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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1913
- Strukturtyp
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- 1913-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1913
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. .U 117, 24. Mai 1913. sind, weil unsere Kasse dazu nicht ausreicht. Ähnlich ist es mit den Kosten für die Delegierten zum Internationalen Verlcger- kongretz. Findet auch im nächsten Jahre kein Internationaler Verlegerkongreß statt, so erwachsen uns doch andere Ausgaden. Es sind z. B. Rechtsgutachten nötig, und bei den immer schwie riger werdenden Aufgaben des Verlegervercins können wir dann mit um so leichterem Herzen Rechtsgutachten und ähnliche Sachen erfordern, wenn wir das Geld dazu haben. Wir müssen auch schließlich daran denken, unser Vermögen für ganz unvorher gesehene Fülle wieder aufzufüllen. Wir haben im letzten Jahre für 2000 .L Wertpapiere verkauft, und wir müssen daran denken, daß wir langsam wieder etwas in die Scheuern sammeln, um für alle Fälle gerüstet zu fein. Aus diesem Grunde ist das schon seit Jahren — fast so lange, wie ich die Ehre habe, dem Ver legerverein anzugchören — drohende Gespenst der Beitragser höhung endlich Fleisch und Blut geworden, und liegt Ihnen als Antrag des Vorstands vor, nämlich: Die Hauptversammlung wolle beschließen, den Jahres beitrag von 1913 ab auf ^ 30.— zu erhöhen, und ihre Zustim mung erteilen, daß für das laufende Jahr der Betrag von 10.— im Juli d. I. nachträglich erhoben wird. Meine Herren, ich glaube, ohne Erhöhung können wir im nächsten Jahre nicht wirtschaften, und auch für die folgenden Jahre kom men wir ohne Erhöhung des Beitrags nicht aus. Wenn Sie sich vorstellen, daß Sie in Zukunst 30 Beitrag bezahlen sollen, dafür aber die Kreditliste gratis erhalten — die Kreditlistc kostet uns allein etwa K <4l; es wird Ihnen also damit schon ein Posi tiver Wertgegenstand von 6 geliefert —, so wird Ihnen viel leicht das Opfer weniger schmerzlich sein. Wenn cs Ihnen vielleicht ratsamer dünkt, so ließe sich auch die Einrichtung treffen, daß der Jahresbeitrag nicht, wie bisher, mit einem Male, son dern in zwei Raten erhoben wird. Diese Einrichtung ist vielleicht für manchen der Herren angenehmer. Ich möchte also dringend bitten, daß Sie dem Anträge des Vorstands zustimmen und den Beitrag auf 30 erhöhen. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Das Werk »Kraftbayerisch« vor dem Reichsgericht. (Nachdruck ver boten.) Unter dem Titel »Kraftbayerisch« hat der Schriftsteller Georg Queri im Verlage von N. Piper L Co. in München ein Werk erscheinen lassen, das bei Oskar Brandstetter in Leipzig in nur WO Exemplaren gedruckt worden ist. Diese 000 Exemplare sind hand schriftlich numeriert und für einen beschränkten Kundenkreis in Ver kehr gebracht worden. Der Preis von 18 -F für das Buch ist ein solcher, daß nur wirkliche Interessenten cs kaufen. Das Buch handelt von der Kraft der bayerischen Volkssprache und enthält 40 Abschnitte. Bei der Urwüchsigkeit der bayerischen Ausdrucksweise ist es kein Wunder, daß in dem Buche Dinge enthalten sind, die fiir zarte Seelen anstößig sind. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht I in München mar nun der Ansicht, daß das Buch das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des normalen Menschen verletze, insofern cs sich über geschlechtliche Dinge allzu drastisch auslassc. Sie stellte deshalb beim Landgericht den An trag auf Einziehung des Werkes wegen objektiver Unzüchtigkeit. Das Landgericht hat aber am 21. Dezember 1012 diesen Antrag zurückge wiesen. Der Inhalt des Buches wird im Urteil eingehend gewürdigt. Man findet darin einige Gedichte in oberbayerischcr Mundart, die zeigen sollen, wie der Bauer vom Städter verspottet wird. Der 24. Ab schnitt enthält eine Wiedergabe der Ausdrücke über den Geschlechts verkehr nebst zahlreichen Beispielen für die Anwendung dieser Aus drücke. Zum Schluß wird auch ein Gstanzl wiedergegeben, in dem von einem »schönen Bauch« die Rede ist, und eine sächsische Variante dazu. Fm 33. Abschnitt, der die Überschrift »Pfarrer-Gstanzl trägt, werden die Ansichten der bürgerlichen Bevölkerung in Spottversen wiedcr- gegebeu. Österreichischen Gstanzerln werden eine Reihe Münchener Gstanzerln entgegengcstellt, die im Tone der Schnadahüpfln gehalten sind. Im 40. Abschnitte »Der Münchener vor dem Standesamt« wird der Münchener Vorstadtton geschildert. Das Gericht hat zunächst fest- gßstellt, daß das Werk zum Zwecke der Verbreitung hergestellt und auch in einer Mehrheit von Fällen vertrieben worden ist. Der auf dem Umschlag enthaltene Vermerk »Privatdruck« beweist nichts gegen die Absicht, weil die Verbreitung keine öffentliche zu sein brauche. Es genüge für die Verbreitung schon jede Mitteilung an einen größeren bestimmten Personenkreis. Es war lediglich die Frage zu prüfen, ob die Schrift als eine unzüchtige anzusehen sei. Das Gericht hat nach ein gehender Prüfung diese Frage verneint. Das Gericht ist dabei von der durch das Reichsgericht gebilligten Ansicht ausgegangen, daß eine Schrift dann unzüchtig ist, wenn sie das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des normalen Menschen