Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1941
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- 1941-01-30
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Bücherbestand legten, zeigen deutlich, daß die Bücher allge meiner Art zu dem dauernden Bestand geordneter Haushal tungen zählen müssen. Zu Ihren übrigen Ausführungen bemerke ich, daß die in 8 2 Nr. 2 der Preisauszeichnungs-Verordnung von mir zuge lassene Wahlmöglichkeit der Art der Auszeichnung dem Sorti ment keinesfalls eine besondere Belastung bringt, da die in dem Sortiment schon immer übliche Preisauszeichnung des einzelnen Buches durch Beschriftung als zulässige Auszeich nungsart vorgesehen ist. Die Preisauszeichnung auf der inne ren Deckelseite kann somit ruhig beibehalten werden. Eine Be schriftung des Umschlages wird nicht verlangt. Soweit in den Buchhandlungen Bücher aus Sammlun gen und Reihen mit einheitlichen Preisen vorrätig gehalten werden, genügt es nach 8 2 Nr. 2 der Verordnung, wenn an dem Behältnis, wozu auch die Regale gehören, sür jede Sammlung mit einheitlichem Preis ein einziges Preisschild angebracht wird. Auch hierdurch wird dem Sortimenter keine wesentliche Belastung auferlegt, zumal vielfach schon heute die Regale mit solchen Rechenbüchern ein derartiges Preisschild ausweisen. Neu wird die Preisauszeichnung von Sortimentsbuch handlungen sonst praktisch lediglich für die in den Schau fenstern und Schaukästen ausgestellten Bücher verlangt. Auch hier ist bisher bereits in vielen Buchhandlungen schon die An bringung eines Preisschildes an den ausgestellten Büchern durchgeführt worden. Diese Art der Preisauszeichnung durch Anbringung eines Preisschildes wird durch die neue Preis auszeichnungs-Verordnung jetzt zwingende Pflicht. Innerhalb des Ladens brauchen die auf den Verkaufs ständen, z. B. dem Ladentisch ausgelegten Bücher nur mit der Auszeichnung nach 8 2 Nr. 2, d. h. mit einer Preisbeschris- tung, versehen zu sein. Wenn Waren auf Tischen ausgelegt werden, um dem Käufer das Suchen und dem Verkäufer das Anbieten zu erleichtern, was bei Büchern immer zutrifft, so sind diese Waren nicht im Sinne der Verordnung ausgestellt. Die Anbringung eines Preisschildes bei diesen Büchern ist also nicht erforderlich. Dagegen müssen als sichtbar ausgestellt die Bücher gelten, die innerhalb des Ladens einzeln in Vitrinen oder zum Zwecke besonderer Sichtbarmachung ausstellungsmäßig auf besonde ren Tischen ausgelegt werden. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn aus Anlaß des Geburtstages eines Dichters seine Werke aus einem besonderen Tisch in schmückender Weise ausgestellt werden. Hier hat der Zweck der besonderen Sichtbarmachung den Vorrang. Sie wollen aus vorstehenden Darlegungen entnehmen, daß Ihre geäußerte Befürchtung, die Preisauszeichnung für Bücher würde dem Sortimentsbuchhandel unzumutbare Schwierigkeiten bereiten, nicht zutreffend ist. Im Auftrag: gez. Schütz.« Es sei hierzu folgendes nochmals hervorgehoben: 1. Unter die Verordnung fallen nicht alle Bücher, son dern in der Hauptsache nur das schöngeistige Schrifttum sowie politische und unterhaltende Literatur. Ausgenommen sind ausdrücklich Werke, soweit sie wissenschaftlichen oder Lehrzwecken dienen. Dabei ist Lehrzweck umfassend zu nehmen; auch soge nannte Lernbücher, also Schulbücher fallen darunter, ebenso wie fachwissenschaftliche Werke. Musi kalten werden erfaßt, soweit es sich um solche handelt, die zur Hausmusik gerechnet werden, Orchesterwerke z. B. nicht. Zeitschriften fallen nicht unter die Verordnung. Antiquariat wird im allgemeinen mit erfaßt. 