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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.01.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-01-06
- Erscheinungsdatum
- 06.01.1942
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 2 (R. 1) Leipzig, Dienstag den 6. Januar 1942 109. Jahrgang Wilhelm Marmodee Veränderte Vertriebsverhältnisse und Geschäftsgrundsätze für den Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhandel In den lebten Monaten sind verschiedene Maßnahmen notwendig geworden, um weiterhin für die Zukunft die Er füllung der Aufgaben der deutschen Presse sicherzustellen. Hierbei ließ es sich nicht vermeiden, daß insbesondere auch dem pressemäßigen Vertrieb im Einzelhandel nicht unwesentliche Beschränkungen auferlegt werden mußten. Einstellung einer Anzahl von Verlagserzeugnissen (Zeitungen, Zeitschriften und Schrifttum), Verringerung der Erscheinungshäufigkeit be stimmter Zeitschriften, in erster Linie jedoch starke Kürzungen der bisherigen Bezüge haben erhebliche Belastungen für die Vertriebsunternehmen gebracht. Inzwischen sind aber auch Regelungen für den eigenen Vertrieb der Verlage getroffen worden. Damit ist die Gewähr gegeben, daß für den selbstän digen Vertrieb über die papierwirtschaftlich bedingten Maß nahmen hinaus weitere Einschränkungen, etwa durch Verlage rung des bisherigen Bezuges vom Handel zum Verlag oder zur Post zum größten Teil ausgeschlossen sind. Darüber hinaus haben aber auch die in der Hauptfachgruppe Vertrieb zusam mengefaßten Fachverbände für ihre Mitglieder von sich aus Anweisungen ergehen lassen, deren Auswirkungen den von allen Einschränkungsmaßnahmen besonders betroffenen Einzel händlern zugute kommen. So ist beispielsweise für den wer benden Zeitschriftenhandel wie für den Lesezirkel die Wer bung neuer Bezieher, sei es durch Werber, Brief oder Anzeigen in Zeitungen oder Fachblättern grundsätjlich für unzulässig erklärt worden. Zusammengefaßt kann hierzu also gesagt werden, daß nichts unversucht geblieben ist, die augenblickliche Notlage zu mildern, und daß auch in Zukunft jede sich bietende Möglich keit ergriffen wird, die für die Erfüllung der pressemäßigen Aufgaben im Vertrieb erforderlichen Vorausse^ungen zu er halten und zu verbessern. Hierbei ist es aber unbedingt notwendig, daß jeder ein zelne Händler auch die ihm selbst obliegenden Verpflichtungen weiterhin erfüllt. Die augenblicklichen Lieferungsverhältnisse rechtfertigen unter keinen Umständen eine Vernachlässigung oder Auflockerung der für den Vertrieb von Presseerzeugnissen aufgestellten Grundsä^e. 1. Beachtung der festgesetzten Verkaufstermine Immer wieder muß festgestellt werden, daß Einzelhändler in der Hauptsache illustrierte Wochenzeitungen vor dem eigent lichen Verkaufstag abgeben. Gerade diese Frage ist nun in überreichlichem Maße in den Fachzeitschriften behandelt wor den, wobei immer wieder auf die Folgen einer solchen Unsitte hingewiesen wurde. Es ist daher nicht beabsichtigt, in diesem Zusammenhang nochmals im einzelnen hierauf einzugehen. Die wiederholten Veröffentlichungen über Verhängung von Ord nungsstrafen, teilweise unter Androhung eines Ausschlusses, sollten endlich auch dem lebten Standesangehörigen die Augen öffnen und ihn veranlassen, bessere Sicherungen als bisher zu treffen. Bei der Untersuchung der gemeldeten Verstöße mußte immer wieder beobachtet werden, daß die wenigsten Fälle auf eine wirkliche Unkenntnis der