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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1942
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- 1942-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1942
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auch die Forderung nach einem entsprechenden Gehalt. Nach wie vor müssen sich alle Gefolgschaftsmitglieder dem Gebot des Lohnstops wie dem Gebot, ein Höchstmaß in ihren Leistungen für die Kriegswirtschaft zu erreichen, unterwerfen. (Reichs arbeitsblatt V, Seite 182.) Einstellungsgehälter für technische und kaufmännische Angestellte Über die Auslegung dieser Anordnung vom 17. April 1941 (vgl. Börsenblatt vom 3. Mai 1941, Seite 175) sind Zweifel ent standen. Der Reichsarbeitsminister weist deshalb in seinem Er laß vom 11. März 1942 (Reichsarbeitsblatt I, Seite 142) darauf hin, daß die Anordnung alle Angestellten des Betriebes erfassen soll. Also unterliegen ihr auch Juristen und Mediziner, die im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe als Angestellte tätig sind. Der Reichsarbeitsminister weist an, auf eine genaue Befolgung der Vorschriften zu achten und die Be triebsführer in Strafe zu nehmen, die diese Anordnung nicht einhalten sollten. Lohnstop und Erfolgsvergütung Die Durchführung des Lohnstops bei Erfolgsvergütungen macht nach wie vor große Schwierigkeiten. Jetjt ist die Frage zu entscheiden, von welchem Betrage die Erfolgsvergütung zu be rechnen ist, wenn ein Teil des Reingewinns der Gewinnabfüh rung unterliegt. Die Erfolgsvergütung entspricht nur dann den Grundsätjen des Lohnstops, wenn sie von dem um den Ab schöpfungsbetrag verminderten Gewinn berechnet wird, denn nur dann wird auch hier der Grundsatj gewahrt, daß niemand am Kriege verdienen soll. (Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 12. März 1942, Reichsarbeitsblatt I, Seite 143.) In dem Erlaß wird noch ausführlich die Berechnung der Erfolgsvergütungen in den Fällen geregelt, die unter die Vorschriften der Dividen denabgabeverordnung vom 12. Juni 1941 fallen. Prämien für Verbesserungsvorschläge Für Vorschläge zur Leistungssteigerung ist heute jedes Ge folgschaftsmitglied aufgerufen. Die Betriebsführer werden alle Vorschläge sorgfältig prüfen und für brauchbare Vorschläge Prämien gewähren. Damit aber diese Prämien nicht zur Um gehung des Lohnstops führen, hat der Reichsarbeitsminister darüber Richtlinien aufgestellt und diese den Reichstreuhändern der Arbeit mitgeteilt. Prämien bis zu RM 50.— können für brauchbare und wert volle Vorschläge gewährt werden, ohne daß ein besonderer An trag an den Reichstreuhänder der Arbeit nötig ist, aber die Auszahlung solcher Prämien ist dem Beauftragten des Reichs treuhänders mitzuteilen. Bei Prämien von über RM 50.— bis zu RM 200.— kann der Beauftragte des Reichstreuhänders über den Antrag entscheiden, bei höheren Prämien muß der Antrag dem Reichstreuhänder selbst vorgelegt werden. (Reichsarbeits blatt V, Seite 183.) Erziehungsbeihilfe bei Arbeitsverhinderung und Arbeitsausfall Für die private Wirtschaft des Deutschen Reiches ein schließlich der eingegliederten Ostgebiete bestimmt der Reichs arbeitsminister in der Anordnung vom 18. März 1942 (Reichs arbeitsblatt I, Seite 144) folgendes: 1. Lehrlingen, die auf Grund eines Lehrvertrages, und An lernlingen, die in einem anerkannten Anlernberuf auf Grund eines Anlernvertrages ausgebildet werden, ist a) bei einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, b) bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung aus son stigen in ihrer Person liegenden Gründen, c) bei einem Arbeitsausfall aus nicht in ihrer Person liegen den Gründen die Erziehungsbeihilfe (Barleistungen, Kost und Wohnung) bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Berufserziehungsverhältnisses hinaus zu gewähren, soweit nicht die geltende Tarifordnung oder eine Anordnung des Reichs treuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit etwas anderes bestimmt. 2. Wenn die Krankheit auf einem Betriebsunfall beruht, ist die Erziehungsbeihilfe unter obigen Voraussetjungen bis zur Dauer von 12 Wochen zu gewähren. 