Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1942
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- 1942-02-10
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- 10.02.1942
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a) Das Recht der Wiedergabe umfaßt alle Arten der Verviel fältigung (Vervielfachung) des Werkes, worunter insbesondere das Lichtbild und die Schallplatte angeführt werden (Art. 13). b) Das Recht der Aufführung (beschränkt auf die öffentliche) umfaßt auch die Befugnisse des Vortrages (von Schriftwerken) und Vorführens von Filmwerken (Art. 15). c) Das Recht des Verbreitens (diffondere) bedeutet das Recht zur Kenntlichmachung des Werkes an die Öffentlichkeit, ohne Hilfe von Vervielfältigungsstücken, also Wiedergabe durch Rundfunk, Fern sehen und ähnliches (Art. 16). d) Das Recht des Vertriebes (mettere in commercio) umfaßt die ausschließliche Befugnis des Verbreitens (Art. 17). e) Sehr bedeutungsvoll ist Art. 19, wonach die einzelnen im Gesetz normierten Befugnisse der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes voneinander unabhängig sind, so daß die Ausübung von einer unter ihnen nicht die ausschließliche Ausübung anderer dieser Befugnisse ausschließt. f) Bei dramatisch-musikalischen Werken, Tonkunstwerken mit Text und choreographischen Werken (die sich aus Musik und Text zusammensetzen) steht das Recht der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes dem Komponisten zu, während die Erträgnisse aus dieser Verwertung allen Beteiligten zufließen, und zwar bei Opern zu drei Viertel an den Komponisten, bei Operetten, Tonkunstwerken mit Text und choreographischen Werken je zur Hälfte an die beiden Beteiligten. g) Bei Kollektivwerken, insbesondere Zeitschriften und Zeitungen, steht, wie bereits erwähnt, unbeschadet des Urheberrechts des Heraus gebers (Art. 7) dem Verleger das Recht der wirtschaftlichen Ver wertung zu, während dem Urheber der Einzelbeiträge das Recht, diese einzeln zu verwerten, im Zweifel gewahrt bleibt (Art. 38). Ausführliche Bestimmungen folgen über bestellte Zeitungs- und Zcit- schriftenartikel hinsichtlich des Rechts des Urhebers, über diese weiter zu verfügen, über das Abänderungsrecht durch die Redaktion usw. h) Von besonderem Interesse, weil vielfach bereits im Schrift tum besprochen, sind die Sondervorschriften über das Filmwerk (Art. 44 ff.). Das Gesetz bezeichnet als Miturheber des Filmwerkes den Urheber des literarischen Stoffes, den Urheber der Inszenierung, den Urheber der Musik und den künstlerischen Leiter. Dagegen wird die Ausübung der Rechte der wirtschaftlichen Verwertung dem Film hersteller zugesprochen (Art. 45), als welcher derjenige vermutet wird, dessen Name auf dem Filmstreifen angegeben ist. Dabei wird aber (das italienische Gesetz folgt insoweit dem Vorbild des deutschen Akademie-Entwurfs) das Recht des Herstellers dahin beschränkt, daß er nicht Bearbeitungen, insbesondere Übersetzungen des Werkes ohne Zustimmung der Miturheber vorführen darf, während die Urheber der Tonfilmmusik und des Textes das Recht haben, durch die Ur heberrechtsgesellschaft unmittelbar beim Filmtheater die ihnen ge mäß dem Tarifabkommen zustehenden Aufführungstantiemen ein zukassieren. Die an diesen Tantiemeeinnahmen gesetzlich nicht be teiligten Urheber des literarischen Stoffes und der Inszenierung sowie der künstlerischen Leiter haben, sofern ihnen vertraglich nicht ein Anspruch auf Beteiligung an diesen Tantiemeeinnahmen zusteht, im Zweifel Anspruch auf diese Beteiligung, sobald diese Einnahmen eine gewisse Ziffer erreicht haben. Das Recht des Filmherstellers, Änderungen an dem zur Her stellung des Films benu^ten Werke anzubringen (Art. 47), ist vom Senat tiefgreifend abgeändert worden. Während dieses Recht, soweit es sich um nötige Abänderungen handelt, auch vom Gesetz grundsätz lich anerkannt wird, hängt, falls Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen dieser Notwendigkeit bestehen, deren Bestätigung von dem Spruch eines technischen Ausschusses ab. Die im Ministerialentwurf vorgesehene Regelung dieser für das Filmwesen außerordentlich wichtigen Frage war meines Erachtens weitaus praktischer, wonach jeder Einspruch der Miturheber gegenüber den durch den Film hersteller vorgenommenen Änderungen an den zur Herstellung des Films verwendeten Werken ausgeschlossen war, sobald diese die ihnen bekannten Änderungen widerspruchslos hingenommen bzw. ab gelehnt haben, vom Filmwerke Kenntnis zu nehmen. i) Das Recht des Urhebers, das Werk durch Rundfunk zu senden, wird durch eine gesetzliche Lizenz zugunsten des Rundfunks be grenzt, inhaltlich deren (Art. 52) die Rundfunkgesellschaft die Be fugnis hat, Aufführungen von Geisteswerken aus Theatern Konzert sälen und anderen öffentlichen Lokalen gegen Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu übertragen, wobei lediglich bei neuen Werken oder bei ersten Aufführungen einer Theater-Stagione die Zustimmung des Urhebers erforderlich ist. Auch ist die Rundfunk- gcsellschaft befugt, die Wiedergabe des Werkes auf Schallplattcn aufzunehmen, falls die sofortige Sendung des Werkes nicht möglich ist, doch darf diese Schallplattenaufnahme