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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1938
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- 1938-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1938
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Kinder oder Jugendliche von mehreren Stellen beschäftigt, so dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten. III. Die Kinderarbeit. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Jedoch läßt das JSchG. Ausnahmen zu, die besonders für den Buchhandel (Botendienst) von Wichtigkeit sind. Bezüglich dieser Ausnahmen ist zwischen Kindern vor und nach Beendigung der Volksschulpflicht zu unter scheiden. a) Kinderarbeit vor Beendigung der Volks schulpflicht. Volksschulpflichtige Kinder dürfen nur beschäftigt werden, wenn dem Unternehmer vor Beginn der Beschäftigung eine Arbeitskarte des Kindes ausgehändigt worden ist. Das gilt nicht für eine nur ge legentliche Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre mit einzelnen Arbeitsleistungen. Volksschulpflichtige Kinder über zwölf Jahre dürfen mit leichten Arbeiten im Handelsgewerbe, mit dem Austragen von Waren, mit anderen Botengängen und mit Handreichungen beim Sport beschäftigt werden. Die danach zulässige Beschäftigung unterliegt folgenden Be schränkungen: 1. Die Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen acht und neunzehn Uhr und nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden; in diesen Grenzen muß auch die für den Arbeitsweg aufzuwendende Zeit liegen. 2. Die Beschäftigung darf nicht länger als zwei Stunden, während der Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich dauern. Nach dem Vormittagsunterricht ist eine mindestens zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht eine mindestens einstündige ununter brochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren. 3. Bei einer Beschäftigung von mehr als drei Stunden täglich ist den Kindern eine Ruhepause von einer halben Stunde zu ge währen; die halbstündige Pause kann durch zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde ersetzt werden. 4. Während der Schulferien sind die Kinder jährlich mindestens fünfzehn Werktage von der Beschäftigung freizulassen. Diese ar beitsfreie Zeit ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu ge währen; sie darf nicht in mehr als zwei Abschnitte zerlegt werden. d) Kinderarbeit nach Beendigung der Volks schulpflicht. Kinder, die nicht mehr volksschulpflichtig sind-, dürfen bis zu sechs Stunden täglich beschäftigt werden. Im übrigen finden die Vor schriften (vgl. nachstehend IV) über die Arbeitszeit der Jugendlichen mit Ausnahme der Bestimmung über die Anrechnung der Unterrichts zeit in einer Berufsschule auf die Arbeitszeit Anwendung. IV. Die Arbeitszeit der Jugendlichen. Auch die neuen Vorschriften über die Arbeitszeit der Jugend lichen bedeuten gegenüber dem bisherigen Recht eine sehr bedeutende Verbesserung. Sie besteht — abgesehen von der schon vorstehend unter I dargelegten Erweiterung des Geltungsbereiches des Jugend schutzes und der Erhöhung des Schntzalters — vor allem in der Anrechnung der Unterrichtszeit in einer Berufsschule auf die Arbeits zeit und in der Bezahlung der Unterrichtszeit, in einer wesentlichen Beschränkung der Mehrarbeit und in der Sicherung ausreichender Freizeiten (Gewährung eines freien Nachmittags in der Woche, Ver bot der Sonntagsarbeit, Gewährung eines ausreichenden Urlaubs*). a) Die regelmäßige Arbeitszeit. 1. Allgemeines. Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit achtundvierzig Stunden nicht überschreiten. Das Gesetz hält also für die Dauer der Arbeitszeit der Jugend lichen an dem Grundsatz der achtstündigen täglichen Arbeitszeit fest, in die jedoch — vgl. nachstehend 2 — die Unterrichtszeit in einer Berufsschule einzurechnen ist. Daneben begrenzt das Gesetz aber auch die Wochenarbeitszeit auf achtundvierzig Stunden, d. h. also, daß in Abweichung vom bisher geltenden Recht die Arbeitszeit an den sechs Werktagen einschließlich etwaiger regelmäßiger zulässiger Sonn tagsarbeit achtundvierzig Stunden nicht überschreiten darf. *) Die nachstehend behandelten Bestimmungen über arbeitsfreie Zeiten, Ruhepausen, Nachtruhe, Friihschluß vor Sonn- und Feiertagen und über Sonn- und Feiertagsruhe finden keine Anwendung auf vorübergehende Arbeiten, die in Notfällen sofort vorgcnommen wer den müssen. Der Betriebsführer hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. 