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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.01.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-01-06
- Erscheinungsdatum
- 06.01.1942
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- Deutsch
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der Lieferungskürzungen noch zur Verfügung stehenden Exem plare ausschließlich für sogenannte Stammkunden zu reservie ren. Die zuständigen Preisüberwachungsbehörden haben bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß ein solcher Kunden dienst unter keinen Umständen soweit gehen darf, daß die sonstigen Käufer gänzlich ausgeschaltet werden. Ferner besteht Veranlassung, hierbei noch einige Bestim mungen der Geschäftsgrundsätze für den Zeitungs- und Zeit- schriften-Einzelhandel in Erinnerung zu bringen. So dürfen beispielsweise nach Abschnitt II, 6 Zeitungen und Zeitschriften nur zu den aufgedruckten Einzelverkaufspreisen abgegeben werden. Weiterhin verbietet Abschnitt III, 1 das Vermieten oder Verleihen von Zeitungen oder Zeitschriften. Dieses Ver bot betrifft vor allen Dingen diejenigen Fälle, in denen ein Händler bereits verkaufte Presseerzeugnisse vom Leser zurück nimmt, um sie nochmals, evtl, zum verbilligten Preise, abzu setzen. 3. Offenlialten der Verkaufsstände In letzter Zeit ist vielfach die Frage entstanden, für welche Zeiten der Zeitungshändler seinen Verkaufsstand offenhalten muß. Hierzu konnte im einzelnen beobachtet werden, daß die Verkaufszeiten von einigen Händlern völlig unregelmäßig und ohne Rücksicht auf die Verkehrslage gestaltet wurden. Entweder erfolgt der bisher frühmorgens übliche Verkaufsbeginn erst zu einer erheblich späteren Zeit, während in anderen Fällen die Schließung des Standes in den frühen Nachmittagsstunden statt findet. Es sind sogar Händler angetroffen worden, die an ein zelnen Wochentagen ihren Stand überhaupt nicht geöffnet haben. Ein solcher Zustand ist weder mit den Berufsaufgaben ver einbar, noch kann dieses Verhalten damit entschuldigt werden, daß die zur Zeit gelieferten Mengen nicht für die Einhaltung einer normalen Verkaufszeit ausreichen. Es ist zwar richtig, daß die durch die papierwirtschaft lichen Maßnahmen herbeigeführten Auflagen- und Lieferungs kürzungen die Bezüge vieler Händler sehr stark vermindert haben. Es trifft auch zu, daß manche Zeitung oder Zeitschrift in der heutigen Zeit erheblich früher ausverkauft ist. Dem gegenüber steht jedoch die Tatsache, daß die Erscheinungster mine der einzelnen Vertriebsobjekte auf die ganze Woche ver teilt sind. Außerdem ist die Nachfrage der Leser in dem einen Falle weniger stark als in dem anderen. Der Händler hat also, wenn auch mengenmäßig weniger, immer etwas am Stand, was er dem Leser anbieten kann. Hierbei ist es aber nicht gleichgültig, wann die Leser zeitlich die Möglichkeit haben, Zeitungen oder Zeitschriften zu kaufen. Das Angebot von Presseerzeugnissen hat sich grundsätzlich nach den jeweili gen Verkaufsbedürfnissen zu richten. Daher müssen insbeson dere Inhaber von Kiosken oder sonstigen festen Verkaufsstän den, noch dazu, wenn sie sich in den Hauptstraßen, an Halte stellen der Verkehrsmittel, Bahnhöfen usw. befinden, ihre Tä tigkeit den hier zeitlich besonders in Erscheinung tretenden Verkehrsverhältnissen anpassen. Ladengeschäfte der gewerblichen Wirtschaft sind auf Grund behördlicher Anordnung ohne Rücksicht darauf, inwie weit sie Mangelware führen, zur Offenhaltung ihrer Verkaufs räume während der festgesetzten Verkaufszeit verpflichtet. Sinngemäß gilt diese Regelung auch für den Einzelhandel mit Presseerzeugnissen. Soweit die Verkaufsvorausse^ungen im ein zelnen für bestimmte Zeiten am Tage die Schließung von Ver kaufsständen überhaupt zulassen, so kann lediglich eine vor übergehende Schließung während einer weniger verkehrsreichen Zeit in Frage kommen. Auf alle Fälle muß verlangt werden, daß die Verkaufszeit eines Standes mit der Eigenart des pressemäßigen Vertriebs der Morgen-, Mittags- und Abend zeitungen in Einklang gebracht wird, zumal örtliche Regelun gen der zuständigen Behörden Verkaufsmöglichkeiten auch außerhalb der für Ladengeschäfte geltenden Bestimmungen geschaffen haben (vor 8 Uhr morgens, während der Mittags zeit und nach 19 Uhr). Gerade der Inhalt von