nur zu diesem Zwecke dienen und muß nach der Sendung vernichtet werden (Art. 55) k) Das Recht des Urhebers, das Werk auf mechanische Musik instrumente aufzunehmen, umfaßt die ausschließlichen Befugnisse, das Werk auf diese Instrumente aufzunchmcn, die hierdurch erzielten Vervielfältigungsstücke (Schallplattcn) zu vervielfältigen und zu ver treiben und das Werk mit Hilfe der Schallplatte öffentlich auf zuführen oder zu senden, wobei noch ausdrücklich die Norm wieder holt wird (Art. 61), daß die Übertragung der Befugnisse der Aufnahme und des Vertriebs im Zweifel nicht die Übertragung des Rechts der öffentlichen Aufführung oder der Rundfunksendung in sich schließt. l) Lediglich für diese wirtschaftlichen Verwertungsrechte gilt die gesetzliche Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Todesjahr des Ur hebers, während die Schutzfrist für Werke, deren Verwertungsrecht dem Staat, der Partei, Provinz und Gemeinde, kulturellen Gemein schaften des öffentlichen und privaten Rechts zusteht, 20 Jahre seit der Veröffentlichung, für Filmwerkc 20 Jahre seit der ersten Vor führung, und für die Akademie und andere öffentliche kulturelle Gemeinschaften hinsichtlich ihrer Mitteilungen in Denkschriften nur 2 Jahre seit der Veröffentlichung beträgt. B. Das Urheber per sönlichkeilsr echt ist nach dem Vorbilde des alten italienischen Urheberrechtsgesetzes weiter fortgebildet worden, dessen diesbezügliche Bestimmungen von der italienischen Recht sprechung zu einem System ausgebaut worden sind. Das Gesetz nor miert das Urheberpersönlichkeitsrecht nach seinen drei Haupt auswirkungen: a) „Unabhängig von dem Recht der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes und auch nach Übertragung dieser Rechte behält der Urheber das Recht, die Urheberschaft des Werkes geltend zu machen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder anderen Abänderung dieses Werkes zu widersetzen, welche seine Ehre oder sein Ansehen beeinträchtigen könnte“ (Art. 20). In dieser Bestimmung ist sowohl das Redit auf Anerkennung der Urheberschaft wie auch das Recht der Integrität des Ausdruckswillcns anerkannt worden. Für letzteres wird jedoch — in Abänderung der früheren Bestimmungen — lediglich vorausgesetzt, daß diese Abänderungen des Werkes geeignet sind, die Ehre oder das Ansehen zu beeinträchtigen, während früher voraus gesetzt wurde, daß die Abänderungen des Werkes eine schwere und ungerechtfertigte Beeinträchtigung des persönlichen Interesses des Urhebers darstellen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung, die früher bereits festgclcgt hatte, daß das Verbietungsrecht des Ur hebers in angemessenen Grenzen ausgeübt werden müsse, um eine Be lastung der Allgemeinheit zu vermeiden, sich mit dieser nicht zu über sehenden Erweiterung des Verbietungsrechts abfinden wird. b) Die dritte Auswirkung des Urheberpersönlichkeitsrechts ist das Recht der Veröffentlichung (Art. 24), d. h., das nicht veröffentlichte Werk durch irgendwelche Technik der Allgemeinheit zugänglich zu machen, wozu nach der Rechtsprechung auch das Recht gehört, da', veröffentlichte Werk weiterhin der Allgemeinheit zur Verfügung zu halten. Das Recht der Veröffentlichung (in der Rechtslehre treffend „diritto d’inedito“ genannt) bedeutet das Recht zu verhindern, dal* von Dritten gegen den Willen des Urhebers dessen Werk aus der Gcheimsphäre seines Schöpfers in die Außenwelt hincingetragen wird; es wurde bisher in der Rechtsprechung scharf von dem Recht der Wiedergabe geschieden, und das dürfte auch für das neue Ur heberrechtsgesetz gelten. c) Die beiden unter a) genannten Urheberpersönlichkeitsrechte sind unübertragbar. Um jedoch den Erfordernissen der Praxis zu genügen, bestimmt das Gesetz im Art. 22, daß, wenn der Urheber Abänderungen seines Werkes gebilligt hat, er dann nicht mehr auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts diese Abänderungen ver bieten kann. Hieraus ergibt sich, daß der Urheber seine vorherige Zustimmung zu Abänderungen des Werkes dadurch erteilen kann, daß er die Ausübung des Abänderungsrechts einem Dritten überläßt. d) Die beiden unter a) genannten Urheberpersönlichkeitsrechte sind zeitlich unbegrenzt. Nach dem Tode des Urhebers werden diese Rechte (Art. 23) durch den überlebenden Ehegatten und die Ab kömmlinge, bei deren Fehlen durch die Eltern und die direkten Aszendenten und Deszendenten ausgeübt. Auch kann eine derartige Klage, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, durch den Minister für Volkskultur nach Gehör der zuständigen Fachschaft erhoben werden. Das bedeutet also ein ewiges Urheberpersönlichkeitsrecht. Anders dagegen bei dem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ver- öffentlichkeitsrecht. Zwar (Art. 24) geht dieses auf die Erben oder Vermächtnisnehmer des Urhebers über, sofern dieser nicht die Ver öffentlichung ausdrücklich verboten oder sie einem anderen anvertraut hat. Aber dieses Recht erschöpft sich mit seiner Ausübung und bleibt dann nur noch als Recht übrig, das Werk der Allgemeinheit weiter zur Verfügung zu halten. 27 Nr. 25/26, Dienstag, den 10. Februar 1942
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