bestehenden Bestimmungen zurückzuführen waren. Die meisten Verlegungen dieser Vor schrift erfolgten aus einer gewissen Gleichgültigkeit heraus, wenn nicht gar absichtlich zur Erlangung besonderer wirtschaft licher Vorteile. - In Anbetracht der jetjigen Transportverhältnisse ist es nicht immer möglich, die Sendungen des Lieferanten zeitlich so einzurichten, daß sie den Empfänger unmittelbar zum Erschei nungstermin erreichen. Der Eingang der Lieferungen ist heute zum Teil unregelmäßig. Daß die Anlieferung der Zeitungen oder Zeitschriften aus kriegsbedingten Gründen nicht mehr jede Woche zu den gleichen Zeitpunkten erfolgt, entbindet aber nicht von der Pflicht, im Falle eines vorzeitigen Eintreffens der Sendungen dann eben bis zum vorgeschriebenen Erschei nungstag mit dem Verkaufsbeginn zu warten. Ein sofortiger Verkauf ist lediglich dann erlaubt, wenn die Sendung erst nach dem fälligen Erscheinungstag eintrifft. Wenn in früheren Zeiten meistens die Absicht zugrunde lag, durch den Vorver kauf einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Verkaufsstellen zu erlangen, so muß bei der Beurteilung eines solchen Verhaltens in der jetzigen Zeit ein weit strengerer Maß stab angelegt werden, da für den einzelnen Händler keinerlei Gefahr mehr besteht, die zur Zeit vorhandene Liefermenge in der vorgeschriebenen Verkaufszeit restlos unterzubringen. Auf alle Fälle fordert die notwendige Verkaufsdisziplin nach wie vor eine strenge Beachtung der geltenden Bestim mungen. 2. Kopplungsgeschäfte Die eingetretenen Lieferungskürzungen haben im einzel nen auch zu einer Verknappung besonderer Straßenverkaufs blätter geführt, so daß sehr oft die Nachfrage die Angebots möglichkeiten übersteigt. Auf Grund von Beobachtungen in der Praxis muß daher darauf hingewiesen werden, daß es auch in dieser Hinsicht absolut unzulässig ist, an die Abgabe solcher „verknappten“ Presseerzeugnisse an den Leser irgendwelche Be dingungen zu knüpfen. Die Abgabe von bestimmten Zeitungen oder Zeitschriften darf also in keinem Falle davon abhängig gemacht werden, daß beispielsweise weniger leicht zu verkau fende Verlagserzeugnisse durch den Leser mit abgenommen werden müssen. Andererseits muß auch beanstandet werden, bei Gegenständen, die als Mangelware gelten, beispielsweise Tabakwaren usw., von dem Käufer zu verlangen, gleichzeitig eine Zeitung oder Zeitschrift abzunehmen. Diese Kopplungs geschäfte sind bereits durch Gese§ verboten. Darüber hinaus muß der Betreffende auch mit entsprechenden Maßnahmen seiner Standesorganisation rechnen. — In diesem Zusammen hang sei noch darauf aufmerksam gemacht, daß auch bei der Abgabe von Presseerzeugnissen kein Recht besteht, die infolge Reichsgau Danzig-Westpreußen Ich bitte die Betriebsführer aller Fachschaften, die Gehilfen, Lehrlinge und diejenigen kaufmännischen Angestellten, die sich der buchhändlerischen Gehilfenprüfung unterziehen wollen, an zuweisen, zu den Schulungsabenden, die am 5. Januar 1942 in der Kaufmännischen Berufsschule, Danzig, Herrengarten 8, um 19.30 Uhr, beginnen, zu erscheinen. Der Besuch ist Pflicht für die Berufskameraden und -kameradinnen aus Danzig, Zoppot, Gotenhafen und Dirschau. Den Teilnehmern aus Gotenhafen, Dirschau und Zoppot wird am Schluß des Lehrgangs die Eisen bahnfahrt III. Klasse auf Antrag vergütet. Der Landesobmann des Buchhandels: (gez.) V. Laudien Nr. 2, Dienstag, den 6. Januar 1942 1
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