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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1938
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- Deutsch
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die Niederlande, Norwegen, Schweden und Deutschland da gegen haben getrennte Ordnungen für den Verkehr und den Verkauf geschaffen. ES ist selbstverständlich, daß die Vorschriften um so genauer und eingehender sind, je umfangreicher die Reglements aus- gestaltet wurden. Deutschland marschiert hierin nächst der Schweiz an der Spitze. Daß andere große Länder diese Rechts- gebictc, insbesondere ihr buchhändlerischcs Verkehrsrecht, nicht in gleicher umfassender Weise geformt haben, liegt an der Struktur ihres Buchhandels. Gerade für die Verkehrs vorschriften des deutschen Buchhandels ist die Verteilung der Verlage über das gesamte Sprachengebiet, ist weiterhin die Funktion Leipzigs als zentraler Umschlagsplatz und ist die genaue Regelung des BedingtvcrkehrS von besonderer Be deutung. Diese Sonderheiten haben dazu geführt, zu ihrer Vereinheitlichung und Vereinfachung eingehende und um fassende Bestimmungen zu erlassen. Die Tatsache, daß für den Buchhandel der meisten Länder das VcrkaufSrecht umfangmäßig dem VerkchrSrecht voran steht, ja daß einige überhaupt nur Vorschriften über die Jnnehaltung der Ladenpreise, dagegen keine Verkchrsvor- schriften kennen, spricht dafür, daß in der Praxis die Rege lung des Verkaufs an den Verbraucher notwendiger ist als die Regelung des innerbuchhändlerischcn Umsatzes. Dieser läßt sich schließlich durch Lieferungsbedingungen des Verlegers oder Grossisten durchführen, jener setzt unbedingt den Zwang durch die Organisationen voraus. Sicher ist die Gewährleistung lauteren Wettbewerbs - sic ist der innerste Kern des Laden- preissystems - eines der wesentlichsten Erfordernisse eines kul turell hochstehenden Buchhandels. Der Internationale Verleger-Kongreß hat sich von seinen ersten Beratungen an fast auf jeder Tagung mit dem zwischenstaat lichen Schutz der Ladenpreise und mit den dazugehörcnden Fragen beschäftigt. Auf der dritten Tagung in London 1899 wurde sogar der Wunsch ausgesprochen, daß ein internatio naler Verband zwischen Verlegern und Sortimentern ins Leben gerufen werden möchte, um die Aufrcchtcrhaltung des Ladenpreises im zwischenstaatlichen Verkehr zu gewährleisten. Einzelfragen des Verkehrs der Buchhändler untereinander sind auf den Tagungen des Kongresses nicht weniger oft er örtert worden. So wurden z. B. verschiedene Beschlüsse über Lieferung und Abrechnung des Kommissionsgutes im Be- dingtvcrkchr gefaßt; man hat Anregungen für den Ersatz von Lieferungen beim Wegfall von Subskribenten, für den Ersatz bei Defekten und Anregungen für die Beschaffenheit der Ver packung gegeben. Die mißbräuchliche Ausnutzung von Remit- tendcn war ebenso Gegenstand von Erörterungen wie die Lagerhaltung des Sortiments. Der Internationale Verleger-Kongreß kann - wie übrigens jeder andere internationale Zusammenschluß - keine die an- gcschloffencn Verbände oder gar das einzelne Mitglied bin dende Beschlüsse fassen. Er muß sich darauf beschränken, Ent schließungen zu verlautbaren und Anregungen zu geben. Auf gabe der angeschlossenen Verbände ist es, diesen Entschlie ßungen und Anregungen durch entsprechende Maßnahmen Leben zu verleihen, sei cs, daß sie sie den zuständigen Behörden übergeben oder selbst entsprechende Maßnahmen durchführen, soweit sie dazu die Macht haben. Es darf mit Befriedigung festgcstellt werden, daß der Börsen- vcrein der Deutschen Buchhändler in Erfüllung dieser Ver pflichtung keiner anderen angcschlossenen Organisation nach steht. Fast alle Fragen, die der Kongreß auf verkchrsrecht- lichem Gebiete behandelt hat, sind in seiner Verkehrsordnung geregelt. Sie finden dadurch im zwischenstaatlichen Verkehr Anwendung, daß sie auf Grund des Licferungsvertrags im einzelnen Falle auch für die ausländischen Bezieher deutscher Werke VertragSrccht werden, (tz in der buchhändlerischen Ver- kchrSordnung: Die buchhändlerische Verkchrsordnung regelt den geschäftlichen Verkehr der deutschen sowie der mit ihnen verkehrenden ausländischen Buchhändler und buchhändlerischen Wiederverkäufen) Der Börsenverein ist auf dem Wege, auch auf dem Gebiete des Ladenpreisschutzes einen Schritt weiterzugehen. Gewährleistet er diesen schon im deutschen Sprachraum, so wird er, dem Wun sche des holländischen Buchhandels folgend, mit dessen Landes vereinigung einen Gegenseitigkeitsvcrtrag abschließen. Damit werden die wiederholten Bestrebungen des Kongresses auf diesem Gebiete zum erstenmal in der Praxis verwirklicht. Die Bemühungen des Kongresses auf diesem Teilgebiet seines GesdmtarbeitsprogrammS lassen sich dahin zusammenfassen, daß er auch im zwischenstaatlichen buchhändlerischen Verkehr und Verkauf Grundsätze von allgemeiner Bedeutung und Wichtigkeit als eine Art Gewohnheitsrecht verankert und all gemein anerkannt und gehandhabt sehen möchte. Dieses Ziel ist nur durch Verträge zwischen den beteiligten Organisationen zu erreichen, die, wenn sie nach und nach von immer mehr den Kongreß angeschlossencn Verbänden abgeschlossen werden, den Weg bereiten für ein zwischenstaatliches buchhändlerischcs Brauchtum, das in langdauerndcr Übung, indem cs sich nach und nach von der Wurzel der Verträge löst, selbständiges zwischenstaatliches buchhändlerischcs Gewohnheitsrecht werden kann. 5
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