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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1938
- Strukturtyp
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- 1938-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1938
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- Deutsch
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der Hitlerjugend zu erteilen. Er ist spätestens bis zum einunddreihig- sten März des folgenden Jahres zu gewähren. Die Mindsstdauer des Urlaubs beträgt für Jugendliche unter sechzehn Jahren fünfzehn, für Jugendliche über sechzehn Jahre zwölf Werktage. Sie erhöht sich auf achtzehn Werktage, wenn der Jugendliche mindestens zehn Tage an einem Lager oder einer Fahrt der Hitlerjugend teilnimmt. Mahgebend für die Urlaubsdauer ist bas Alter des Jugendlichen bei Beginn des Kalenderjahres. V. Die Durchführung des Jugendschutzgcsetzes. Es bedarf nunmehr noch eines kurzen Hinweises aus die wich tigsten Vorschriften des JSchG., die feiner Durchführung bienen. r>) Aushänge und Verzeichnisse. Jeder Betriebssichrer, der Jugendlich« beschäftigt, ist verpflichtet: 1. ein Verzeichnis der Jugendlichen mit Tag und Jahr ihrer Geburt und mit dem Tage ihres Eintritts in den Betrieb zu führen; in dieses Verzeichnis ist der gewährte Urlaub für jeden Jugend lichen einzutragen. Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren, 2. einen Abdruck des JSchG. an geeigneter Stelle im Betriebe zur Einsicht auszulegeu, 3. einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täg lichen Arbeitszeit und der Ruhepausen an sichtbarer Stelle im Betriebe anzubringcn, 4. einen Nachweis über die andere Verteilung der Arbeitszeit zu führen, ferner über die Vor- und Abschlußarbeiten und über die Arbeiten in Notfällen und darin Lage und Dauer der Arbeits zeit und ihre Verteilung aus die Jugendlichen unverzüglich an zugeben; den beteiligten Gesolgschastsmitgliedern ist aus Ver langen'Einsicht in den Nachweis zu gewähren. b) Strasvorschristen. Wer einer Vorschrift des JSchG. oder einer aus Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung oder Anordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert- sllnfzig Reichsmark ober mit Haft bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis und Geldstrase oder eine dieser Strafen. Wer gewissenlos eine Person unter achtzehn Kahren, die durch ein Avbeits- oder Lehrverhältnis von ihm abhängt, durch Über anstrengung in ihrer Arbeitskraft schwer gefährdet, wird mit Ge fängnis nicht unter drei Monaten bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. o> Inkrafttreten. Das JSchG. tritt am 1. Januar 1939 in Kraft. Die Vorschriften über den Urlaub svgl. vor stehend IV e> sind jedoch schon mit dem Tage der Ver kündung <30. April 1938) in Kraft getreten. VI. Gegenüberstellung der bis zum 31. Dezember 1938 geltenden Jugendschutzvorfchristen und der ab 1. Januar 1939 geltenden Vorschriften des Jugendschutzgcsetzes. Die nachstehende Zusammenstellung (nach Kremer, Reichsarbeits blatt 1938 S. lbl 131) gibt eine vergleichsweise Übersicht über die bis zum 31. Dezember 1938 geltenden Jugendschutzvorfchristen des bisherigen Rechts und die ab 1. Januar 1939 geltenden Vorschriften des neuen JSchG., soweit sie für den Buchhandel von Bedeutung sind. 1 2 - > 4 ° I 6 Lfd. Nr. Jugendliche unten 16 Jahren Jugendliche Lb-r w Jahre bis z. 31. 12. 38 ab 1. 1. 1939 bis z. 31.12. 38 ab 1. 1. 1939 8 Std. ausschl. Berufsschule 8 Std. einschl. Berufsschule 8 Std. ausschl. 8 Std. einschl. Berufsschule 2 Wochen- 48 Std. ausschl. 48 Std. einschl. Berusssclnile u. ^echg"e?ch?änN)^ 3 d. Arbeitszeit 10 Md.^täglich 9 Std. täglich einschl. Berufs- 'ü^ÄuBe-' wie Spalte. 