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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1942
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- 1942-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1942
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- Deutsch
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C. Der Anspruch des Urhebers auf Mehrwert. Ein dem italienischen Recht bisher fremder Rechtsgedanke ist die jetzt normierte Beteiligung des Urhebers von Werken der bildenden Künste an dem Mehrwert, den das betreffende Werk auf dem ersten öffentlichen Verkauf, verglichen mit dem ursprünglichen Verkaufs preise, und bei späterem öffentlichen Verkauf erzielt, sofern be stimmte Mindestsummen für die einzelnen Kunstwerkkategorien erzielt werden. Bei privaten Verkäufen tritt dieser Anteil am Mehrpreis nur dann ein, wenn der Preis des Exemplares das Vierfache dieses Mindestpreises erreicht und das Fünffache des Originalverkaufspreises übersteigt. Während bei dem öffentlichen Verkauf der Anteil des Urhebers im Gesetz von 2—10 Prozent gestaffelt ist, beträgt er bei privatem Verkauf durchweg 10 Prozent. Der Anspruch steht dem Urheber zu und ist durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht übertragbar. Durch letztwillige Verfügung kann der Urheber diesen Anspruch übertragen, mangels einer solchen Ver fügung steht der Anspruch dem Ehegatten und den gesetzlichen Erben bis zum 3. Grade zu. Der Anspruch besteht auf Lebenszeit des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tode. 4. Die Begrenzungen des Urheberrechts. Auch das neue Gesetz enthält — wie das alte italienische Gesetz .— nicht viele Bestimmungen zum Schutze der Interessen der All gemeinheit am veröffentlichten Werke. a) Der Abdrude von Presseartikeln wirtschaftlichen, politischen oder religiösen Charakters kann, sofern der Abdruck nicht Vorbehalten ist, mit genauer Quellenangabe in anderen Presseorganen erfolgen (Art. 65), also genau entsprechend Art 9 R.B.Ue. b) öffentlidie Reden über politische Fragen oder Probleme des öffentlichen Lebens können unter genauer Quellenangabe von der Presse wiedergegeben werden (Art. 66). c) Neu ist die Bestimmung (anders früher sowohl Rechtslehre wie Rechtsprechung), daß einzelne Werke oder Teile daraus für den per sönlichen Gebrauch wiedergegeben werden dürfen, sofern diese Wiedergabe handschriftlich oder mittels einer Technik geschieht, die die Wiedergabe zum Verkauf oder zum Verbreiten ungeeignet madit. Diese recht unklare Bestimmung wird noch weiter dadurch begrenzt, daß der Verkauf wie überhaupt jede Verwertung dieser Kopie ver boten ist, während andererseits das Photokopieren von Bibliotheks exemplaren für den Gebrauch der Bibliotheken gestattet ist. Eine befriedigende Lösung der Photokopiefrage stellt das nicht dar. d) Das Recht' zu zitieren, wird in empfehlenswerter Weise auf den durch diesen Zweck bedingten Umfang beschränkt, während für Anthologien zu Schulzwecken der Umfang der Entlehnung durch Aus führungsverordnung normiert werden soll (Art. 70). e) Die bisher schon gestattete Aufführung von Tonkunstwerken durch Armee-Musikkapellen, sofern diese Aufführung nicht zu Er werbszwecken stattfindet, wird unter der gleichen Voraussetzung auf Aufführung durch die Musikkapellen der italienischen Jugend aus gedehnt. f) Über die gesetzliche Lizenz zugunsten des italienischen Rund funks vergleiche oben. g) Das wirtschaftliche Verwertungsrecht kann aus Staatsinter essen gegen Entschädigung enteignet werden (Art. 112—114). IV. Die Leistungsschutzrechte für Kachbarrechte Bei den Schutzgegenständen dieses zweiten Titels des Gesetzes handelt es sich durchweg um künstlerisch-technische Leistungen von hohem wirtschaftlichen Wert, die bei der Wiedergabe von Urheber rechtsgut erbracht werden und daher in einem wirtschaftlichen Zu sammenhang mit der Verwertung von Urheberrechtsgut bestehen, aber unabhängig vom Urheberrecht am Werke sind, also auch an gemein- freien Werken entstehen können. Diese Leistungsschutzrechte sind völlig getrennt vom Urheberrecht mit seinem Träger, werden also neben dem Urheberrecht, gänzlich unabhängig von diesem, ausgeübt, wie andererseits auch das Urheberrecht völlig losgelöst von jenem Leistungsschutzrecht besteht. Urheberrecht und Leistungsschutzrechte liegen auf völlig verschiedenen Ebenen, bestehen also selbständig neben einander. Demgemäß bedeutet die Zustimmung des Urhebers zu irgendeiner Verwertung seines Werkes nicht die Zustimmung zur Ausübung des in Frage kommenden Leistungsschutzrechtes und um gekehrt. Wenn also z. B. der Rundfunk eine Schallplatte, die die Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes enthält, die von einem ausübenden Künstler erfolgt ist, senden will, so bedarf der Rundfunk hierzu grundsätzlich dreier Zustimmungen, nämlich der urheberrechtlich bedeutsamen Zustimmung des Urhebers des Werkes und aus leistungsschutzrechtlichen Gründen der Zustimmung des Schallplattenherstellers und des ausübenden Künstlers, der das Werk wiedergegeben hatte. Während das Urheberrecht das Werk im Interesse des Schöpfers und der Allgemeinheit schützt, zielt der Leistungsschutz im wesent lichen (so wenigstens die italienische Rechtslehre) auf den Schutz gewisser gewerblicher Leistungen ab, und mit Rücksicht auf diesen andersartigen Schutzcharakter ist der Leistungsschutz vielfach von der Einhaltung gewisser Förmlichkeiten abhängig gemacht worden. 