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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- Jahr1913
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5570 Börsenblatt s. d. Dtschn, Luchhandrl. Redaktioneller TcU. ^ 118, 2«. Mai >013. Das ist nicht wahr! Und Herr Hetz weiß selbst, datz er nicht wahr ist, denn er fährt fort: (S. 14.) »Rur so ist es zu verstehen, datz die Leitung des Bör- senbereins nur sehr schwer zu der Zustimmung gebracht werden konnte, daß der wissenschaftliche Verlag seine Verlagswerke .... an einen Verein oder eine größere Anzahl von Behörden zu einem ermäßigten Partiepreis abtreten darf.« Also sehr schwer — aber doch! — So, wie Herr Hetz behauptet, ist aber auch das nicht wahr! Schon 1887 hat gerade die Leitung des Börsenvereins bei Schaffung der neuen Satzungen diese wichtige Bestimmung dem Zwischenhandel gegenüber, der in der Majorität war, mit Energie und Erfolg verfochten! Weiter sagt Herr Heß: <S. 20.) »Dem Zwischenhandel ist es sehr fühlbar geworden, wenn er die Artikel der sogenannten ,wilden' Verleger nicht mehr in der offiziellen Bibliographie findet«. Auch dar ist nicht wahr! Die von Herm Hetz offiziell ge nannte Bibliographie wird seit Jahrzehnten von der I. C. Hin- richs'schen Buchhandlung in Leipzig bearbeitet, die gar keinen Unterschied zwischen »wilden« und »zahmen« oder wild gewor denen und zahm gemachten Verlegern kennt, sondern alles re gistriert, war ihr zugeht, und sich bemüht, dar nicht freiwillig Eingesandts noch zu erlangen. Diese Bibliographie ist im Bör senblatt stets vollständig zum Abdruck gebracht und verbreitet worden; der Böcsenvereinsvorstand nimmt nur insofern Einfluß darauf, als es sich um verbotene oder konfiszierte Bücher handelt. Die Behauptung des Herrn Heß ist also aus der Luft gegriffen. Herr Hetz sagt ferner: <S. 22.) »Hier liegt die Stärke der Kartellleitung, welche mittels des ganzen Schwergewichts der Organisation auch die in vollem Recht befindlichen Firmen niederzwingen kann.« Das ist ebenfalls unrichtig! Die Firmen, die sich in vollem Recht befinden, kann der Börsenverein gar nicht nieder zwingen. Freilich muß der Streit ausgetragen, das Recht »er kannt« sein. Herr Hetz streitet erst mit seinen Kollegen, dann mit dem Vorstand des Börsenvereins; er wendet sich, statt an die Hauptversammlung, an das Gericht: Dies aber verweist ihn an die Hauptversammlung. Dort aber hat Herr Hetz sein Recht nicht gesucht; er zieht vor, Broschüren zu schreiben, Eingaben an die Regierungen zu machen usw. Wenn man ihn aber hört, ist er »im vollen Recht«. Er sagt es selbst; er weiß es besser. Nämlich so: <S. 4.) »Angesichts der Tatsache, daß einerseits mein Stand punkt dem Interesse des wissenschaftlichen Buchhandels .... mit dem der Bücherabnehmer, also der Allgemeinheit entspricht« usw. Datz dies eine Tatsache sei, wird ja gerade bestritten! Der Börscnverein will ja gerade auf dem Wege der genossenschaft lichen Selbsthilfe der Willkür des Einzelnen, z. B. des Herrn Heß, Grenzen setzen. Herr Heß fährt fort: (S. 5.) »In diesem Sinn sehe ich jeder Kritik mit Ruhe entgegen, denn ich vertrete das gesündere und dauerhaftere Prinzip.« Man sieht, Herr Heß entscheidet von vornherein; er ist Richter in eigener Sache. Er ist nicht umsonst juristischer Verleger. Die sonstigen Verkehrtheiten und Schiefheiten der Broschüre zu berichtigen lohnt nicht der Mühe. Der Börsenvereinsvorstand würde nun aber auf diese An zapfungen gar nicht erwidert haben, wenn Herr Heß nicht in die Lauterkeit seiner Absichten Zweifel gesetzt hätte. Dieses Unter fangen, das auf Entstellung und Verkennung von Tatsachen be ruht und den Charakter der Vorstandsmitglieder antastet, fordert eine Abwehr heraus. Die Gründung der Deutschen Bücherei versucht Herr Heß hierzu auszunutzen. Der Gedanke der Deutschen Bücherei, d. h. einer Sammlung aller in deutscher Sprache hergestellten Bücher, Zeitschriften und sonstigen Druckschriften lag seit langem in der Luft. Schon Ministerialdirektor Althosf plante die Errichtung einer »Nationalbibliothek« mit dem Sitz in Berlin. Durch die rasche und hochherzige Entschließung der Kgl. sächsischen Staats regierung, der Ständeversammlung und der Stadtgemeinde Leip zig wurde der von vr. E. Ehlermann neu formulierte Gedanke lebensfähig, insofern