2. Man muß unterscheiden zwischen a) Anbringung von Preisschildern, b) Beschriftung, c) Auflegen von Preislisten. Der Preisschilderzwang gilt immer dann, wenn die Ware sichtbar ausgestellt wird (siehe das Schreiben des RfPr.). Als Preisschild genügen für Bücher Reiter, ausgesteckte Zahlen; gute Lesbarkeit ist Voraussetzung. Der auf Umschlag oder Binde aus gedruckte Preis ersetzt das Preisschild. Im übrigen genügt bei den sonstigen Werken im Laden, die zum alsbaldigen Verkauf bestimmt sind, Beschriftung in der im Buchhandel bisher üblichen Art, also auf der Innenseite des Buchdeckels, aber nicht in Geheimzeichen, sondern in Zahlen, so- daß der Ladenpreis für den Käufer deutlich erkennbar ist. Die Bibliographien, Barsortimentskataloge und Verlags- Prospekte gelten nicht als Preisverzeichnisse oder Preislisten im Sinne der Verordnung; ihr Auslegen im Laden ersetzt also die Auszeichnungspflicht nicht. 3. Die Verordnung tritt am 1. Februar 1941 in Kraft. vr. Heß. Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Die Abgabe der Steuererklärungen Die Finanzämter weifen in öffentlichen Aufforderungen daraus hin, daß die Erklärungen für die Einkommensteuer, Wehrsteuer, Ge- winnfcststellung, Körperfchaststeuer und Umsatzsteuer 1948 und für die Gewerbesteuer 1941 bis spätestens 28. Februar 1941 unter Be nutzung der amtlichen Vordrucke beim zuständigen Finanzamt ab zugeben sind. Steuerpflichtige, die am 1. Februar noch keine Vor drucke zugesandt erhalten haben, müssen diese beim zuständigen Finanzamt anforbern. In besonderen Fällen kann auf Antrag, der mit eingehender Begründung zu versehen ist, eine Verlängerung der Frist vom Finanzamt bewilligt werben, aber regelmäßig nicht über den 3V. April hinaus. Früher allgemein gewährte Fristverlängerungen behalten auch in diesem Fahre ihre Gültigkeit. Wird neben Arbeitslohn, von dem der Steuerabzug vorgenom men wurde, noch Einkommen von jährlich RM. soo.— und mehr be zogen, so ist eine Steuererklärung abzugeben, überschreiten die Ne beneinkünfte nicht RM. 2088.—, so darf der Steuerbetrag, der noch zu erheben ist, bei der Steuergruppe I 28 v. H., bei der Steucr- gruppe II 15 v. H., bei den anderen Steuergruppen 18 v. H. der nicht versteuerten Einkünfte nicht übersteigen. — Wer nicht weiß, ob er eine Steuererklärung abzugeben hat, wende sich unverzüglich an sein Finanzamt. Erkennt jemand nachträglich, daß die von ihm abgegebene Steuer erklärung unrichtig ober unvollständig ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, will er sich nicht strassällig machen. Ludwig Gehaltserhöhung nach steuerlichen Gesichtspunkten Um die für die Steuerstuse maßgebende Grenze nicht zu über schreiten, war in einem Kalle ein Gehalt von NM 588.— aus NM 499.99 herabgesetzt worden. Dieses Vorgehen hat der Reichs finanzhof in seinem Urteil vom 22. Mai 1935 als Umgehung der Lohnsteuerbestimmungen angesehen und nicht anerkannt. Daraufhin ist der Fall einer GmbH, vor den Neichsfinanzhos gekommen, die die Gehälter ihrer Angestellten so aufgebessert hatte, daß sie um einen Pfennig unter der Grenze blieben, die zu einer höheren Lohnsteuer gruppe geführt hätte. In dieser Angelegenheit hat der Reichsfinanz hof am 17. Oktober 1948 entschieden, daß hier doch ein Unterschied zum früher beurteilten Tatbestand besteht. Wird nämlich bei der Gehaltserhöhung von vornherein die Lohnsteuertabelle berück sichtigt und bis an die Grenze einer Steuerstuse gegangen, so ist das nicht als Umgehung der Lohnsteuerbcstimmungen anzusehen. Es ist wohl richtig, daß im allgemeinen nicht Löhne vergütet werden, die mit 99 Psg. enden, doch ist cs nicht zu verwehren, die Erhöhungen so zu bemessen, daß sie für den Empfänger steuerlich günstig liegen. Der Reichssinanzminister hat diese Aussassung gebilligt. Lohnsummensteuer sür Mehrarbeitszuschläge Für den Arbeitnehmer gelten die nach dem 1. November 1948 gezahlten Zuschläge sür Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht mehr als steuerpflichtiges Einkommen. Diese Rege lung soll ausschließlich die in Betracht kommenden Arbeitnehmer be günstigen. Darum muß der Unternehmer nach wie vor diese Zuschläge 3«
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