Die fünf Sektionen sind: Sektion ä: Urheber- und Verlagsrecht Sektion 8: Übersetzungsfragen Sektion 0: Handel Sektion O: Musikfragen Sektion!!: Verschiedenes Einige der Rapports sind von solch allgemeinem Interesse, daß sic verdienen, vom Plenum des Kongresses angehört zu werden. Man hat sich deshalb entschlossen, die Rapports Hachctte: „Veränderungen im Urheberrecht" und Rodolphc- Rousseau: „Berner Konvention" in der sich an die Voll versammlung am Montag, dem 20. Juni, anschließenden Sek tions-Sitzung zu bringen, so daß die Gäste der Eröffnungs sitzung die Möglichkeit haben, diese interessanten Referate mitanzuhören. Rapport L g, Dr. Hepp: „Mechanische Wieder gabe von Werken der Literatur und Musik auf Tonträgern", wohl eins der aktuellsten Referate des Kongresses, wird sich in gleicher Weise an die erste Vollsitzung anschließen. Am Montag, dem 20. Juni, nachmittags, tagen die Sektionen -l, 0 und v gleichzeitig. Der 21. Juni bringt die erste Voll sitzung, bei der die in den Sektions-Sitzungen des Vortages vorbereiteten Entschlüsse von den Sektions-Präsidenten vor- gctragcn, zur Diskussion gestellt und als Beschlüsse der Voll versammlung verabschiedet werden. Am Mittwoch, dem 22. Juni, tagen die Sektionen 8, v und 8 und beenden ihre Arbeiten. Die Vollsitzung am 2g. Juni bestätigt die letzten Entschlüsse und bestimmt den nächsten Kongreß-Termin und Kongreß-Ort. Die Schlußsitzung am 24. Juni findet in feierlicher Form in Berlin statt. Sie bringt die Schlußreden der Delegierten der Länder. Mit den Schlußworten des Präsidenten und einer Ansprache des Schirmherr», Reichsminister Dr. Goebbels, an die Kongreß-Teilnehmer findet der Internationale Ver leger-Kongreß sein Ende. Die Arbeiten des ständigen Büros des Kongresses erfahren durch den Kongreß eine gewaltige Steigerung. Der Leiter des Büros, Professor Dr. Vcllcman, der auch Chef-Dolmetscher des Kongresses ist, wird in einem kurzen Referat bei der Eröffnungssitzung über die Tätigkeit des ständigen Büros be richten. Sitzungen des Exekutiv-Komitees und der Inter nationalen Kommission des Kongresses eröffnen und be schließen die eigentlichen Kongreß-Arbeiten. Es ist jedem Kongreß-Teilnehmer zu empfehlen, das Arbeits programm des Kongresses sorgfältig zu studieren und die Rapports, die ihn interessieren, herauszusuchen und zu einer eigenen Tagungsordnung zusammenzustellen. Je nach Ge schmack und Interesse ist eS somit jedem einzelnen möglich, an den verschiedenen Sektions-Sitzungen tcilzunchmen. Die außerordentlich zahlreichen Anmeldungen zum Kongreß aus dem Auslande wie auch aus ganz Deutschland beweisen in erfreulicher Weise das große Interesse der gesamten Ver legerschaft an der Mitarbeit an gemeinsamen Fragen. Wie in den gesellschaftlichen Veranstaltungen sicher zahlreiche Freund schaften erneuert und neue Beziehungen geknüpft werden und somit eine wichtige Aufgabe des Kongresses sich erfüllt, so erhoffen wir auch für die Arbeitssitzungen regste Anteilnahme an den Besprechungen der internationalen Probleme und leb haften Meinungsaustausch in den Diskussionen, damit der Kongreß auch hier sein Ziel erreichen möge, in kameradschaft licher Weise die Lösung der Fragen von internationaler Be deutung herbeizuführen, die unser schöner verantwortungs voller Beruf uns stellt. Das buchhändlerische Brauchtum im internationalen Verkehr Don Dr. Albert Heß Die Vielgestaltigkeit der buchhändlerischcn Ware - Buch, Musi- kalie, Zeitschrift, Kunstblatt, graphisches Lehrmittel - und die dadurch bedingte Vielgestaltigkeit des Vertriebs dieser Ware vom Verleger über de» Händler an den Verbraucher hat von jeher beim Buchhandel aller Kulturnationcn Bestrebungen in zwei Richtungen ausgelöst: einmal Vereinfachung des Ver kehrs durch Schaffung einheitlicher Verkehrsnormen und zum anderen Erleichterung des Verkaufs durch Prcisgleichheit über das gesamte Absatzgebiet für ein und dasselbe Werk. Die Regelung dieser Gebiete erfolgte überall im Wege de« kauf männischen Brauchtums; es entwickelte sich bcrufseigcnes, autonomes Recht. Der hierbei erreichte Zustand ist nicht über all gleich. In einigen Ländern - Ungarn Jugoslawien, Groß britannien - bestehen nur Vorschriften über den Verkauf ans Publikum, d. h. also Vorschriften über den Ladenpreis; andere - so Polen, Tschechoslowakei, Belgien, Dänemark, Frankreich - haben Verkaufs- und VerkchrSvorschriftcn in einem einheit lichen Reglement zusammcngefaßt. Die Schweiz, Finnland, 4