2. Arbeitszeit und Berufsschule. Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht notwendige Zeit zu gewähren. Die Unterrichtszeit in einer Berufsschule ist auf die Tauer der Arbeitszeit anzurechnen. Die Erziehungsbeihilfe oder der Lohn ist für die Unterrichtszeit weiterzuzahlen. 3. Andere Verteilung der Arbeitszeit. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig verkürzt (z. B. am Wochen ende oder am Wochenanfang), so kann die ausfallende Arbeitszeit auf die übrigen Tage derselben sowie der vorhergehenden oder der fol genden Woche verteilt werden. Die durch Betriebsfeiern, Volksfeste, öffentliche Veranstaltungen oder aus ähnlichem Anlaß ausfallende Arbeitszeit kann auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf bei Anwendung der vorstehend dar gelegten Vorschriften neun Stunden nicht überschreiten. b) Arbeitszeitverlängerungen. Von den gesetzlich zugelasfenen Arbeitszeitverlängerungen dürfte im Buchhandel nur die Verlängerung der Arbeitszeit für Vor- und Abschlußarbeiten praktisch werden. Dazu ist zu sagen: Vor- und Ab schlußarbeiten sind grundsätzlich durch späteren Beginn oder frühere Beendigung ber Arbeitszeit oder durch längere Ruhepausen auszn- gleichen. e) Pausenund Ruhezeiten. 1. A r b e i t s f r e i e Ze i t. Nach Beendigung der täglichen Ar beitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. 2. Ruhepausen. Den Jugendlichen müssen bei einer Arbeits zeit von mehr als viereinhalb Stunden eine oder mehrere im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer innerhalb der Ar beitszeit gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens be tragen bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit zwanzig Minuten, bei mehr als sechs bis zu acht Stunden eine halbe Stunde, bei mehr als acht bis zu neun Stunden drei Viertelstunden und bei mehr als neun Stunden eine Stunde. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause be schäftigt werden. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von min destens einer Viertelstunde. Während der Ruhepausen darf den Ju gendlichen eine Beschäftigung im Betrieb nicht gestattet werden. »Für den Aufenthalt während der Pausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn die Arbeit in den Teilen des Betriebes, m denen die Jugendlichen sich auf halten, während der Pausen völlig eingestellt und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. Die Heranziehung zu körperlichen Übungen, die der Erholung und Kräftigung dienen, ist zulässig.« 3. Nachtruhe. Jugendliche dürfen nicht in der Nachtzeit von zwanzig bis sechs Uhr beschäftigt werden. 4. Frühschluß vor Sonn- und Feiertagen. Neu ist die Anordnung eines allgemeinen Frühschlusses vor Sonn- und Feiertagen. Die Regelung ist folgende: An den Sonnabenden und den Tagen vor dem Weihnachts- und Neujahrsfest dürfen Jugendliche in einschichtigen Betrieben nicht nach vierzehn Uhr beschäftigt werden. Der durch den Frühschluß eintretende Ausfall an Arbeitsstunden kann entsprechend den Vorschriften über andere Verteilung der Ar beitszeit ausgeglichen werden (vgl. vorstehend a3). So das Gesetz. Jedoch kann der Reichsarbeitsminister Ausnahmen für einzelne Arten von Betrieben oder Beschäftigungen zulasscn, insbesondere für Ge werbe, in denen an diesen Tagen regelmäßig ein erhöhter Arbeits bedarf vorhanden ist. Da das besonders im Buchhandel der Fall ist, bedarf es einer solchen Ausnahmeregelung. Sie kann auch vom Gewerbeaufsichtsamt bzw. der höheren Verwaltungsbehörde getroffen werden. ä) Sonntagsruhe. An Sonn- und Feiertagen ^dürfen Ju gendliche nicht beschäftigt werden. e) Urlaub. Der Betriebsführer hat jedem Jugendlichen für jedes Kalenderjahr, in dem er länger als drei Monate ohne Unter brechung des Lehr- oder Arbeitsverhältnisses bei ihm tätig gewesen ist. unter Fortgewährung der Erziehungsbeihilse oder des Lohnes Urlaub zu gewähren. Die Pflicht zur Urlaubsgewährung besteht nicht, soweit dem Jugendlichen für das Kalenderjahr bereits von einem anderen Betriebsführer Urlaub gewährt worden ist. Sie entfällt, wenn der Jugendliche durch eigenes Verschulden aus einem Grunde entlassen wird, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, oder wenn er das Lehr- oder Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig löst. Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien und in der Zeit eines Lagers oder einer Fahrt 456 Nr. 128 Sonnabend, den 4. Juni 1038
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