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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1941
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1941-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1941
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Die Steuererklärung der Einberufenen Auch die Einberufenen haben ihre Steuerpflichten zu erfüllen. Das Veranlagungsverfahrcn wird durch die Einberufung nicht auf gehalten, also haben sie auch eine Steu-kerklärung abzugeben. Stoßt das auf Schwierigkeiten, ist auf alle Fälle das Finanzamt zu be nachrichtigen. Es wird auf Grund des Erlasses über die steuerliche Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse vom 8. Dezember 1939 be sondere Rücksicht nehmen, insbesondere die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängern. Fehlt es an einem Vertreter des Ein berufenen, der die nötige Übersicht hat, so kann das Finanzamt u. U. auch die Veranlagung aussetzen oder eine vorläufige Veranlagung durchführen. Es ist aber immer nötig, sich rechtzeitig an das Finanz amt zu wenden. Wurde für das Kalenderjahr 1940 Familienunterhalt bezogen, so sind in der Regel keine steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden, denn der Familienunterhalt ist einkommensteuer-frei. Aber auch das muß dem Finanzamt mitgeteilt werden, vor allem dann, wenn dieses eine Steuererklärung zugeschickt hat. Kündigungen von und gegenüber Gesolgschaftsmitgliedern im Wehrdienste Zur Beseitigung von Zweifeln, die in diesen Fragen entstanden waren, bestimmt der Runderlaß des Neichsarbeitsministers vom 12. Dezember 1940 (Neichsarbeitsblatt 1940 I, Seite 614): Durch die Einberufung zum Wehrdienst wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht gelöst. Eine Kündigung von seiten des Unternehmers ist nur mit einer doppelten Zustimmung möglich, nämlich mit der Zu stimmung des Neichstreuhänders der Arbeit und des Arbeitsamtes. Um ein doppeltes Zustimmungsverfahren zu vermeiden, gibt der Reichsarbeitsminister folgende Anordnungen: Für den Bereich der privaten Wirtschaft wird vom Reichsarbeitsminister den Leitern der Arbeitsämter als Beauftragten der Neichstreuhänder der Arbeit die Entscheidung über die Anträge von Unternehmern auf Zustimmung zur Kündigung übertragen. Infolgedessen haben die Unternehmer solche Anträge nur beim Arbeitsamt zu stellen. Die Entscheidung des Arbeitsamtes ist dann zugleich auch die Entscheidung des Neichs treuhänders. In Fällen von besonderer sozialpolitischer Bedeutung haben sich die Arbeitsämter mit dem Neichstreuhänder in Ver bindung zu setzen. Der Gefolgsmann kann von seiner Seite aus auch während des Wehrdienstes kündigen. Aber nach der Verordnung über den Wechsel des Arbeitsplatzes bedarf er dazu der Zustimmung des Arbeitsamtes. Werbung von Arbeitskräften bei der Wehrmacht Im Anschluß an einen vorgekommenen Fall hat sich das Ober kommando der Wehrmacht in einem Erlaß vom 12. September 1940 ausdrücklich gegen diese Werbemethode gewandt. Der Erlaß ist ver öffentlicht im Neichsarbeitsblatt 1940 I, Seite 630. Es wird darauf hingewiesen, daß auch für den Einberufenen die Zustimmung des Arbeitsamtes zum Wechsel des Arbeitsplatzes notwendig ist, weiter aber, daß durch solche Werbung Unruhe in die eingezogenen Arbeits kräfte gebracht und die planmäßige spätere Zurückführung in Frage gestellt wird. Die Nüstungsinspektionen und Nüstungskommandos sind angewiesen, derartige Werbemaßnahmen zu unterbinden. Das Kinderbeihilfe-Verfahren Die Neuregelung der Kinderbeihilfe vom 9. Dezember 1940 dient der Förderung gesunder, gemeinschaftswürdiger deutscher Fa milien. Die Beihilfe wird in der Regel für das dritte und die folgenden Kinder gewährt. Die wichtigsten Fortschritte bestehen darin, daß es an Stelle der verschiedenen Kinderbeihilfen nur noch eine Kinderbeihilfe gibt, daß diese bis zur Vollendung des einund zwanzigsten Lebensjahres der beihilfefähigen Kinder ausgedehnt und ohne Rücksicht auf Vermögen und Einkommen gezahlt wird. Um die Kinderbeihilfe rasch gewähren zu können, wird nach dem Nunderlaß des Neichsministers der Finanzen vom 30. Januar 1941 (Neichssteuerblatt, Seite 105 ff.) das Anmeldeverfahren ein- geführt. Die Finanzämter fordern durch öffentliche Bekanntmachung die Haushaltvorstände zur Abgabe der Anmeldungen auf. Die Vor drucke dazu sind beim Finanzamt oder in Gemeinden, in denen sich kein Finanzamt befindet, beim Bürgermeister zu erhalten. Das Finanzamt wird also für die Kinderbeihilfe erstmalig nur tätig, wenn der Haushaltvorstand eine