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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1913
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- Deutsch
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- Saxonica
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MNMdMMtMuMüM ^jährlich f^eiGrZchäftsstette oder36Mark ^d-r d-r-n «<>um zd Vck" I eilen ' ' ' ... - mc Nr. 118. Leipzig, Montag den 26- Mai 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil Rechthaberei. Herr Arthur Heg, VcrlagLbuchhändler in Stuttgart, hat eine puterrote Broschüre verbreiten lassen, die den Titel führt: »Die Sünden im deutschen Buchhandel«, in der er die Schale seines Zornes über den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig ausgießt. Herr Heß ist Mitglied des genannten Vereins und als solches verpflichtet, die Satzungen und Ordnun gen des Vereins innezuhalten. Er ist mit dem Vorstande des Ver eins in Streit geraten. Seine württembergischen Kollegen hatten gegen ihn Beschwerde erhoben, der er aber keine Folge gab. Daraufhin haben die Würltcmberger gegen ihren Landsmann in Leipzig Klage geführt, und der Vorstand des Börscnvereins, den .Herr Heß selbst »die Vertretung einer hochangesehenen Organi sation in Deutschland« nennt, hat als höhere Instanz auf den widerspenstigen Kollegen einzuwirken versucht. Daß der Vorstand dazu berechtigt ist, geht nicht nur aus den Satzun gen und Ordnungen, die der Verein herausgegeben hat, hervor, sondern auch aus der Broschüre des Herrn Hetz selbst, wo es auf Seite 13 heißt: »Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler umfaßt als Gesamt-Organi sation in einem einzigen Gesamtverband die Verleger (Produ zenten), die Sortimenter (Zwischenhändler) und die Kommissio näre (Spediteure zwischen Verlag und Sortiment und teilweise Bankiers des letzteren).« Die große Sünde, die der Vorstand begangen und die den Druck der zornroten Broschüre herbeigeführt hat, besteht darin, daß er Herrn Hetz untersagt hat, eine Form des öffentlichen An gebots anzuwenden, die in buchhändlerischen Kreisen, zunächst in dem württembergischen Kreise, als unzulässig angesehen wird. Diese Form ist das Anbieten von Freiexemplaren; das öffent liche Anbieten von solchen bei Bezug einer gewissen Anzahl wird als Rabattangebot betrachtet, und ein solches ist im Buchhandel seit langem verpönt. Da Herr Heß, der Klagen seiner Kollegen ungeachtet, die Angebote nicht unterließ, wandten sich die schwäbi schen Buchhändler an die Leitung der »Gesamtorganisation« des Buchhandels, damit sie dem rechthaberischen Kollegen gegenüber ihr Ansehen brauche und erforderlichen Falls die vorgesehenen Zwangsmittel anwende, um den Stein des Anstoßes zu beseitigen. Mit dem Ansehen des Börscnvereins ist nun Herr Hetz zwar rasch fertig, mit den ihm drohenden Folgen aber nicht. Statt nämlich sich in dieser Vereinsangelegenheit an die zuständige Stelle, die Hauptversammlung, zu wenden, ist Herr Heß zum Kadi gegangen, und das angerufene Gericht hat sich für unzuständig er klärt, solange die Hauptversammlung noch nicht entschieden habe. Dieses Ergebnis hat Herrn Heß in große Aufregung gebracht und er wendet sich nun an die Öffentlichkeit. Was ist denn nun aber das große Verbrechen, das der Vor stand des Börsenvereins begangen, das himmelschreiende Unrecht, das Herrn Heß angetan worden ist? Folgendes: Herr Heß wird ersucht, nur eine andere Form seiner Ankündigung zu wählen und, statt Freiexemplare anzubieten, Mengenpreise festzusetzen. Er soll nicht öffentlich sagen: Auf zehn Exemplare des Buches A., das 3 kostet, gebe ich eins umsonst, sondern er soll der Anzeige die Form geben: Ein Exem plar kostet 3 -K, elf zugleich bezogene Exemplare kosten 30 «kk. In der Wirkung ist es dasselbe; nur die Form mit dem Wort Freiexemplar wird nicht gern gesehen, da sie, wie ja die Beschwerde der wüttembergischen Buchhändler zeigt, als unzu lässig gilt. Herr Heß aber ist anderer Meinung; er weiß dies und vieles Andere besser. Für das Publikum erscheint dieser Streit gewiß wie einer um des Kaisers Bart; für den Vorstand des Börsenvereins hat er aber grundsätzliche Bedeutung, und bei einer ganzen Reihe von ähnlichen Fällen haben die in Frage kommen den Firmen dem an sie gerichteten Wunsche ohne weiteres ent sprochen. Herr Heß aber erhebt als Einziger ein großes Geschrei; er sagt: »Wenn man diese ,Formen'-Unterscheidung ernst nehmen würde, würden diese Vorschriften so ipso gegen die guten Sitten verstoßen«. Er hält das Vorgehen des Vorstandes für »unmora lisch« und äußert sich dahin: »Wie weit wollte man kommen, wenn nian im kaufmännischen Leben ,Formen' vorschreiben wollte!« Run, vielleicht hat Herr Hetz, als Verleger juristischer Literatur, etwas von dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gehört; dort sind ja auch gewissen »Formen« der Ankündigung Schranken gesetzt. Herr Hetz will seinen Verlag lieber direkt vertreiben. Daran wird ihn niemand hindern. Solange aber die überwiegende Mehrheit des Verlags den Zwischenhandel (d. h. den Sortiments buchhandel) nicht entbehren will und kann, mutz auf diesen Rück sicht genommen werden. Dieser kämpft schwer um seine Existenz, und seine Tätigkeit als eine »Sinekure« zu bezeichnen, wie Herr Hetz zweimal (S. 13 und 25) tut, ist geradezu komisch für jeden, der die tatsächlichen Verhältnisse kennt. Herr Hetz kennt sie, nach Obigem zu schließen, nicht. Ohne Zweifel hat Herr Hetz gefühlt, daß er mit solchen Baga tellen bei Anrufung der Öffentlichkeit keine sonderliche Wirkung erzielen könne, und deshalb hat er nachgesonnen, auf welche Weise er dem bösen Börsenberein, der ihn an die selbst übernommene Pflicht erinnert, Abbruch tun könne. Die selbstübernommene Pflicht? Allerdings! Denn Herr Heß muß doch Wohl anerken nen, datz es zunächst dem Vorstand des Vereins zusieht, den Sinn der Ordnungen anzugeben, die dieser selbe Vorstand erlassen hat. Gerät er darüber in Streit, so steht ihm die Berufung an die Hauptversammlung offen; will er das nicht, so steht ihm noch der Austritt frei. Denn wohin sollte man kommen, wenn jedes Mit glied, das mit dem ehrenamtlich tätigen Vorstand in Streit über Auslegungen der Bestimmungen gerät, die öffentlichen Gerichte anrust? Herr Heß hat sich daher als Vertreter einer angeblich gckncch- telen Gruppe hingestellt; er sucht den Arnold Winkelried zu spielen, der der Freiheit eine Gasse öffnen will. Dazu war aber nötig, die Voraussetzungen zu konstruieren; daher mutzten allerlei Behauptungen ausgestellt und womöglich die Absichten der Vor standsmitglieder als bedenklich hingestellt werden. Dies zu tun, gab die Gründung der Deutschen Bücherei Herrn Hetz eine er wünschte Gelegenheit; er wähnt, meint, vermutet, kombiniert allerlei, kurz, er erweist sich hier als Dichter und Erfinder. Zu den aufgestellten unhaltbaren Behauptungen des Herrn Hetz gehören die nachfolgenden: (S. 14) »Das hauptsächlichste Be streben dieser Gesamtorganisation geht .... dahin, den Einzel vertrieb dem Zwischenhandel als Monopol zu überliefern.« 722
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