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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1941
- Strukturtyp
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- 1941-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1941
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- Deutsch
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bei Ermittlung der Lohnsumme für die Lohnsummensteuer berück sichtigen. «Erlaß des RbF. und des RdJ. vom 28. Dezember 1940, Reichssteuerblatt 1941, S. 36.) Sicherung der Wiebererüssnung vorübergehend geschlossener Einzelhandclsgeschäste Wegen Einberufung des Inhabers vorübergehend geschlossene Verkaufsstellen und Versandgcschäfte dürfen nach dem Runderlaß des Neichswirischaftsministers vom 12. Oktober 1939 ohne Genehmi gung wiebererössnet werden, wenn die Schließung unverzüglich der zuständigen Wirtschastsgruppe oder ihrer Untcrgliederung gemeldet wird. Diese Regelung wurde durch Nunderlaß vom 2. Januar 1941 aus die Fälle erweitert, in denen nicht der Inhaber selbst, sondern andere sllr die Geschäftsführung verantwortliche und unentbehrliche Personen zum Heeresdienst einberusen werden. Im einzelnen wird angeführt: 1. Eine Krau Ist Inhaberin und der Ehemann oder Sohn, der praktisch das Geschäft führt, wird etngezogen. 2. Infolge Krankheit, Alters ober ähnlicher Verhältnisse des Inhabers führt ein Sohn ober Angestellter das Geschäft, der nun einberusen wird. 3. Das Gleiche gilt bei der Einberufung eines Verkaufsstellen leiters, für den Ersatz nicht beschasst werden kann. 4. Wenn bei größeren Betrieben so viele leitende Personen ein berusen werden, daß ein ordnungsmäßiger Geschäftsgang nicht aus- rechizuerhalten ist oder 5. wenn so viele Gefolgfchaftsmitglieder einberusen oder dienst- vcrpslichtet werden, daß eine geordnete Fortführung des Betriebes nicht möglich ist und Ersatzkräste, vor allem weibliche, nicht beschälst werden können. Verbesserung der Sozialversicherung aus Anlaß des Krieges Für die Reichsversicherung hat das Gesetz vom 15. Januar 1941 <NGBl. I, S. 34 sf.> eine Reihe wichtiger Maßnahmen aus Anlaß des Krieges eingesührt. Verjährungsfristen und AuSschluß- sristen für die Anmeldung von Ansprüchen lausen sllr alle Verstche- rungszweige einschließlich der Arbeitslosenversicherung frühestens mit dem auf bas Kriegsende solgenben Kalenderjahr ab. — Die Mehr leistungen in der Krankenversicherung, die durch Notverordnung erheblich eingeengt waren, kann der Reichsarbeitsminister in be stimmten Umsang wieder zuiasscn. — Wer von der Versiche- rungspslicht befreit ist, kann — was bisher nicht möglich war — jetzt sreiwiliig Mitglied einer Krankenkasse werden. Bereits von der Verstcherungspslicht Befreite können noch bis 30. Juni 1941 die Wciterversicherung beantragen. — Die Versicherungsleistungen sllr Geschlechtskranke sind erheblich erweitert worden. — Die Er haltung der Anwartschaft wird verbessert, u. a. erlöschen die Anwartschaften in der Zeit vom 23. August 1939 bis zum Ablaus des auf das Kriegsende solgenben Kalenderjahres überhaupt nicht. In der Invalidenversicherung gilt bet den während des Krieges als Soldaten Gestorbenen oder infolge einer Beschädigung berussunsähig Geworbenen die Wartezeit stets als erfüllt. — Renten, die wegen Berufsunsähigkett gezahlt werden, bleiben bestehen, auch wenn der Berechtigte während des Krieges eine neue Tätigkeit ausllbt. — Kür die Dauer des Krieges lausen Hinterbliebe nenrenten nicht mehr vom Tage der Antragstellung ab, sondern vom Beginn des Sterbemonats ab. — Die Untersuchung vor dem Vertrauensarzt wird durch solgenbe Bestimmung er gänzt: Besolgt ein Versicherter trotz schriftlichen Hinweises aus die Folgen die Vorladung zum Vertrauensarzt ohne wichtigen Grund nicht, so kann ihm die Kasse bas Krankengeld ganz oder teilweise aus Zeit versagen. Kostenorbnung für Preisangelcgenheiten Der Reichskommissar sllr die Preisbildung hat eine Kostenord nung erlassen sllr die Erteilung von Zustimmungen, Ausnahme bewilligungen, Grundstückspreisprüsungen, Festsetzung oder Geneh migung von Miete ober Pacht, Prüfung des zulässigen Preises sllr Ersatzmittel und neue Erzeugnisse und sllr Beschwerdeentscheidungen. (Verordnung vom 8. Januar 1941, RGBl. I, S. 29 fs.j Die Gebühren werben auch erhoben, wenn den Anträgen nicht stattgegeben wird. Der Minbestbetrag einer Gebühr ist RM 3.—, ihr Höchstbetrag RM. 25 090.