politischen Ta geszeitungen ist im allgemeinen mit Rücksicht auf nachfolgende Ausgaben meistens sehr schnell überholt. Es ist daher mit den Standespflichten eines Händlers einfach unvereinbar, wenn beispielsweise von Zeit zu Zeit eintretende Mehrzuteilungen von solchen Zeitungen deswegen nicht auf dem schnellsten Wege den Lesern in vollem Umfange zugänglich gemacht wer den können, weil der Händler in völliger Verkennung seiner Berufsaufgabe seine Tätigkeit nicht dieser Tatsache anpaßt und besonders des Abends seinen Verkauf vorzeitig einstellt. Händler, die sich den hier aufgezeigten Notwendigkeiten verschließen, müssen unter anderem damit rechnen, daß aus diesem Verhalten bei allen weiteren Zuteilungen entsprechende Folgerungen gezogen werden, und zwar zugunsten derjenigen, die den vorhandenen Bedürfnissen nachkommen. 4. Aushang und Propaganda Nach den Geschäftsgrundsätzen sind die Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhändler verpflichtet, die geführten Presse erzeugnisse im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten auszu hängen und zu propagieren. Zur Zeit werden zwar aus be kannten Gründen sogenannte Händlerplakate zum Aushang in den Verkaufsständen nicht mehr hergestellt. Trotzdem liegt kein Grund vor, die Auslagengestaltung zu vernachlässigen Infolge Fehlens der Plakate und des sonst verwendeten Werbe materials muß eben dazu übergegangen werden, einzelne Exem plare der Zeitungen oder Zeitschriften selbst auszuhängen oder zumindest in geordneter Weise sichtbar auszulegen. Allerdings muß hierbei darauf geachtet werden, daß diese Aushangexem plare in einem verkaufsfähigen Zustand erhalten bleiben. Zei tungsstände, deren Außenseiten besonders den Witterungsein flüssen ausgesetzt sind, haben daher eine größere Sorgfalt auf zuwenden. Auch bei diesen Anregungen kann nicht in allen Fällen eingewendet werden, daß die stark gekürzten Lieferun gen keine Möglichkeiten bieten, von den eingeschränkten Men gen noch einen Aushang vorzunehmen, zumal die Zeitungen und Zeitschriften ohnehin so schnell vergriffen sind, daß eine besondere Propaganda im Augenblick völlig überflüssig er scheint. Hierzu muß gesagt werden, daß sehr viele Händler durch aus noch in der Lage sind, trotz der eingeschränkten Lieferungs mengen in Anbetracht der Vielzahl der geführten Presse erzeugnisse eine gute Ausgestaltung ihres Standes vorzuneh men. Die propagandistischen Wettbewerbsverhältnisse der Ver lage untereinander haben sich auch keineswegs so geändert, daß die Käufer nicht nach wie vor in diesem Sinne angespro chen werden müßten. Das gilt auch jet$t hinsichtlich des Füh rungsanspruches der Erzeugnisse der parteiamtlichen NS.- Presse. Unter allen Umständen muß der Händler weiterhin Wert darauf legen, seinen Verkaufsstand durch die Aushang oder Auslagengestaltung, wenn auch nur in einem den jetzigen Lhnständen entsprechenden Umfange, als Pressevertriebsstelle kenntlich zu machen. Beobachtungen in der Praxis haben jedenfalls bewiesen, daß solche Möglichkeiten durchaus noch bestehen. 5. Remittendenbehandlung Die für die Papierbewirtschaftung erlassenen Maßnahmen haben ebenso in der Remissionsfrage eine wesentliche Änderung gebracht. Die nach wie vor anhaltende starke Nachfrage der Leser ist größer als das Angebot. Im allgemeinen und vor allem von vielen Straßenverkaufsblättern bleiben daher Exem plare kaum noch unverkauft. Tro^dem ist es auch heute nicht ausgeschlossen, daß einzelne Exemplare, insbesondere von Zeit schriften bestimmter Art, bis zum Erscheinen der neuen Folge liegenbleiben. Die Gründe hierfür können verschieden sein und finden in der Eigenart des pressemäßigen Vertriebs vor nehmlich im Straßenhandel und bei den gerade hier herrschen den Zufälligkeiten und Einflüssen in der verschiedensten Form ihre Erklärung. Hier muß also unter allen Umständen versucht werden, durch rechtzeitige Maßnahmen vorzubeugen. Erkennt der Händler, daß voraussichtlich dieses oder jenes Exemplar infolge verspäteter Anlieferung, Ausbleiben von Kunden oder aus sonstigen Gründen nicht mehr untergebracht werden kann, dann ist es notwendig, diese Exemplare unverzüglich seinem örtlichen Lieferanten zu melden oder an benachbarte Ver- 2 Nr. 2, Dienstag, den 6. Januar 1942
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