4 Vor- u. Ab schluß- 1 Std. täglich nicht zulässig 2 Std.^ tägltth, V-Std. täglich. k lä/ftgeMehr- 2 Std. täglich an^30^agen nicht zulässig wie Spalte 3 6 Mehrarbeit bis^zu 10 Std. nicht zulässig wie Spalte 3 nicht zulässig 7 Arbeitsfreie 1l Stunden 12 Stunden nicht geregelt 12 Stunden 8 Ruhepauün tmwelenMche nicht geregelt stehend^IV°c 2) 9 «r ........ ab 14 Uhr mit ....... ....... 10 WW WZ 11 Urlaub wb,w.wr°g° nicht gesetzlich I2b,w.1SIag° „Deutsches Volkstum im Ausland" Schrifttum und Dokumente Wie wir bereits kurz mitgeteilt haben, zeigt unter Mitwir kung der Preußischen Staatsbibliothek der Volks bund für das Deutschtum im Ausland zur Zeit in der Preußischen Staatsbibliothek in Berlin eine Schau »Deut sches Volkstum im Ausland — Schrifttum und Dokumente«. Die Schirmherrschaft hat Reichsinnenminister vr. Kr ick übernommen. Bezirksbürgermeister Behaghel er- öffncte die Ausstellung in seiner Eigenschaft als stellvertretender Bundesleiter des VDA. »Die Ausstellung ist besonders geeignet, -die großen Kultur leistungen der Volksdeutschen in den letzten Jahrhunderten in an schaulicher Weise in den Gesichtskreis aller Deutschen zu rücken und damit den Neichsangehörigen die Bedeutung dieser Leistung ins Be wußtsein zu rufen«. Diese Worte vr. Fricks zeigen die Aufgabe der Ausstellung, ihren Inhalt formulierte Bezirksbürgermeister Be haghel: »Aus Urkunden, Briefen, Notenblättern, Zeitungen, Büchern und Bildern tönt uns das Echo deutscher Lebensart und deutschen Lebenswillens aus fernen Zeiten nnd Zonen entgegen und zeugt vom Blut, das auch heute noch unser ist.« Es ist zunächst festznstellen, daß in der Ausstellung der Begriff »Schrifttum« weit gefaßt ist, er soll sich nicht nur auf Bücher und Schriften beziehen, sondern soll »alle Erzeugnisse und Dokumente geistiger Gestaltung in Druck und Schrift umfassen«. Diese Erwei terung gibt natürlich weitgehendere Möglichkeiten, als sie eine reine Buchschau allein gehabt hätte. Ehe auf eine Besprechung der ein zelnen Abteilungen eingegangen sei, ist noch mitzuteilen, daß die Besucher in einem eigens dafür eingerichteten Lesezimmer die Mög lichkeit haben, sich mit den neuesten Schrifttumserzeugnissen, beson ders den Pressearbeitcn vertraut zu machen. In einem ersten Abschnitt zeigt die Ausstellung in verschiedenen Dokumenten die »altdeutschen Rechtsgrundlagen«. So finden sich Pergamcnturkunden über Deutschtumsarbeit des Deut schen Ordens im Osten, Belege für die Aufforderungen fremder Landesherren an deutsche Siedler. Der »Sicbenbürger Freibrief« (»goldener Freibrief« 1224) ist die älteste Urkunde, die von deutscher Sicdlungsarbeit berichtet. Daneben finden sich zahlreiche weitere Urkunden, die Zeugnis ablegen für deutsche Leistung in der Welt, so das »Landrechtbuch« und das »Handfcstenbuch der Komturei Schlochau«. Fortgeführt wird die Abteilung durch die Auslage »grenz- und auslandsdeutscher Geschichtsdenk- mäle r«. Einen breiten Nahmen nehmen die k ul t u r s ch ö p f e r i s ch e n L e i st u n g e n des deutschen Volkstums ein. Gerade das Buchwesen zeugt davon, daß in keiner Zeit der »starke Strom kulturellen Aus tausches und geistiger Zusammenarbeit zwischen Stammland und dem Außendeutschtum unterbunden gewesen ist«. Grenzlande, wie z. B. das Elsaß, waren lange führend auf dem Gebiet des Buchdrucks. Die Landesbibliothek in Stuttgart hat die »Neimchronik des Deut schen Ordens« zur Verfügung gestellt, Heidelberg eine »Sammlung kleinerer deutscher Gedichte«. Von der steirisch-ungarischen Grenze bringt die Schau eine illustrierte Historien-Bibel, in Krakau druckte Nr. 128 Sonnabend, den 4. Juni 1938 457
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