Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1913
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- 1913-05-09
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- 09.05.1913
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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4998 Mrlmblot! I. d. Dpchn. Suchhandkl. Redaktioneller Teil. 195, 9. Mai 1913. buchhändlerischen Standpunkte an, so muß man sich fragen, ob die Vornehmheit und Exklusivität des Bücherverlegers, die Jahr hunderte lang vom deutschen Buchhandel gewahrt worden ist, aus die Dauer nicht doch Einbuße erleidet, wenn dieses Vorgehen in Verlegerkreiscn Schule machen sollte. Erst will man sein Geschäft erweitern, auf der anderen Seite aber schneidet man sich ins eigene Fleisch; das ist im Geschäftslebcn schließlich nicht zum ersten Male dagewesen.« Es hieße die Wirkung dieser Mahnung abschwächen, wenn wir sie näher begründen wollten, so viel sich auch namentlich über die geschäftlichen Aussichten dieser »Mittel« stelle« noch sagen ließe. Freude daran wird niemand haben, und wenn Herr Di. Avenarius noch zweifelt, daß er mit seinem Unternehmen nicht nur dem Sortiment, sondern auch dem Ver lage und seiner eigenen Sache schadet, so wollen wir gern in einem späteren Artikel auch auf diese Seite seiner neuen Ver triebsweise näher eingehen. Was dem Verleger ans einer Verbindung mit der »Mittelstelle« erblühen wird, kann er sich auch ohne unsere Mitwirkung selber sagen. Red. Llrheberrechtsschutz an Neprodukttouen. Zu denjenigen Bestimmungen des Urheberrechts, die bei Beratung des Gesetzes vom 9. Januar 1907 am meisten Kopf zerbrechen verursachten, gehörte auch der H 4 des Gesetzentwurfs. In diesem Paragraphen wurde bestimmt, daß der Hersteller an einer Nachbildung ebenso ein Urheberrecht haben solle wie der Urheber eines Originalwerkcs. Von der Reichstagskommission wurde dieser Paragraph gestrichen, dagegen die Bestimmung, die er enthält, an anderer Stelle wieder eingefügt, und zwar als Absatz 2 des K 15. Hier wird bestimmt: »Auch wer durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes ein anderes Werk der bildenden Künste oder der Photo graphie hervorbringt, hat die im Absatz l bezeichneten Befug nisse; jedoch darf er diese Befugnisse, sofern der Urheber des Originalwerkes gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Ein willigung ausüben.« Begründet wurde die Aufnahme der Be stimmung an dieser Stelle damit, daß inan in der Kommission einig darüber sei, daß der Inhalt des gestrichenen 8 4 der Re gierungsvorlage in klarer Form an dieser Stelle wieder einge schaltet werden müsse. Trotzdem aber ist man in Interessentenkreisen über die für die Reproduktionstechnik außerordentlich wichtige Bestimmung noch sehr im unklaren. Das beweist unter anderem die Fragebeant wortung in Nr. 31 des »Allgemeinen Anzeigers für Druckereien«. Es handelte sich dabei um die Frage, ob cs zulässig ist, die Re produktion eines Bildes der Mona Lisa wiederum zu reprodu zieren. Daraus wurde geantwortet: »Die uns vorgelegte Nachbildung selbst wäre nur dann ge schützt, wenn der Drucker damit etwas Eigenes geleistet hätte, und nur gerade das, was er Individuelles geleistet hätte, wäre geschützt. Das mechanische Nachbilden und Vervielfältigen er zeugt keinen Schutz. Die uns vorgelegtc Karte enthält nichts Individuelles. Im Gegenteil, es bestehen unzählige weit bessere Nachbildungen des Gemäldes als die Karte, die offenbar nicht nach dem Original, sondern schon nach einer minderwertigen Nachbildung hergestellt ist. Sie können daher das Bildnis un bedenklich in verkleinertem Maßslab für Etiketten verwenden, ohne gegen das Kunstschutzgesetz zu verstoßen.« Ein Blick auf den Absatz 2 des K 15 und in die einschlägige Schutzgesetzliteratnr beweist, daß die Frage unrichtig beantwor tet wurde. Denn wenn auch das berühmte Originalwerk des klassischen Meisters keinen Schutz genießt, so doch unzweifelhaft jede Nachbildung dieses Werkes; denn auch die mechanische Nach bildung klassischer Meisterwerke genießt Urheberrcchtsschutz. Bei den Beratungen der Reichstagskommission wurde auch ausdrück lich darauf hingcwiesen, daß die photographischen Reproduktionen klassischer Meisterwerke, die von großen Verlagsanstalten znm Teil unter Aufwendung erheblichen Kapitals hergestellt wurden, gegen eine weitere Ausnutzung unbedingt