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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1941
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1941-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1941
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 43 (!>!. 14) Leipzig, Donnerstag den 20. Februar 1941 188. Jahrgang Bekanntmachung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Vertrieb von deutschem Schrifttum im Generalgouvernement Mit Genehmigung der Regierung des Generalgouverne ments, Abteilung für Volksaufklärung und Propaganda, gelten für die Lieferung deutschen Schrifttums in das Generalgouver nement folgende Bestimmungen: 1. Zum unmittelbaren Bezug deutschen Schrifttums aus dem Reich sind nur zugelassen a) die in das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels Jahr gang 1941 aufgenommenen deutschen Buchhandlungen im Generalgouvernement. Diese dürfen in voller Höhe ihres Bedarfes ohne vorherige Devisengenehmigung bestellen. Es darf ihnen vom deutschen Verlag und Zwischenhandel ohne vorherige Vorlage der Devisengenehmigung ge liefert werden. b) solche Buchhandlungen im Generalgouvernement, denen dies durch die Regierung des Generalgouvernements be sonders gestattet ist. An diese Firmen darf jedoch nur ge liefert werden, nachdem sie auf Grund von Vorfakturen die Devisengenehmigung eingeholt und diese dem deut schen Lieferanten nachgewiesen haben. Auskunft über diese Firmen erteilt die Auslandabteilung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 2. Alle anderen Buchhandlungen und Buchverkaufsstellen kön nen nur durch die deutschen Buchhandlungen im General gouvernement beziehen. 3. Für die Ruch A.-G. in Krakau und Warschau erfolgt in Kürze eine Sonderregelung. 4. Wissenschaftliches und fachliches Schrifttum einschließlich Zeitschriften kann auch unmittelbar von reichsdeutschen Ver lagen und Exportbuchhandlungen an deutsche Privat personen, Behörden und Institute im Generalgouvernement geliefert werden. Voraussetzung dafür ist die Genehmigung zur Errichtung eines Postscheck- oder Bankkontos (Postscheck amt Warschau, Kommerzialbank, Kommerzbank oder Kredit anstalt Bankverein Krakau) durch die Devisenstelle Krakau. Anträge, die jedoch nur in beschränktem Maße genehmigt werden, sind an die Auslandabteilung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zu richten. Einzahlungen auf diese Konten innerhalb des General gouvernements sind von der Devisengenehmigung befreit; für Einzahlungen des Buchhandels im Generalgouvernement dürfen sie nicht verwendet werden. über die auf diese Konten eingezahlten Beträge soll nur in größeren Zeitabständen, in der Regel nicht öfter als monatlich einmal, verfügt werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß bei der Ein fuhr Sendungen nur im Wert bis zu RM 25.— vom devisen politischen Abfertigungsverbot ausgenommen sind. Bei Sen dungen in höherem Wert, wenn sie nicht zerlegt werden können, besteht die Möglichkeit, eine Unbedenklichkeitsbeschei nigung beizuziehen. Anträge hierauf sind vom Besteller an die Regierung des Generalgouvernements, Abteilung für Volksaufklärung und Propaganda, Referent für deutsches ^ Schrifttum, Krakau, Rynek Kleparski 4, zu richten. Die unmittelbare Belieferung von Personen nicht deutscher Volkszugehörigkeit im Generalgouvernement aus dem Reich ist »erboten. In Zweifelsfällen ist bei der Regie rung des Generalgouvernements, Abteilung für Volksaufklä- rung und Propaganda, Referent für deutsches Schrifttum, Krakau, Rynek Kleparski 4, anzufragen. 5. Die Regelung unter Ziffer 4 berechtigt nicht zur Entsendung von Vertretern zum Aufsuchen von Bestellungen. Vielmehr ist nach wie vor die Tätigkeit von Vertretern des Verlages und des Reise- und Versandbuchhandels nur auf Grund einer besonderen Genehmigung durch die Regierung des General gouvernements, Abteilung Volksaufklärung und Propaganda, Referent für deutsches Schrifttum, Krakau, gestattet, die jedoch nur in Ausnahmefällen gewährt wird. 6. Zeitschriften jeder Art, soweit sie in die Postzeitungsliste ein getragen sind, können nach wie vor ohne Devisengenehmi gung von Kunden im Generalgouvernement bei der Post be stellt und bezahlt werden. Zeitschriften jeder Art, soweit sie nicht in die Post zeitungsliste eingetragen sind, müssen über die Buchhand lungen im Generalgouvernement gemäß dem Verfahren Ziffer 1 a) und b) und Ziffer 3 geliefert und bezogen werden. Wissenschaftliche Zeitschriften und Fachzeitschriften kön nen auch im Rahmen des unter Ziffer 4 dargestellten Ver fahrens unmittelbar aus dem Reich an nicht buchhändlerische deutsche Kunden im Generalgouvernement geliefert werden. Leipzig, den 18. Februar 1941 Baur, Vorsteher Bekanntmachung des Börsenvereins Freigabe des Verkaufs von Kalendern unter dem Ladenpreis Kalender dürfen vom 1. März ab zu verbilligten Preisen verkauft werden. Ausgenommen hiervon bleiben Fach- und wissenschaftliche Kalender. Diese dürfen erst dann billiger ver kauft werden, wenn der Verleger ihren Verkaufspreis ausdrück lich aufgehoben hat. Leipzig, den 20. Februar 1941 Baur, Vorsteher Mitteilung der Geschäftsstelle d. Börsenvereins Ausstellung in Helsinki Von den zur Beteiligung an der Ausstellung in Helsinki (Finn land) aufgeforderten Verlegern sind nicht alle Bücher rechtzeitig ein gegangen. Es wird deshalb, wie im Rundschreiben vom 3. Februar, noch mals gebeten, den Börsenverein sofort zu unterrichten, sofern dies nicht inzwischen geschehen ist, welche der angeforderten Bücher nicht ausgestellt werden können. Die lieferbaren Werke müssen spätestens, am 24. Fe bruar 1941 in Leipzig sein. Leipzig, den 20. Februar 1941 vr. Heß 104 Börsenblatt f. d. Deutschen Buchhandel. 108. Jahrgang. Nr. 43, Donnerstag, den 20. Februar 1941 765
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