die Mittel zum Bau, zum Ankauf von Verlagswerken und zur Verwaltung bereitgestelll wurden. Der Vorstand des Börsenvereins wurde mit den Vorarbeiten und, in Fühlung mit den genannten Behörden, zur Gestaltung des Unternehmens berufen. Herr Hetz ist nun der Ansicht, daß die Deutsche Bücherei von dem Vorstand des Börsenvereins zu allerlei bedenklichen Zwecken mißbraucht werden könne. Er sagt (S. 20): »Damit wäre die Verbandsleitung in den Stand gesetzt, ihren Kartellgenossen täglich das Erscheinen der neuen Werke, auch der nicht verbandstreueu Verleger, bekanntzugeben, dagegen wurde eine Verpflichtung, diesen nicht verbandstreueu Firmen die tägliche Bibliographie zu liefern, nicht eingegangen.« Wer nicht Buchhändler ist, wird diese dunklen Worte nicht verstehen, und bei denen, die die Sache nicht klar erfaßt haben, bleibt die Empfindung, daß hier Wohl irgendetwas Ungehöriges, Tadelnswertes, Dräuendes vorliegen müsse. Tatsächlich liegt die Sache so, datz die tägliche Bibliographie den Vcreinsmitgliedern im Vereinsblatt, Börsenblatt genannt, mitgeteilt wird, während die Nichtmitglieder, welche gegen den Verein Front machen, das Blatt nur zu einem hohen Preise beziehen können. Die wöchentlich erscheinende Bibliographie wird dagegen bis aus weiteres von der Hinrichsschen Verlags buchhandlung in Leipzig an jedermann verkauft. Herr Heß fährt fort (S. 20): »Es ist anzunehmen, daß der wissenschaftliche Verlag auf diese Sirenentöne über die große wissenschaftlich nationale Tat, als welche diese erste deutsche Nationalbibliothek hingestellt wird, nicht hereinfallen und damit eine Waffe aus der Hand geben wird, die sich gegen ihn selbst richtet, wenn er mit der Verbandsleitung in Konflikt kommt.« Was für schreckliche Entschlüsse mutz der finstre Börsen vereinsvorstand in seinem Busen wälzen! Tatsache ist, datz von den deutscheuVerlegeru mehr als dreizehnhundert sich bereit erklärt haben, dem Unternehmen zunächst für zehn Jahre ihre Produk tion, von 1913 ab, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wäh rend eine verschwindende Minderheit ihre Werke sich abkaufen läßt. Es ist also nicht anzunehmen, daß die Aufforderung an den Ge meinsinn nicht wirken sollte; sie hat im Gegenteil den stärksten Widerhall im Buchhandel gefunden. Die Behauptung des Herrn Hetz, der Börsenverein der Deut schen Buchhändler beabsichtige die Deutsche Bücherei »zu Kartell zwecken« auszunützen, ist durch nichts zu erweisen, seine Be fürchtung ist lediglich seiner erregten Phantasie entsprungen. Daß dies so ist, geht aus einer Resolution hervor, die die am 20. April d. I. in Leipzig abgehaltene Hauptversammlung des Deut schen Verlegervereins einstimmig annahm, die allen solchen Ver dächtigungen widerspricht. Dieser Versammlung wohnten auch solche Verleger bei, welche Herr Heß als »wilde« bezeichnet; auch von dieser Seite sind den Unterstellungen des Herrn Heß keine Parteigänger erstanden, und sein Vorgehen ist damit ver urteilt. Die Resolution hat folgenden Wortlaut: »Die Hauptversammlung des Deutschen Verlegervereins erklärt mit Bezug auf einen letzthin erfolgten Angriff, datz sie das volle Vertrauen zu dem Vorstand des Börsenvereins hat, daß die Deutsche Bücherei und die damit später zu ver bindende Bibliographie in der Hand des Börsenvereins nie mals ein Mittel werden kann und wird, um den Verlagsbuch handel in der Verfolgung seiner Interessen zu beeinträchtigen, daß das Unternehmen vielmehr der Allgemeinheit, insbeson dere dem gesamten deutschen Buchhandel dienstbar sein und nicht dazu dienen wird, irgendeiner Partei im Börsenverein Vorschub zu leisten, datz im Gegenteil eine parteiische Aus nutzung des Unternehmens nach den Satzungen und der Zu sammensetzung der Verwaltungsorgane ganz ausgeschlossen ist.« Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler kann sich auf dies Urteil des Deutschen Verlegervereins, der die Elite des deutschen Verlagsbuchhandels umfaßt, berufen; und er erhebt zugleich Widerspruch gegen die unwürdige Art, wie ein Angehöriger des Buchhandels seine aufs Wohl des Ganzen ge richteten Absichten entstellt, um rechthaberisch-eigenmächtig die Schranken niederzureitzen, die der Ausübung seiner Willkür ge setzt sind. Artur Seemann.
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