in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen ge eignet ist. An und für sich betrachtet, sagt das Urteil, sind einige Stellen des Buches hierzu geeignet, denn sie enthalten teils offene, teils versteckte Anspielungen auf den Geschlechtsverkehr, sowie Hin weise aus Geschlechtslust, Sinnlichkeit, Geschlechtstrieb, Geschlechtsfunk- tioncn, Geschlechtsorgane, geschlechtliche Absonderlichkeiten und Perver sitäten. Allein diese Stellen dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden, sondern es ist zu prüfen, wie sie in Verbindung mit dem übrigen Inhalt des Buches auf das Scham- und Sittlichkeitsgefühl wirken. Es kommt auf die begleitenden Umstände und vor allem auf den Zweck der Darstellung, insbesondere aber auch darauf an, auf welches Publikum die Schrift berechnet war und welche Wirkungen sie auf diese auszuübeu geeignet ist. Was den Zweck der Herstellung anlangt, so handelt es sich um die Aufzeichnung des größten Teiles derben, urwüchsigen mundartlichen altbayerischen Sprachschatzes, spe ziell um erotische Dinge, die einen Einblick in das Leben und die Ge bräuche eines Naturvolkes ermöglichen. Auf diese Weise soll weiteren Kreisen die Kenntnis des altbayerischen Stammes vermittelt werden, und der Verfasser will damit einen Beitrag zur Volkskunde geben. Vom wissenschaftlichen Standpunkte aus ist die Schaffung eines derar tigen Sammelwerkes durchaus zu billigem Eine Sprache, wie die altbayerische, kann ohne Berücksichtigung des Geschlechtlichen nicht er schöpfend dargestellt werden. Über die Frage jedoch, ob dem vor liegenden Werke eine wissenschaftliche Bedeutung beizumessen ist, gehen die in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten auseinander. Einer von ihnen hält das Buch nicht für literarisch wertvoll, ein anderer hat nichts darin gefunden, was zu beanstanden wäre, es sei denn, daß man die aus studentischen Kreisen stammenden Pfarrer-Gstanzerln und die Stellen über das Standesamt nicht als altbayerisch betrachten wolle. Ein anderer Sachverständiger ist der Meinung, daß derartige Stoffe gesammelt werden müssen, weil sie zum vollen Bilde eines Volksstammes gehören, deshalb müsse das Buch als ein wissenschaft liches Werk angesehen werden. Ein vierter Sachverständiger mißt dem Buche einen nicht zu unterschätzenden Wert in sprachlicher und sittlicher Beziehung zu, mährend ein anderer es für ein unerlaubtes Hilfs mittel zur Kenntnis des altbayerischen Volkswesens erklärt. Das Gericht selbst ist der Meinung, daß das Buch zweifellos als ein wissen schaftliches Werk anzusehen ist, das ernst zu nehmen ist und eine wissen schaftliche Tendenz hat. Aus der ganzen Art der Darstellung ergäbe sich, daß das Werk nicht für das breite Publikum, sondern für Fach kreise und einen kleineren Kreis von Interessenten für Volkskunde be stimmt sei. Nach den erstatteten Gutachten war anzunehmen, daß das geschlechtliche Material nur zu wissenschaftlichen Zwecken gegeben ist und sich dem kulturellen Zweck unterordnet. Auch die Form der Darstellung ist nicht derartig, daß die Schilderung der geschlechtlichen Dinge zum Selbstzweck erhoben ist. Die von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Stellen machen kaum den fünften Teil des Buches aus und treten nicht in den Vordergrund. Das Gericht ist deshalb der Meinung, daß bei dem Überwiegen des wissenschaftlichen Interesses bei dem Leserkreise, an den das Buch sich wendet, der unzüchtige Cha rakter einzelner Stellen völlig zurückgedrängt wird, so daß diese Stellen ihre Anstößigkeit und selbständige Wirksamkeit verlieren. Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Urteil, so wurde ausgeftthrt, gäbe zu, daß das Buch einzelne unzüchtige Teile enthalte, es spreche ihnen aber den unzüchtigen Charakter deshalb ab, weil der Zweck des Buches ein wissenschaftlicher sei. Dann hätte aber, so meint die Revision, das Buch sich beschränken müssen auf Stoffe, die aus dem Volke selbst hervorgcgangen sind, und nicht andere Sachen hineinbringen dürfen, wie die Pfarrer-Gstanzerln, die aus studentischen Kreisen stammen, und die Auslassungen über das Standes amt, das städtischer (?) Natur sei und mit den Sitten und Gebräuchen des oberbayerischen Bauernvolkes nichts zu tun habe; ebenso gehöre die sächsische Variante dann nicht in das Buch. Endlich wird noch die Wissenschaftlichkeit des Buches bestritten. Das Reichsgericht erkannte jedoch im Einklang mit dem Antrag des Reichsanwalts auf Verwerfung der Revision, da deren Einwendungen sich lediglich gegen die nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen richteten. (1 v. 100/13.) I.. Verbotene Druckschriften. — Das Lustwäldcheu. Galante Gedichte aus der deutschen Barockzeit, gesammelt und herausgegeben von Franz Blei, Verlag »Neues Leben« Wilhelm Borngräber, Berlin. Landgericht I Berlin. Unbrauchbarmachung. 38 I. 278/1. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 4312 vom 22. Mai 1913.) Serantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Der Bvrsenoeretn der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhäublerhauS, Hospttalstrahe. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion: Leipzig-R, Gerichtsweg SS sBuchhändlerhauSs.
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