3. Können Kost und Wohnung infolge der Krankheit nicht weiter gewährt werden, so sind sie nach den Bewertungssä^en der Oberfinanzpräsidenten und Vorsi^enden der Oberversiche rungsämter abzugelten. Die Pflicht zur Abgeltung entfällt, wenn der Lehrling oder Anlernling in einem Krankenhaus unterge bracht ist. Das Taschengeld ist dann als Zuschuß zu den Leistun gen der Krankenkasse weiter zu gewähren. 4. Die Anordnung trat am 1. April 1942 in Kraft. Versicherungspflicht von Frauen, die während des Krieges beschäftigt sind Die Bekanntmachung des Reichsarbeitsministers vom 15. Mai 1941 über die Verstärkung des Fraueneinsatjes wird mißverständlich dahin aufgefaßt, daß die während des Krieges beschäftigten Ehefrauen in den ersten drei Monaten der Be schäftigung rentenversicherungsfrei sind. Die Anordnung besagt aber deutlich, daß ,,die Beschäftigung einer bisher nicht berufs tätig gewesenen, nur zur vorübergehenden Aushilfe beschäftig ten Ehefrau nicht invaliden- oder angestelltenversicherungs pflichtig ist, falls für die Beschäftigung eine Höchstdauer von drei Monaten vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, so besteht die Versicherungspf licht, und zwar von Anfang an“. Ist die Be schäftigung demnach nicht von vornherein auf höchstens drei Monate begrenzt, so müssen von Anfang an Beiträge für die Rentenversicherung geleistet werden. Für diese Frauen wird aber nach dem genannten Erlaß die Möglichkeit gegeben wer den, daß ihnen nach Aufgabe der Beschäftigung auf Antrag die Hälfte der für sie zur Rentenversicherung entrichteten Beiträge nach Kriegsende erstattet wird. (Bescheid des Reichsversiche rungsamtes vom 19. Februar 1942, Reichsarbeitsblatt II, S. 173.) Erweiterung und Verbesserung der Unfallversicherung Mit Wirkung ab 1. Januar 1942 hat die seit 50 Jahren be stehende Unfallversicherung, die sich an Umfang der Versicher ten und an Leistungen immer mehr ausgedehnt hat, einen ge wissen Abschluß erfahren. Jetjt gilt als selbstverständliches Ge bot der Volksgemeinschaft, daß jeder in der Gefolgschaft werk tätige Deutsche bei einem Arbeitsunfall nicht schu^los dasteht. Es werden diejenigen, die Betriebsversicherungsschutj genießen, nicht mehr einzeln aufgezählt, denn die Unfallversicherung ist auf alle Gefolgschaftsmitglieder ausgedehnt worden. Jetjt wer den nur noch die Personengruppen genannt, die wegen ander weiter Versorgung dem Unfallschutj nicht unterstehen. Damit sind alle kaufmännischen und Büroangestellten, alle Lehrlinge, alle Arbeiter, Gesellen, Gehilfen, Hausangestellte und Haus gehilfinnen der Reichsunfallversicherung angeschlossen. Dar über hinaus werden alle bei besonderem Einsatj Tätigen ver sichert, die Angehörigen des Deutschen Roten Kreuzes, der Tech nischen Nothilfe, der Feuerwehren, die Luftschutjdienst Leisten den und andere mehr. (Einen ausführlichen Aufsa§ hierüber veröffentlichen wir in einer der nächsten Nummern. Die Schriftleitung.) Erstattung der Kosten für Luftschutzmassnahmen Zur Anwendung der Richtlinien über Art und Umfang des Beitragens zu Luftschutjmaßnahmen weist der Erlaß des Reichs ministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe vom 2. April 1942 auf folgendes hin: Kosten für Luftschutjmaß- nahmen vor dem 20. August 1939 werden weder auf die Mieter umgelegt noch durch das Reich erstattet. — Die Erstattung gilt nur für Luftschu^maßnahmen in bestehenden Gebäuden, nicht in Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Auch bei diesen werden die Kosten weder auf die Mieter umgelegt noch durch das Reich erstattet.. Was als erstattungsfähige Kosten angesehen wird, wird im einzelnen ausführlich aufgezählt, u. a. die Umlage- rungskosten und Kosten der Errichtung von Schuppen oder Ver- schlägen, wenn Vorräte aus den Kellerräumen in diese über führt werden mußten, auch die Kosten von Reparaturen an der Beleuchtung und Heizung des Luftschutjraumes und andere. (Der Erlaß ist abgedruckt im Rcichssteuerblatt, Seite 399.) 8<> Nr. 90/91, Donnerstag, den 30. April 1942
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