—. Für die Festsetzung ober Genehmigung der Miete ober Pacht wie bei der Prüfung des Grundstückspreises sind bestimmte Hundertsätze für die Berechnung der Gebühr gegeben. Im übrigen richtet sich deren Höhe nach dem Umsang und der Schwierigkeit der Amtshandlung, nach der wirtschaftlichen Bedeu tung und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zahlungspslich- ttgen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit ober aus anderen Gründen können Gebühren und Auslagen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Die Verordnung tritt am 3. Februar 1941 in Kraft, und bl anderen dieser Verordnung entgegenstchcnden Gebllhrcnvorschristen werden unwirksam. Änderung des Neichsmictengeseßes Ab 22. Januar 1941 hat K 8 des Rcichsmietengesetzes solgenben Inhalt: Wenn der Vermieter die Ausführung notwendiger In st andsctzungsarbeiten unterläßt, hat eine von der obersten Landcsbehörde zu bestimmende Stelle die sachgemäße Aussllhrung dieser Arbeiten durch geeignete Anordnungen zu sichern. Das kann insbesondere dadurch geschehen, daß die Mieter einen Teil des Miet zinses, den der Reichsarbeitsminister bestimmt, nicht an den Ver mieter, sondern an eine andere Stelle entrichten oder daß sic die Arbeiten selbst ausführen und einen entsprechenden Betrag ein behalten. Diese Vorschrift gilt auch sür Räume, die nicht dem Reichs mietengesetz unterliegen oder sllr die nicht die gesetzliche Miete ge zahlt wird, jedoch nicht sllr Gebäude in össcntlichcm Eigentum oder in össentlicher Verwaltung ober für Gebäude, die lediglich Geschäfts räume enthalten. lGesctz vom 15. Januar 1941, RGBl. I, S. 37.) Kricgsmaßnahinen aus dem Gebiet des Handelsrechts Nach der Verordnung vom 7. Januar 1941 «RGBl. I, S. 23j ist die Prüfung des Jahresabschlusses von Aktiengesell schaften für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 1940 oder später enden, wieder durchzusühren. Ferner brauchen Kleinaktien oder Zwischenscheine, die nicht aus volle hundert Reichs mark lauten, bet Gesellschaften mit weniger als NM 100 000.— Grundkapital vorerst nicht umgetauscht zu werden. Für andere Ge sellschaften wird die Frist bis zum 31. Dezember 1941 verlängert. — Die Wahlen von Vertretern zu Vertrctcrversammlungen bei Er werbs- und Wtrtschastsge nossen schasten unterblei ben bis auf weiteres. Auf Antrag des Vorstandes oder Aussichtsrates kann jedoch der Spitzenverband eine Wahl anordnen. Tragen schwerer Lasten keine Frauenarbeit Da sich die Unsitte, Frauen schwere Lasten tragen zu lassen, bei der Übernahme von Männerarbeit durch die Krauen in breitem Maße eingeschlichen hat, bestimmt der Reichsarbeitsminister, baß die bisher nur sllr die grob- und feinkeramische Industrie geltende Anordnung, nach der Frauen höchstens Lasten bis zu 15 kx tragen dürfen, sinn gemäß aus alle anderen Gewerbezweige anzuwenden ist. iErlaß vom 20. Dezember 1940, Rcichsarbeitsblatt 1941 Nr. 2, III, Seite 2.) Kerner ersucht der Reichsarbeitsminister daraus hinzuwirken, daß Arbeiterinnen nicht ausschließlich mit Transportarbeiten schwerer Art beschäftigt werben. Bcwcrtungssreiheit und Ausbauriicklage sür Sudetenlanb und Ostmark Die Vorschriften über die Bcwertungssreiheit und über die Aus baurücklage der Oft-Steuerhilse-Verordnung «vgl. Börsenblatt Nr. 298/299 vom 21. Dezember 1940, S. 471> gelten sllr die Kalender jahre 1940 bis 1944 auch im Reichsgau Sudetenland und in den Neichsgauen der Ostmark. <Verordnung vom 21. Januar 1941, RGBl. I, S. 42.j Anschlußmöglichkeit sür Dichterlesungen Das Vortragsamt im Werbe- und Beratungsamt für bas deutsche Schrifttum beim Retchsministerium für Volksausklärung und Pro paganda, Berlin A 8, Französische Straße 19, gibt bekannt, daß sich folgende Anschlußmöglichkeit sür Dichterlesungen ergibt: Franz Lüdtke. Termin Februar, März und April für die Gaue: Steiermark, Wien und Oberbonau. Vortragsstellen, die für Lesungen des vorgenannten Autors zu den angegebenen Terminen Interesse haben, wollen sich umgehend an das Vortragsamt wenden. Dichterlesung in Dresden Am Montag, dem 3. Februar liest 19.30 Uhr im Studentenhaus Dresden, Mommsenstraße 13, in einer gemeinsamen Veranstaltung der Landeslcitung Sachsen der Reichsschristtumskammer und des NS.-Studentenbundes der Schweizer Dichter Alfred Huggen- berg er aus eigenen Werken. Die Mitglieder der Gruppe Buch handel und der Jungbuchhanbel sowie die Schriftstellermitglieber der Reichsschrifttumskammer sind zu dieser Veranstaltung eingeladen. Gäste sind willkommen. Der Eintritt ist frei. Albert Diederich, Lanbesleiter S1
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