten worden ist, gilt auch für das neue Umsatzsteuerrecht, wie sich eindeutig aus der Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 12. Februar 1937 — V.A. 592/36 — ergibt (vgl. Börsenblatt vom 6. April 1937). Das Finanzamt bleibt jede Begründung dafür schuldig, warum diese Entscheidungen nicht anwend bar sein sollen. Denn gerade in dem letzterwähnten Urteil hat der Reichsfinanzhof ausgeführt, daß bei der Verteilung von Wirtschasts- gütern geistigen Inhalts Lieferungsgegenstand erst das durch die stoff liche Einkleidung verwertbare Gut sei. Wenn daher die stoffliche Ein kleidung von einem anderen Unternehmer vorgenommen werde als dem, der den geistigen Inhalt herausgegeben und das fertige Gut an den Abnehmer geliefert habe, so liegen mehrere Umsätze vor und mutz daher der ermäßigte Steuersatz von 0,5"/» Platz greifen. Der Reichs finanzhof greift damit auf die Ausführungen zurück, die bereits in dem ersten Urteil Band 28, Seite 1 gemacht worden sind, wo es wörtlich heißt: ,Ohne zu verkennen, daß es bei Wirtschaftsgütern, die Träger geistiger Inhalte, wie dies beispielsweise Erzeugnisse der Literatur, der Kunst, der Chemie, der Technik usw. sind, zweifelhaft sein kann, ob nicht etwa im Hinblick auf das in dem Stoffe sich wiöerspiegelnde Geistesgut dem Stofflichen die Eigenschaft von Nebensachen oder Zutaten im Sinne des § 6 UmsStG. beizumessen sei, ist daran fest zuhalten, daß auch bei der Verteilung von Gütern, denen Erfin dungen zugrundeliegen, das erst durch die stoffliche Ein kleidung verwertbare Gut für den Käufer Lie ferungsgegenstand ist und lediglich diese An schauungsweise dem Gesetzgeber vorgeschwebt hat. Wenn im § 6 von Zutaten und Nebensachen gesprochen wird, handelt es sich demnach nicht um den Gegensatz von Gedanke und Stoff, sondern darum, eine Richtlinie zu geben, wie zu verfahren ist, wenn der vom Auftraggeber in Anspruch genommene Fabrikant nicht nur Nebensachen oder Zutaten stofflicher Art beisteuert; in einem solchen Falle soll nach Z 6 Werklieserung und nicht Werk vertrag angenommen werden? Ferner wird am Schluß dieses Urteils noch darauf hingewiesen, daß die Kunden des Photographen, der sich hier gleichzeitig als Kunst blattverleger betätigt, bzw. des Kunstblattverlegers, von der Druckerei die vom Steuerpflichtigen auf Grund seiner in der Natur aufgenom menen Lichtbilder hergestellten Kunstdrucke geliefert erhalten, ohne daß der Steuerpflichtige noch irgendwie einzugreifen genötigt wäre. Es ist hiernach unrichtig, wenn das Finanzamt behauptet, daß erst die Güte und der künstlerische Wert der Entwürfe der Hersteller in der Hauptsache einem Druck als Bild den wahren Kunstwert gebe. Mit dem gleichen Rechte könnte man sagen, daß nicht Papier und Drucktechnik einem Roman seinen wirklichen Wert verleihen, sondern der Inhalt des Manuskripts, oder bei einer Komposition nicht der Notenstich, sondern die musikalische-Linienführung der Komposition. Hierauf kommt es jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des RFH. nicht an, ebenso wie es beispielsweise für den urheberrechtlichen Schutz gleichgültig ist, ob es sich hier um ein wertvolles Manuskript handelt; selbst der Schund roman genießt den Urheberschutz des Gesetzes und der Berner Über einkunft. Es ist endlich auch gleichgültig, in welcher Weise der geistige bzw. künstlerische Inhalt des Werkes der Druckerei zum Zwecke der Verviel fältigung zur Verfügung gestellt wird. Bei einem Schriftwerk ist es in der Regel ein handschriftlich oder mit Maschinenschrift, mitunter auch durch Photokopie hergestelltes Manuskript. Selbstverständlich sieht bei einem Bildwerk das Manuskript anders aus als bei einem Schrift werk und wiederum anders bei einem Werke der Musik. So nimmt der Drucker bei Noten und Landkarten die Vervielfältigung von Steinen vor, soweit nicht das Offsetverfahren oder ein photomechanisches Druck verfahren Platz greift, und bei Abbildungen werden Klischees verwendet bzw. für Bilder, wie sie im Kunstblattverlag in Frage kommen, geht man auch von Gravüren aus. Alles dies läßt sich unter dem Sammel begriff des Manuskripts zusammenfassen oder richtiger der Druck- vorlage. Die technische Herstellung des Werkes beginnt jedoch erst mit der Vervielfältigung durch die Druckerei. Erst die Drucke auf dem von der Druckerei beschafften Papier bilden den Liefe rungsgegenstand im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, weil erst durch diese von der Druckerei vorgenommene stoffliche Einkleidung das im Vcr- lagsgeschäft verwertbare Gut entsteht.« Nr. 180 Donnerstag, den IS. Juli 1SZ7 597
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder