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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1942
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Betr.: Bestell- und Lieferverkehr; Belieferung von Bibliotheken 1. Um der Geschäftsstelle die Beantwortung zahlreicher Anfragen zu ersparen, weise ich darauf hin, daß über die augenblicklich bestehenden Schwierigkeiten im buchhändle rischen Verkehr verhandelt und zu gegebener Zeit hierüber Näheres veröffentlicht werden wird. 2. Ich betrachte es als selbstverständliche Standespflicht des Verlags, daß er direkte Bestellungen nur in solchen Fällen ausführt, in denen sie bisher üblich waren. Alle anderen un mittelbaren Bestellungen sind abzulehnen, und etwa gleich zeitig vom Besteller eingesandte Geldbeträge zurückzuüber weisen. Um dem Verlag diesen Schriftverkehr zu erleichtern, hat der Börsenverein eine Schemakarte vorgeschlagen, die zur Verwendung dringend empfohlen wird (siehe Börsenblatt Nr. 288 vom 9. Dezember 1941). 3. Es wird darüber geklagt, daß manche Verlage ver säumen, die Pflichtstücke an die wissenschaftlichen Bibliotheken bereitzustellen und vielfach bei nachträglicher Anforderung die Unmöglichkeit der Lieferung einwenden, weil die gesamte Auflage schon vergriffen ist. Hierzu muß ich darauf hin- weisen, daß es sich bei der Ablieferung der Pflichtstücke um eine gese^liche Vorschrift handelt, die der Verlag unbedingt erfüllen muß, ganz abgesehen davon, daß es im eigensten Interesse des Buchhandels und der Wissenschaft liegt, daß die Produktion laufend in den wissenschaftlichen Bibliotheken für spätere Zeiten aufbewahrt wird. Ich bitte die Verleger, auch dafür zu sorgen, daß die wissenschaftlichen Bibliotheken nicht nur die Pflichtstücke er halten, sondern auch die sonstige von ihnen benötigte Literatur. Da es immer häufiger vorkommt, daß Bücher, bevor sie er scheinen, bereits als vergriffen bezeichnet werden, haben die Bibliotheken keine Möglichkeit, ihre Bestände in dem für die wissenschaftliche Forschung notwendigen Ausmaße zu er gänzen. Ich empfehle daher, von jeder Auflage eines wissen schaftlichen Werkes mehrere Exemplare für die großen wissen schaftlichen Bibliotheken für einige Wochen nach der Ankün digung im Täglichen Verzeichnis zurückzuhalten. Ich weise bei dieser Gelegenheit auch gleichzeitig darauf hin. daß bei den Lieferungen an diejenigen wissenschaftlichen Bibliotheken, mit denen der Börsenverein der Deutschen Buch händler zu Leipzig ein Skontoabkommen abgeschlossen hat (die Liste ist in dem Karteiwerk von Dr. Heß „Das Verkehrs und Verkaufsrecht des deutschen Buchhandels“ Teil II, Ab schnitt 11, Seite 59 ff. veröffentlicht), die Bestimmungen des Abkommens unbedingt einzuhalten sind, auch wenn bisher noch keine Geschäftsverbindung bestand. Das gleiche gilt auch für Volksbüchereien, die nach Maßgabe des Abkommens vom 12. Mai 1936 (Börsenblatt Nr. Hl vom 14. Mai 1936) zu be liefern sind. Es ist unzulässig, bei der Aufnahme neuer Ge schäftsverbindungen mit nachlaßberechtigten Bibliotheken und Büchereien, zu erklären, daß die erwähnten Abkommen keine Geltung haben sollen. Leipzig, den 23. Januar 1942 Baur, Vorsteher Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Betr.: Angabe der Bindequote in den Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Beibehaltung des Ladenpreises bei Aus- stattungs Verminderung Der Reichskommissar für die Preisbildung hat angeordnet, daß bei den Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmi gung zur Beibehaltung des Ladenpreises bei Ausstattungsver minderung neben der Auflagenhöhe auch die Bindequote an gegeben werden muß. Wir bitten, dies