1. Das Schulzrecht des Schallplattenherstellers. Italien hatte diese Materie durch ein Spczialgesetz vom 18. Februar 1937 geregelt, das aber — wohl infolge Betreibens der italienischen Autorengesellschaft — durch Nichterlaß der Ausführungsbestimmungen nicht wirksam geworden war. Doch bilden dessen Bestimmungen die Grundlage der Regelung im neuen Urheberrechtsgesetz. a) Das Schutzrecht des Schallplattenherstellers als Schöpfers dieser technisch-künstlerischen Leistung besteht aus folgendem (Art. 72): aus dem ausschließlichen Recht, seine Schallplatten zu verviel fältigen und zu vertreiben, aus dem obligatorischen Anspruch auf ein Entgelt für eine Ver wertung seiner Schallplatten zu Erwerbszwecken durch Rundfunk, Film, Fernsehen und durch öffentliche Aufführungen, aus dem Persönlichkeitsrecht, jeder Verwertung seiner Schall platten zu widersprechen, die unter Umständen erfolgt, die eine schwere Beeinträchtigung seines gewerblichen Interesses mit sich bringt. b) Das Schutzrecht dauert (Art. 75) 40 Jahre seit Herstellung der Schallplatte. c) Die Ausübung des Schutzrechts ist von der Hinterlegung eines Exemplares der Schallplatte beim Minister für Volkskultur sowie davon abhängig gemacht, daß die Schallplatte Angaben über Titel des Werkes, Name des Urhebers und des ausübenden Künstlers und Datum der Herstellung enthält. (Schluß folgt.) Für die Fachbiicherei des Buchhändlers Archiv für Buchgewerbe und Gebrauchsgraphik. 78. Jahrg., Heft 11. Leipzig. Aus dem Inhalt: L. Schewe: Das künstlerische Gesicht des politischen Buches. — H. F. S. Bachmair: Karteien und Ar beitsbücher des Herstellers. — H. 12. Aus dem Inhalt: Die Gutenberg-Ringträger 1940 und ihre Ausstellungen. — W. H. Lange: Schriftgießer und Schriftkünstler. Das Werk Karl Klingspors. — Vorträge Carl Ernst Poeschels und Otto Dorfners zur Eröffnung ihrer Ausstellungen. — K. Schottcnloher: Die Klosterdruckerei in Weihenstephan vom Jahre 1558. — Ders.: Ungewöhnliche Buchwerbungen des 16. Jahr hunderts. Goebel, Jos.: Photomikrographische Dokumentation. In: Die Um schau in Wissenschaft und Technik, Frankfurt a. M., Heft 1, 7. Jan. 1942. Hofmeisters Musikalisch-literarischer Monatsbericht. 113. Jg. Nr. 12. Leipzig: Friedrich Hofmeister. 4° Halbj. RM 10.—. Klimschs Druckerei-Anzeiger. 69. Jg. Nr. 3. Frankfurt a. M. Aus dem Inhalt: Neue umfassende Vorschriften für Papier und Pappe. II. Leihbüchereiblatt, Großdeutsches. 4. Jg. H. 1. (Mit Inhaltsverzeichnis 1941.) Leipzig: Verlag des Börsenvereins. Aus dem Inhalt: H. Panke: Leihbuchhändlers Schaufenster — heute und morgen. Literatur, Die. 44. Jg. H. 4. Stuttgart. Aus dem Inhalt: Zeitlupe. — P. Gerhardt: Das deutsche Wort in der Fremde. — G. Stadtmül ler: Der europäische Geist und die bulgarische Dichtung. — H. Günther: Ricarda Huch. — W. Dreecken: Kritik als Dienst. Literatur, Die Neue. Jg. 43, H. 1. Leipzig: Aus dem Inhalt: K. Mar tens: Max Halbe (mit Bibliographie). Schriftsteller, Der deutsche. 7. Jg. H. 1. Berlin. Aus dem Inhalt: R. Schlösser: Eichendorff. — F. Düsel: Heinrich von Kleist als Zeitschriftengründer und Schriftleiter. — R. Erfurth: Mozart und seine Textdichter. — E. Koelwel: Schriftsteller und Modewort. Vertrieb, Der. 7. Jg. Nr. 1. (Mit Inhaltsverzeichnis 1941.) Aus dem Inhalt: F. Elsner: Ortsagenten des werbenden Zeitschriftenhan dels sind nicht sozialversicherungspflichtig. Zeitschriften-Verleger, Der. Jg. 44, H. 2. Berlin. Aus dem Inhalt: Die bolschewistische Zeitschriftenpresse im Dienste der Welt revolution. (F.) Zeitungs-Verlag. 43. Jg. Nr. 3. Berlin. Aus dem Inhalt: E. Dovifat; Der Aufbau des japanischen Nachrichtenwesens. (F.) Antiquariatskatalogc Blancheteau, M., Paris VHIe, 12 Rue d’Aguesseau: Cat. 35: Livres anciens et modernes. 558 Nrn. 57 S. Hoepli, Ulrico, Mailand: Cat. 6: Miscellanea opere di varia cultura dal secolo XVI al XX. 850 Nrn. 174 S. Hauptschriftleiter: Dr. Hellmuth Langenbucher, Schömberg. — Stellvertr. d. Hauptschriftleiters: Georg v. Kommerstädt, Leipzig. — Verantw. Anzeigen leiter: Walter Herfurth, Leipzig. — Verlag: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrift der Schriftleitung und Expedition: Leipzig C i, Gerichtsweg 26, Postschließfach 274/75.— Druck: Ernst Hedrich Nachf., Leipzig C 1, Hospitalstraße na—13. #) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 10 gültig! 28 Nr. 25/26, Dienstag, den 10. Februar 1942
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