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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1942
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- 1942-02-10
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- 10.02.1942
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Rechtsanwalt Dr. Willy Hoffmann Das neue italienische Urheberrechtsgesetz vom 22. 4. 1941 i. Das italienische Gesetzblatt vom 16. Juli 1941 bringt den Ab druck des neuen italienischen Gesetzbuches vom 22. April 1941, das in außerordentlich kurzer Zeit geschaffen worden ist. Nachdem ein Ausschuß zum Entwurf eines neuen Urheberrechtsgesetzes eingesetzt war, legte dieser unter dem Vorsitz von Amedeo Giannini arbeitende Ausschuß den Entwurf eines Urheberrechtsgesetzes vor, der mit einer ausführlichen Begründung von Eduardo Piola-Caselli als Bericht erstatter dieses Ausschusses veröffentlicht wurde (deutsche Über setzung dieses ersten Entwurfs in Ufita 12, 1939, 358). Dieser erste Entwurf wurde im Ministerium für Volkskultur umgearbeitet (deutsche Übersetzung in Ufita 13, 1940, 265), in dieser Form von der Camera dei Fasci e delle Corporazioni mit Abänderungen gutgeheißen und gelangte nunmehr zum Senat, wo der Entwurf im Januar 1941 mit weiteren Abänderungen angenommen wurde. Diese Abänderungsvor schläge des Senats wurden mit einer Ausnahme von der Camera im Februar 1941 angenommen. Der Senat schloß sich am 4. April 1941 diesen Abänderungsvorschlägen der Camera an, so daß das Gesetz am 22. April 1941 die Sanktion durch die italienische Regierung er hielt und am 16. Juli 1941 veröffentlicht wurde. Die Schnelligkeit, mit der das 207 Artikel umfassende Gesetzes werk geschaffen wurde, ist erstaunlich, zumal darin gänzlich neue Materien gesetzlich geregelt worden sind, das Gesetz vor allem aber eine Qualität aufweist, die vorbildlich ist. Wenn man bedenkt, daß dieses Gesetz im wesentlichen in der Kriegszeit geschaffen worden ist, und daß andererseits unsere Versuche zu einem neuen Urheber rechtsgesetz zu kommen, seit Veröffentlichung des Akademie-Entwurfs im Januar 1939 gänzlich verstummt sind, muß man diese Tatkraft der Italiener besonders anerkennen. II. Das Gesetz führt den Titel „Schutz des Urheberrechts und anderer mit dessen Ausübung verbundener Rechte“, wodurch bereits gekennzeichnet ist, daß das Gesetz sich nicht damit begnügt, das reine Urheberrecht zu normieren, sondern auch — nach dem Vor bild meines Gesetzentwurfes vom Jahre 1933, des österr. Urheber rechtsgesetzes von 1936 und des deutschen Akademieentwurfs von 1939 — die benachbarten Leistungsschutzrechte. Daraus ergibt sich folgende Gliederung des Gesetzes: Erster Titel: Bestimmungen über das Urheberrecht. Zweiter Titel: Bestimmungen über die benachbarten Leistungs schutzrechte. Dritter Titel: Gemeinsame Bestimmungen. Vierter Titel: Abgaberecht. Fünfter Titel: Autorengesellschaften. Sechster Titel: Anwendungsbereich des Gesetzes. Siebenter Titel: Permanenter beratender Urheberrechtsausschuß. Achter Titel: Allgemeine Bestimmungen, Übergangs- und Schluß bestimmungen. Ob es zweckmäßig war, die knappen Bestimmungen über die in den 4.—8. Titeln subsummierten Materien in fünf Titeln zu ordnen, erscheint im Hinblick darauf, daß der Aufbau des Gesetzes hierdurch ungleichwertig wird, fraglich. Den Hauptinhalt des Gesetzes bringen die ersten drei Titel, in denen 174 der 206 Artikel i nthalten sind. Bei dem ersichtlich reichhaltigen Inhalt dieses neuen Gesetzes kann dieser Aufsatz nur eine erste Einführung in das Gesetz bringen, wobei ich zum besseren Verständnis Hinweise und Vergleiche mit dem deutschen Gesetz, gelegentlich auch mit dem letzten italienischen Ur heberrechtsgesetze, geben will. III. Die urheberrechtlichen Bestimmungen 1. Gegenstand des Urheberrechts. Geschützt werden nach Artikel 1 alle Geisteswerke von schöpfe rischem Charakter, die zur Literatur, zur Musik, zu den bildenden Künsten, zu der Baukunst, zum Theater und zum Film gehören, gleichgültig welche Art oder Form des Ausdruckes gewählt worden ist. Diese nicht gerade sehr durchsichtige Begriffsumreißung ist jeden falls weit genug, alle Erzeugnisse, die eigenpersönliche Schöpfungen sind, als Werke anzusehen. Es bleibt allerdings die Befürchtung be stehen, daß die Rechtsprechung sich wieder mit einem Minimum von eigenpersönlicher Formgebung als Voraussetzung des schöpferischen Geisteswerkes begnügen wird. Das Gesetz zählt in Artikel 2 eine Reihe von Beispielen, die also nicht erschöpfend sind, auf, die im wesentlichen die üblichen Werkkategorien sind. Neu ist hierbei: 26 a) Die Theaterdekorationsmalerei wird geschützt, wenn sie im Sinne