bei Einreichung der Anträge zu beachten, damit diese nicht zurückgeschickt werden müssen. Leipzig, den 30. Januar 1942 Dr. Heß Anmeldungen von Forderungen an polnische Schuldner Durch eine Dritte Anordnung der Haupttreuhandstelle Ost (Deutscher Reichsanzeiger vom 21. Januar 1942, abends, Nummer 17) wird die für die Anmeldung der Forderungen und Schulden polnischer Vermögen gese^te Ausschlußfrist bis zum 28. Februar 1942 verlängert. Es sei daran erinnert, daß unter diese Anordnung nicht fallen: Forderungen und Rechte gegen Schuldner, deren Vermögen lediglich im Generalgouver nement oder im Ausland belegen ist; Forderungen und Rechte gegen den ehemaligen polnischen Staat (einschließlich Staats bahn, Post und Postsparkasse). Forderungen und Rechte gegen polnische Schuldner, die ihren Wohnsitj im Generalgouvernement oder im Ausland haben und deren Vermögen zum Teil dort, zum Teil im Deut schen Reich belegen ist, sind nur anzumelden, soweit sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem im Deutschen Reich belegenen Teil des Schuldnervermögens stehen. Wirtsclraftsverband der Berliner Buchhändler Betr.: Neue Satzung — Neuer Vorsitzender Die in der Ordentlichen Hauptversammlung vom 31. März 1941 beschlossene neue Fassung der Satjung ist nach Zustim mung des Vorstehers des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig von staatsaufsichtswegen genehmigt und mit dem 7. Juli 1941 in Kraft getreten. Mit dem gleichen Zeit punkt haben die bisherigen Bestimmungen ihre Gültigkeit verloren. Auf Grund der Sa^ung hat der Vorsteher des Börsen vereins, Herr Wilhelm Baur, den Verlagsbuchhändler Joseph Steiner in Firma Dietrich Reimer (Andrews & Steiner) zum Vorsi^enden des Verbandes berufen. Zeichen u. Abkürzungen für topographische Karten Zu unserer Notiz im Börsenblatt vom 20. Januar 1942. Die von der Heeresplankammer hergestellte Vorlage für „Amt liche Kartenzeichen für Meldeblocke“ können auch von der Geschäftsstelle des Börsenvereins kostenlos bezogen werden. Höchstpreise für Antiquariat Der Reichskommissar für die Preisbildung hat unterm 21. Januar 1942 eine Verordnung über Höchstpreise für ge brauchte Waren erlassen, die kurz mit GebrauchtwarenVerord nung bezeichnet wird (RGBl. I Nr. 7 vom 27. Jan. 1942). Sie ist für den Buchhandel von größter Bedeutung, denn ihre Vor schriften finden auf die Preisbildung und den Verkauf von buchhändlerischem Antiquariat Anwendung. Buchhändlerische Altwaren fallen nur dann nicht unter die Verordnung, wenn sie Sammler- oder Kunstwert besten. Gebrauchte Waren dürfen niemals so viel kosten wie gleichartige oder vergleichbare neue Waren, sondern müssen einen der tatsächlichen Minderung entsprechenden billigeren Preis haben. Dabei ist ein Höchstpreis von 75 v. H. des zu- *2 lässigen Preises für gleichartige oder vergleichbare neue Waren vorgeschrieben. Diese Preise müssen bei allen Angeboten an gegeben werden. Soweit vom RfPr. oder mit seiner Zu stimmung bereits Sondervorschriften erlassen sind oder noch erlassen werden, bleiben diese von den Bestimmungen der Ge brauchtwarenverordnung unberührt. Das trifft für den Buch handel zu, dessen Vorschriften für Angebot und Verkauf von Antiquariat vom RfPr. genehmigt sind, insbesondere für die Bestimmung in § 14 Ziffer 1 der buchhändlerischen Verkaufs ordnung, wonach der Verkaufspreis von modernem schön geistigen Antiquariat 40% unter dem Ladenpreis liegen muß. Nach der Gebrauchtwarenverordnung darf also anderes Anti quariat, z. B. wissenschaftliches, höchstens drei Viertel des Neupreises kosten. Nr. 20, Dienstag, den 3. Februar 1942
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