Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1941
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- 1941-01-23
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auch die Übernahme der Methode, des Aufbaus, der Anlage des jüdischen Werks verboten ist. Für eine Parallele zu der Be schlagnahme des jüdischen Vermögens ist keinerlei Raum. Der jüdische Geist soll in Deutschland nicht »beschlagnahmt», d. h. doch ausgewertet, sondern eben ausgemerzt werden. Die prak tischen Schwierigkeiten sind damit im einzelnen freilich nicht gelöst. Zwei (ineinandergreifende) Probleme erheben sich vor allem: Was ist an dem Werk eines jüdischen Autors Produkt jüdischen Geistes? Was ist daran Arbeit des Verfassers, was des Verlags? Elster verlangt im jeweiligen Einzelfall eine Prüfung, »wie weit der jüdische Verfasser etwa nur in geschickter Weise das benutzt hat, was ihm die deutsche Volksgemeinschaft, was ihm die zwangsläufige Entwicklung des Wissensgebiets oder andere Lehrer zugebracht haben». Er setzt sich dafür ein, daß »Ergebnisse und Errungenschaften in einem Fachbuch... der deutschen Volksgemeinschaft erhalten werden müssen, zumal ja vermutlich der damals in der deutschen Volksgemeinschaft lebende und arbeitende jüdische Verfasser seine Weisheit aus deutschen Quel len geschöpft haben dürfte». Dieser Fall ist gewiß häufig vor gekommen. Er spielt aber bei der Lösung des hier erörterten Problems nur eine sehr beschränkte Rolle. Das Problem tritt ja nur dann auf, wenn das jüdische Buch, wie Elster am Anfang seines Aufsatzes selbst sagt, »durch seine Aufgabe und Anlage eine Funktion zu erfüllen hatte, die jetzt, nicht mehr erfüllt, eine Lücke läßt, die zweckmäßigerweise durch ein neues Buch aus- gefüllt zu werden verdient», wenn es mit anderen Worten ein Grundwerk seines Fachs war. Bei Büchern minderen Ranges, in denen der Verfasser weitgehend fremde Forschungsergebnisse und Meinungen verarbeitet und die, da sie eben nur neben den mehr oder weniger zahlreichen anderen Büchern solcher Art stehen, keine derartige Lücke hinterlassen, kann von einer Er neuerung und teilweisen Verwertung durch nichtjüdische Autoren ohnehin keine Rede sein. In wissenschaftlichen Grundwerten pflegen aber nicht bloß fremde Weisheiten in geschickter Weise dem Lesepublikum serviert zu werden! Auch sie verleugnen aller dings nur in den seltensten Fällen die deutsche wissenschaftliche Tradition, auf deren Grundlagen der Verfasser gearbeitet, das deutsche Milieu, in dem er gelebt hat. Sie sind also wohl fast nie reine Erzeugnisse jüdischen Geistes. Sofern sie aber wirk liche Grundwerte waren, deren Verschwinden eine ausfüllungs bedürftige Lücke bewirkte, beruhen sie auf einer nicht not wendig hochwertigen, jedoch jedenfalls originalen, schöpferischen Denk- und Gestaltungsleistung des Verfassers. Und zwar bezieht sich diese in der Regel nicht nur auf die inhaltlichen Prägungen, auf die Einzelansichten und Gedankengänge des Verfassers; was solchen Werken ihre grundlegende Bedeutung gibt, ist vielmehr meist gerade ihre Methode, ihre Anlage, ihr Aufbau. Damit sind sie aber grundsätzlich im ganzen als jüdische Geistesprvdukte an zusehen. Eine Untersuchung, inwieweit sie nun wirklich charak teristische Produkte eines spezifisch jüdischen Geistes sind, die typisch jüdische Denkart sich in ihnen besonders auswirkt, kommt, zum mindesten bei dem hier erörterten Problem, im Rahmen des heutigen Judenrechts nicht in Betracht. Denn danach ist jüdisch alles, was von einem Angehörigen der jüdischen Rasse herrührt. Derartige Werke sind freilich — damit kommen wir zu dem zweiten Problem —, wie viele andere wissenschaftliche Werke, in erheblichem Maße von ihrem Verleger beeinflußt worden. Seine Rolle als Anreger und Mitgestalter wird von Elster mit Recht betont und in ihrer Bedeutung für unser Problem gewürdigt. Er geht dabei aber m. E. zu weit und unterscheidet nicht deutlich genug zwischen Inhalt und Form. Was den wissenschaftlichen Gehalt angeht, zu dem keineswegs nur die inhaltlichen Prägungen gehören, sondern ebensosehr auch Anlage, Aufbau und Methode, so übt der Verleger insoweit meistens nur eine dienende Funktion aus. Seine Tätigkeit ist zwar für die Gestaltung des Werks vielfach sehr wichtig und wertvoll. Sie beschränkt sich ja durchaus nicht immer auf das Korrekturenlesen und die Verbesserung der stilistischen Fassung. Aus seiner verlegerischen und