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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1944
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- 1944-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1944
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- Deutsch
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Zweiie Verordnung über die Einführung von Kuliurgeseizen im Elsaß Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks- aufklärung und Propaganda verordne ich auf Grund der mir erteilten Ermächtigung: *1. Mit Wirkung vom 21. März 1944 gelten im Elsaß unmittelbar: 1. Das Reichskulturkammergesetj vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 661); 2. das Schriftleitergcse^ vom 4. Oktober 1933 (RGBl. I S. 713) sowie alle Vorschriften, die zur Änderung, Ergänzung, Durchführung oder Ausführung der genannten Geseke ergangen sind und künftig ergehen werden. §2. Die Anordnungen, die auf Grund von § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskullurkammer- gesetjes erlassen sind, treten in Kraft, sofern nicht vom Präsidenten der zuständigen Einzelkammer im Einver nehmen mit dem Chef der Zivilverwallung Abweichendes bestimmt wird. §3. Von der Verordnung über die Einführung von Kultur- gesehen im Elsaß vom 4. Januar 1943 (VOBI. S. 8) treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft: § 2 — Abs. 1 und 2, § 3 — Abs. h, d und e, § 4 — Abs. 1, soweit er sich auf das Reichskulturkammer- gesetj und das Schriftleitergesetj bezieht. Straßburg, den 21. März 1944 Der Chef der Zivilverwaltung im Elsaß Robert Wagner, Gauleiter und' Heidisstatthalter Verordnung über die Einführung von Kulturgesetzen in Luxemburg Auf Grund der dein Chef der Zivilverwaltung in Luxem burg erteilten Ermächtigung wird für dessen Bereich an geordnet: § i. Mit Wirkung vom 1. April 1944 gelten in Luxemburg: 1. Das Reichskulturkammergesetj vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 661); 2. Das Theatergesetj vom 15. Mai 1934 (RGBl. 1 S. 411); 3. Das Schriftleitergeseh vom 4 Oktober 1933 (RGBl. I S. 713). Alle Vorschriften, die zur Änderung, Ergänzung, Durch führung oder Ausführung der genannten Gesetze ergangen sind, gelten auch in Luxemburg. Die künftig ergehenden Vorschriften gelten ebenfalls in Luxemburg, soweit der Chef der Zivilverwaltung nichts anderes bestimmt, und zwar vom Zeitpunkt des Inkrafttretens im Reich an. §2. Die im Reichskulturkammergesctj der Reichskultur kammer zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden in Luxemburg von der Landeskullurkammer wahrgenommen. Die Verordnung über die Einrichtung einer Landeskultur kammer in Luxemburg vom 7. Juni 1941 (VB1. f. Lux. S. 255) bleibt unberührt. $3. Die Vorschriften des Schriftleitergesetjes treten mit folgender Maßgabe in Kraft: 136 1. Zeitungen und politische Zeitschriften, die in Luxemburg hcrausgegeben werden, stehen den Zeitungen und politischen Zeitschriften des Reichsgebietes im Sinne des § 1 des Schriftleitergesetjes gleich. 2. Der durch Verordnung vom 10. April 1942 (VB1. f. Lux. S. 144) errichtete Verband der deutschen Presse in Luxemburg bleibt bestehen. Er nimmt in Luxemburg die Aufgaben und Befugnisse wahr, die im Schriftleitergesetj dem Reichsverband der deutschen Presse zugewiesen sind. Für die Schriftleiter in Luxemburg wird ein besonderes Berufsgericht der Presse gebildet, dessen Entscheidungen endgültig sind. 3. In den Verordnungen über das Inkrafttreten und die Durchführung des Schriftleitergesetjes vom 19. Dezem ber 1933 (RGBl. I S. 1085) treten anstelle der dort ge nannten Termine die folgenden: a) im § 1 anstelle des 1. 1. 34 der 1. 4. 44; b) in den §§ 2, 12 anstelle des 31. 12. 33 der 31. 3. 44; c) in den §§ 13, 14 anstelle des 31. 1. 34 der 30. 4. 44; d) im § 29 anstelle des 28. 2. 34 der 31. 5. 44: e) im § 31 anstelle des 10. 1. 34 der 10. 4. 44. 4. § 3 Abs. 1 Satj 2 der Verordnung über das Inkraft treten und die Durchführung des Schriftleitergesetjes ist in folgender Fassung anzuwenden: „Die vorgeschriebene Form besteht in der Ausfüllung eines vom Verband der deutschen Presse in Luxemburg bestimmten Fragebogens.“ Die Landeskulturkammer in Luxemburg kann unter Wahrung der Grundsä^e und zwingenden Bestimmungen der in § 1 genannten Gesetje und Vorschriften Ausnahmen zulassen. $ 5. (1) Die Befugnisse der obersten Reichsbehörden in Luxemburg werden durch den Chef der Zivilverwaltung wahrgenommen. Soweit in den im § 1 genannter} Gesehen und Vorschriften Behörden genannt sind, die in Luxem burg nicht bestehen, werden ihre Befugnisse durch den Chef der Zivilverwaltung wahrgenommen. (2) Soweit Vorschriften, die durch diese Verordnung in Luxemburg eingeführt werden, nicht unmittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäß anzuwenden. (3) Der Chef der Zivilverwaltung erläßt die zur Durch führung erforderlichen Vorschriften und kann dabei auch vom geltenden Reichsrecht abweichen. Luxemburg, den 24. März 1944 Der Chef der Zivilverwaltung in Luxemburg In Vertretung: Dr. M ü n z e 1 Bücher für die Verwundeten — Weihnachten 1944 Verschiedene Dienststellen führen des öfteren kleine Aktionen für die Verwundetenbetreuung durch. Es wird dabei meist unterlassen, den Buchhandel davon zu unter richten, daß es sich dabei um lokale Aktionen handelt. Diese Aktionen erschweren die Beschaffung der für die Verwundetenbetreuung der NSV. und des Hauptkultur amtes der Reichspropagandaleitung benötigten großen Buchmengen. Es wird darauf hingewiesen, daß bis auf weiteres allein die Buchhandlung Georg Arnold ermächtigt ist, Bücher für diese reichseinheitliche Aktion zu beschaffen. Sie wird sich den Verlagen gegenüber in jedem Falle besonders für diesen Auftrag ausweisen. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 61, Sonnabend, den 5. August 1944
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