Anmeldung abgegeben hat. Das ist vor allem von all denen zu beachten, bei denen in der Folgezeit die Bedingungen für die Gewährung der Kinderbeihilfe erfüllt werden. Nur in den Fällen, wo bisher schon laufende und erweiterte Kinder beihilfen bezogen worden sind, ist keine Anmeldung nötig, wenn sich die Zahl der beihilfefähigen Kinder nicht ändert. Nach Prüfung der Anmeldung erteilt das Finanzamt einen Fest setzungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid. Die Kinderbeihilfe wird erstmalig für den Monat gewährt, in dem alle Voraussetzungen während des ganzen Monats gegeben waren, rückwirkend frühestens für den ersten Monat des Kalendervierteljahres, das dem Zeitpunkt der Anmeldung vorausging. In der Regel wird die Kinderbeihilfe nach dem Ende des Monats durch Postscheck ausgezahlt. Der Anspruch ist nicht übertragbar, kann aber sowohl vom Reich wie vom Haus- haltvorstaud z. B. gegen Steuerforderungen aufgerechnet werden. Umstellungsverordnung in den eingegliederten Ostgebieten Kaufleute, die Handelsbücher zu führen haben, sind verpflichtet, Inventars und Bilanzen für Stichtage nach dem 31. Dezember 1939 in Reichsmark aufzustellen. Jnventarc und Bilanzen für Stichtage zwischen dem 1. September 1939 und dem 31. Dezember 1939 sollen in Reichsmark aufgestellt werden. Für die Umstellung von Kapital gesellschaften werden besondere Vorschriften gegeben, ebenso für Ver eine und Versicherungsunternehmungen und für Erwerbs- und Wirtschastsgenossenschaften. Verordnung vom 3. Februar 1941 (RGBl. I, S. 76 ff.). Neichsrecht in Eupen, Malmedy und Moresnet Mit der Verordnung vom 30. Januar 1941 (RGBl. I, S. 83) wird ein Einführungsgesetz zu den Nealsteuergesetzen bckanntgegebcn, das in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet am 1. April 1941 nach Maßgabe besonderer Vorschriften in Kraft tritt. Versammlung des Berliner Leihbuchhandels Vor dem gesamten Leihbuchhandel der Neichshauptstadt, den die Neichsschrifttumskammer zu einer Versammlung am Sonntag, dem 1k. Februar, vormittags, geladen hatte, sprach im Großen Saal des Charlottenburger Studentenwerks der Referent sür das Bll- chereiwesen im Reichsministerium sür Volksausklärung und Propa ganda, Sebastian Losch. Der holzgetäselte Saal, in dem all monatlich die Dichterlesungen der Kichtegesellschast stattfinden und der dadurch eine Stätte besonderer Vertiefung in das deutsche Buch darftellt, bot einen schönen Rahmen für die Zusammenkunft, die der Vertreter der Neichsschrifttumskammer^ Robert Böhmler, eröfsnete. Nach kurzen Ausführungen des Berliner Landessachberaters Latze ergriff Sebastian Losch das Wort. Er gab einen eindringlichen Aus riß der gewaltigen Ausgaben, die dem deutsche» Buch im Kriege er wachsen und schilderte den Anteil, den der Leihbuchhandel an dieser Arbeit zu übernehmen habe. Er wies ferner aus die Maßnahmen und Hilfsmittel hin, die den Berussstand bei der Erfüllung seiner Aufgabe unterstützen sollen, gab einen Überblick über die beruss- erzieherische Leistung der Reichsschrifttumskammer im vergangenen Jahre und kennzeichnete den kulturpolitischen und beruflichen Hilss- apparat des Leihbuchhandels, der sich aus dem »Großdeutschcn Leih- büchereiblatt-- als dem Kachorgan, der »Grundliste sür den deutschen Leihbuchhandel» und dem »Jahrbuch sür den Großdeutschen Leih buchhandel» zusammensetzt. Anschließend gab Resercnt Losch ausführ liche Erklärungen zu den Kragen der Ausleihe englischer und jran- zösischer Übersetzungen sowie des leichten Unterhaltungsschristtums und schilderte die Bemühungen der staatlichen Schristtumsführung zur Schaffung eines neuen zeitgemäßen Unterhaltungsromans. Nach einem Appell an das Verantwortungsbewußtsein des Berliner Leih- buchhanbels schloß Sebastian Losch mit dem Satz von Neichsminister vr. Goebbels: »Möge das deutsche Volk aus den Büchern der Zeit immer von neuem Glauben und Kraft schöpfen zur Erfüllung seiner großen Aufgaben in Gegenwart und Zukunft!» Im Anschluß daran sprach der Leiter der Kachschaft Leihbücherei Johannes Mau noch kurz über bas Thema »Lehrlingsausbildung« und gab Richtlinien sür den Ausbau der Lehrstätten. — Mit dem Gruß an den Führer klang die Versammlung aus. H. Scholl Jubiläum Vor fllnfunbfiebzig Jahren, am 21. Februar 1888, wurde die mit einer Buchdruckerei und Zeitungsverlag verbundene Buchhand lung Robert Ricsland in Schöppen st edt gegründet. Kurz vorher hatte sich Robert Niesland als Buchdrucker und Zeitungsver» Nr. 4b, Sonnabend, den 22. Februar 1941
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