zuweilen auch wissenschaftlichen Erfahrung heraus wirkt der Verleger vielmehr häufig sehr er heblich auf die Jnhaltsgestaltung ein; er weist den Verfasser auf Jrrtümer hin, zwingt ihn durch seine Kritik zu einer noch klareren Erfassung und Darstellung des Gegenstandes, beeinflußt den Aufbau des Werks usw. Diese Mitwirkung hebt ihn aber doch nur selten über den Rang eines Gehilfen, gewissermaßen eines Geburtshelfers hinaus. Sie ändert im allgemeinen nichts daran, daß das Werk das Kind des Verfassers ist, — ist dieser Jude, also ein jüdisches Kind. Die Fälle, in denen der Verleger als echter Mitgestalter der wissenschaftlichen Leistung erscheint, dürften nur ganz vereinzelt sein. Am ehesten kommt es wohl vor, daß den Verfassern der Teilbände einer Buchreihe vom Verleger eine bestimmte Anlage des Werks vorgeschrieben wird. Dann und auch sonst, wenn das Werk eines Juden nachweisbar eigenes (wenn auch nicht notwendig urheberrechtlich geschütztes) Geistesgut des Verlegers enthält, steht seiner Verwertung in einem neuen Werk nichts im Wege. Im übrigen, also in den meisten Fällen, ist die Arbeit vertan. Anders steht es hinsichtlich der Formgebung des Werks. Sie, die buchtechnische und typographische Gestaltung, ist die eigentliche Domäne des Verlegers. Sie ist in der Regel seine eigene Leistung, die er, wenn sie nicht ausnahmsweise untrenn bar mit dem jüdischen Werk verbunden ist, auch für seine ande ren Werke verwerten kann. Es handelt sich dabei durchaus nicht nur um mehr oder weniger belanglose Äußerlichkeiten, sondern um die Formgebung des Werks durch die Verwendung ver schiedener Schriftarten und -grade, durch übersichtliche Ausge staltung der Kolumnentitel, durch die zweckmäßige Anordnung der Verzeichnisse usw., die vielfach die wissenschaftliche und vor allem die pädagogische Verwertbarkeit des Werks erheblich steigern. Seine Nachweis- und abgrenzbare Eigenleistung gehört dem Verleger, insoweit ist Elster beizustimmen, in der Tat »so sehr, daß, wenn nun-das nicht mehr neu aufzulegende Werk des jüdi schen Verfassers... durch ein arisches Buch ersetzt werden soll, der Verleger dieses früheren Buches gegenüber einem Kon kurrenzverleger, der vielleicht mit gleichen Absichten ein solches Ersatzwerk plant, jedenfalls einen rechtlichen Vorsprung hat». Auch wenn der Verleger daran kein eigenes Urheberrecht besitzt oder etwa, z. B. für den Titel einer Buchreihe, Zeichenschutz ge nießt, kommt ihm der Leistungs- und Wettbewerbsschutz zugute (wobei hier dahingestellt bleibt, ob man dies als Auswirkung des vom Urheberrecht des Verfassers losgelösten Verlagsrechts auffassen kann). Der rechtliche Vorsprung des Verlegers gegen über einem Konkurrenzverleger erstreckt sich aber nur aus seine Eigenleistung in dem hier herausgearbeiteten Sinne. So gibt ihm z. B. die Tatsache, daß ein bei ihm erschienenes jüdisches Werk als Grundwerk seines Faches galt, nun nicht etwa ein Monopol derart, daß auch das neue, von einem Nichtjuden zu schaffende Werk bei ihm erscheinen müsse. Kein Konkurrenzver leger ist gehindert, ein Werk herauszubringen, das die Funktion des früheren jüdischen Werks erfüllt. Er darf dabei natürlich die Anlage, Methode usw. dieses Buches, also das jüdische Gei stesprodukt als solches, nicht zum »Vorbild» nehmen. Aber das darf ja der »Originalverleger» ebensowenig. Die Ausfüllung der Lücken, die durch den Ausfall einiger wissenschaftlicher Werke jüdischer Autoren entstanden sind, hat die deutsche Wissenschaft und den deutschen Verlag vor manche Schwierigkeiten gestellt. Bei ihrer Bewältigung darf man gewiß nicht überängstlich sein. Man darf cs sich aber auch nicht zu leicht machen. Mancher Verzicht ist nötig. Manches muß wieder er arbeitet werden, was man von einer laxeren Auffassung aus einfach »übernehmen» könnte. Das ergibt sich nicht nur aus den unabdingbaren Grundsätzen des heutigen Judenrechts. Es ist auch eine Forderung der geistigen Sauberkeit. Nachrichten aus Literatur, Kunst und Musik Aus Anlaß des hundertfünfzigsten Geburtstages des Dichters Franz Grillparzer am 15. Januar veranstaltete die Stadt Wien vom 15. bis 21. Januar eine Grillparzer-Woche, die unter der Schirmherrschaft des Präsidenten der Reichskulturkammer, Reichsminister vr. Goebbels, sowie des Reichsstatthalters in Wien, Reichsleiter Baldur von Schirach stand und in der die führenden 2S
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