des Art. 1 ein schöpferisches Geisteswerk hervorgebracht hat. Sie erhält, wenn ihr dieser Charakter fehlt, einen Leistungsschutz gegen ihre Verwendung auf anderen Bühnen (Art. 86). b) Gemäß der vom Römischen Kassationsgericht angenommenen Lehre von Piola Caselli werden die Erzeugnisse des Kunstgewerbes nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn ihr künstlerischer Wert von dem Charakter des gewerblichen Erzeugnisses, dem sie beigegeben sind, trennbar ist. 2. Präger des Urheberrechts. Der Art. 6 enthält den für die urheberrechtliche Auffassung des Faschismus bezeichnenden Satz, daß der originäre Erwerb des Urheberrechts durch die Schaffung des Werkes als der besonderen Objektivierung der geistigen Arbeit begründet wird. Daraus er gibt sich, und dieser Rechtsgedanke zieht sich durch das Gesetz hin durch, insbesondere beruhen darauf die zahlreichen Bestimmungen über das Urheberpersönlichkeitsrecht, daß dem italienischen Gesetz geber arbeitsrechtliche Gedanken nicht fremd sind: Das Werk wird geschützt, weil es der stärkste Ausdruck menschlicher Arbeit ist, nämlich der geistigen, und ihrer schöpferischen Formgebung. (Anders der deutsche Rechtsgedanke: wir schützen das Werk nicht, weil es der Ausdruck einer Arbeit ist, sondern als die eigenpersönliche Formgebung eines Schöpfers.) Aus praktischen Gründen normiert das Gesetz im Art. 11 eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Wahrhaftigkeit, insofern der Regierung, der Partei, den Provinzen und Gemeinden ein Urheber recht an den Werken „zusteht“, die in ihrem Namen oder auf ihre Kosten veröffentlicht worden sind (daß diese juristischen Personen Urheber dieses von ihnen nicht geschaffenen Werkes sind, wird also im Gesetz nicht gesagt). Ebenso steht das Urheberrecht im Zweifel privaten Gemeinschaften, die keine Erwerbszweige verfolgen, und mit zwingendem Recht der Akademie und anderen öffentlichen kul turellen Gemeinschaften zu, diesen jedoch nur an den von ihnen ver öffentlichten Ergebnissen ihrer Arbeit und sonstigen Publikationen (ein immerhin dehnbarer Begriff). Diese gesetzgeberische Technik, in bestimmten Fällen zu nor mieren, wem das Urheberrecht oder wenigstens das Recht der wirt schaftlichen Verwertung zusteht, ohne diesen Träger des Rechts als Urheber zu bezeichnen, wird vom italienischen Gesetz auch noch an anderer Stelle angewendet, z. B. in Art. 38 hinsichtlich der Kollektiv- Werke zugunsten des Herausgebers, während Inhaber des Urheber rechts gemäß Art. 7 derjenige ist, der die Schöpfung des Kollektiv- ». Werkes organisiert und leitet, vergleiche ferner über den Film unten unter 3 A h. 3. Der Inhalt des Urheberrechts wird im Gesetz in zwei scharf voneinander geschiedenen Elementen normiert, dem Recht der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes, und dem Urheberpersönlichkeitsrecht. Diese Scheidung zeigt sich jedoch nur im Aufbau des Gesetzes, da die Rechtslehre (der das Gesetz wohl gefolgt sein dürfte) genau wie die herrschende deutsche Lehre der Auffassung ist, daß sich im Urheberrecht persönliche und vermögens rechtliche Elemente mischen, wobei die persönlichkeitsrechtlichen den Charakter des Urheberrechts vorwiegend bestimmen. A. Das Recht der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes ist (Art. 12) das umfassende ausschließliche Recht des Urhebers, das Werk innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Grenzen nach jeder Rich tung hin wirtschaftlich zu verwerten, so daß der Urheber das Recht hat, jede Verwendung des Werkes zu gewerblichen wie auch zu persönlichen Zwecken zu verbieten (und zwar dies im scharfen Gegen satz zum geltenden deutschen Gesetz, das das Urheberrecht als die Summe einzelner im Gesetz abschließend aufgezählter ausschließlicher Befugnisse ansieht, überdies die Benutzung des Werkes zu persön lichen Zwecken durchweg freigibt). Diese Verwertung des Werkes kann erstmalig (in Form der Ver öffentlichung) oder im Wiederholungsfälle geschehen. Bei jener Ver wertung ist die Mischung von persönlichkeitsrechtlichen und ver mögensrechtlichen Elementen besonders auffallend, und hieraus er klärt sich, daß das Recht der Veröffentlichung sowohl als Verwertungs recht (Art. 11 Abs. 1) wie auch als Urheberpersönlichkeitsrecht (Art. 24) bezeichnet wird. Angesichts der t Bedeutung des wirtschaftlichen Verwertungsrechts wird dieses vom Gesetz nach einzelnen Richtungen hin erläutert, und es werden für gewisse Werkarten noch besondere Bestimmungen ge geben, in denen sich auch solche persönlichkeitsrechtlichen Inhalts vorfinden. Nr. 25/26, Dienstag, den 10. Februar 1942
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