geschützt werden müssen. Es ist daher auch der Satz geprägt und durch zahlreiche Gerichts entscheidungen bestätigt worden: Unbefugte Nachbildung nach Nachbildung ist unzulässig. Wenn also ein klassisches Gemälde, das nicht mehr ein Ob jekt des Urheberrechtsschutzes ist, nachgebildet wird, so hat der Nachbildner an dieser Nachbildung wiederum einen Urheberrechts- schütz, und zwar ist es für das Bestehen dieses Urhcberrechts- schutzes völlig gleichgültig, ob die Reproduktion gut oder schlecht ausgeführt wurde. Die Bestimmung des tz 15 Absatz 2, nach welcher auch der Nachbildner vor unbefugter Benutzung seines Werkes geschützt wird, ist nur die logische Konsequenz des H 1 des Gesetzes, der allen Urhebern von Werken der bildenden Künste und der Photographie einen Schutz gegen unberechtigte Ausnutzung ihrer Arbeiten sichert, und demzufolge ist es auch nicht gestattet, die Nachbildung ohne Genehmigung des Berechtigten wiederum nachzubilden. Will man nun aus den bisherigen Ausführungen die Nutz anwendung ziehen und die Frage richtig beantworten, so müßte die Antwort wie folgt lauten: Das Originalgemälde ist für die Reproduktion frei. An bisher erschienenen Reproduktionen aber haben die Urheber die- ser Reproduktionen wiederum ein Urheberrecht. Will man also das Bild der Mona Lisa vervielfältigen, so kann dies nur ge schehen entweder nach dem nicht mehr geschützten Original — was aber deshalb Schwierigkeiten bieten dürfte, weil man nicht weiß, wo sich das gestohlene Bild befindet — oder aber nach einer nicht mehr geschützten Photographie, d. h. einer Photo graphie oder sonstigen Reproduktion, deren Schutzfrist bereits abgelaufen ist. Die Schutzfristberechnung solcher Photographien ist aller dings ein anderes, durch die Übergangsbestimmungen des Ge setzes vom 9. Januar 1907 etwas kompliziertes Thema, auf das deshalb an dieser Stelle nicht mehr eingegangen werden kann und dessen Erörterung einer besonderen Abhandlung Vorbehalten bleiben mutz. Fritz Hansen-B erlin. Kleine Mitteilungen. Hundertjähriges Geschästsjubiläum. — ltnter dieser Spitzmarke slndet sich ln der Nummer 100 des Bbl. vom L. Mai l. I. eine Notiz Uber das vierzigjährige Geschästsjubilämn des Herrn k. II. k. Hos- buchhändlers Gustav Neugebauer tu Prag, die jedoch eine Lücke aufweist, die ich mit Nachfolgendem ausfilllen möchte. Es heißt darin u. a.: »Kaiser Ferdinand ehrte seine (Crednersj Bemühungen durch Verleihung des Titels eines Hosbuchhändlers. Credner gliederte dem Sortiment eine Verlagsabtetlung an, die bei dem Verkaufe seines Geschäfts an Jg. Fuchs tu Prag überging, während das Sortiment 1804 von C. I. Satow erworben wurde, den aber an dauernde Kränklichkeit zwang, es schon nach zwei Jahren — 1800 — an C. H. Hunger zu verlausen.» Letzteres ist aber nicht richtig; denn mein leider längst ver storbener Jugendfreund und späterer Kompagnon Carl Hermann Hunger und ich Übernahmen diese Firma gemeinsam, wie das aus dem im Archiv des Börscuvcreins liegenden Zirkular vom 1. November 1800 ersehen werben kann. Wir firmierten dann »H. Karl I. Satow« mit Hinzusetzung unserer Namen jFeller L Hunger) und führten das Geschäft mit sehr erfreulichem Erfolg weiter, bis eine schwere Krank heit (Lknlers asiatica) meiner wetteren gedeihlichen Mitarbeit in der Firma ein Ziel setzte, so daß ich meinen Anteil an demselben meinem Kompagnon Carl Hermann Hunger laut DtssoluttonLvertrag vom 1b. Mat 1808 überließ, woraufhin er dann wieder, laut Eintragung in das Handelskammeiregtster Prag vom 31. August 1808, «H. Karl I. Satow, vorm. k. k. Hosbuchhandlung und Kunsthandlung K. A. Credner, Sortiment» firmierte. Hans Feiler, k. u. k. Hosbuchhändler, Karlsbad. l. Deutscher Jiigendschristenkoiigreß in Wien. — Die Vcranstal- tung des l. Deutschen JngcndschriftcnkongrcsseS und der damit ver bundenen Jugcndschrijtenausstellung ist auf derartige Hindernisse ge stoßen, daß der Arbeitsausschuß einhellig beschlossen hat, das Unter nehmen auszngcben und sich selbst anfzulösen. Verbotene Druckschriften. — Authentisches Tagebuch der Komtesse Mtzze Veith. Budapest, Verlag von G. Grimm, 1008. — Pierre Valdagne, Nicaisens Beichte. Autorisierte Über setzung. Ebenda Ivos. Kgl. Landgericht I Berlin. Unbrauchbar machung. 38. I. 22/11. lDeutsches Fahndungsblatt Stück 4300 vom 7. Mai 1S13.)
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