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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1908
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- 1908-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1908
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- Deutsch
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^ 78, 3. April 1908. Börsenblatt s. d, Dtschn, Buchhandel. 3847 Nichtamtlicher Teil. seinen Namen auszuwirken gewußt; dieses war ihm im Jahre 1742 »insinuiert« worden. Von Conradi später darüber »zur Rede gesetzet«, hatte Weidmann diesem zwar hinläng liche Genugtuung versprochen, war aber durch seinen »sch lingen« Tod an der Ausführung dieses Versprechens ge hindert worden. Varrentrapp, der der Witwe und Tochter Weidmanns neben dem Faktor Johann Wendler als ge schäftlicher Berater bestellt worden war, hatte in der Jubilate messe 1744 einen Vergleich dahin zustande gebracht, daß Conradi durch Aushändigung von fünfzig Exemplaren »einige Jndemnisation« erhalten solle, die Weidmannsche Handlung ihn aber fernerhin auch »in seinem eigentümlichen Verlags rechte nicht weiter kränken und benachteiligen«, auch das Buch nicht weiter drucken dürfe. Varrentrapp hatte aber bei diesem Vergleiche sein eigenes Interesse, das vermutlich schon in seiner Beteiligung an dem heimlichen Nachdruck zutage getreten war, nicht vergessen. Er kaufte am 5. Mai 1744, sofort nach Abschluß jenes Vergleichs, Conradi das Verlags recht des Buches ab und druckte ohne weiteres eine neue Auflage, obschon seine Pflegebefohlene noch vierhundert Exemplare ans dem Lager hatte. Das kaiserliche Privilegium für die Firma Weidmann bestand jedoch noch in Kraft, und der Besitzerin mußten notwendigerweise ernste Bedenken über die Uninteressiertheit ihres Beraters Varrentrapp und über das richtige Verhalten ihres bisherigen Geschäftsführers Johann Wendler ihm gegenüber aufsteigen. Ende des Jahres 1745 oder Anfang ;746 wurde Franz Varrentrapp durch Philipp Erasmus Reich ersetzt, der bei Varrentrapp selbst den Buchhandel erlernt hatte. Dieser trat entschieden auf und wandte sich am 23. April 1746 klagend an die kaiserliche Bücherkommission. Reichs erste geschäftliche Be rührung mit Franz Varrentrapp war sonach eine feindliche; entschiedene Gegner sind sie ihr Leben lang geblieben, beider seits energisch ihre gegensätzlichen Stellungen im Kampf um den Nachdruck zur Geltung bringend. Was Varrentrapps Namen in Buchhändlerkreisen seiner zeit am bekanntesten gemacht hat, war eine von ihm ins Leben gerufene Einrichtung, die zwar schon im Keim erstickt wurde, die aber doch ein Bild von der großen Bedeutung des Nachdrucks zu jener Zeit gibt. Es ist dies der Hanauer »Bücher-Umschlag« von 1775, eine speziell für Nachdrucke, die ans den großen Dressen überhaupt nicht verkauft werden durften, vom Erbprinzen zu Hessen-Kassel, regierenden Grafen zu Hanau, privilegierte Nachdruckermesse. In dem Katalog dieses Hanauer Bücherumschlags, der von Varrentrapp be arbeitet war, heißt es zwar in der Einleitung, daß man nur gerechte, das heißt privilegierte Nachdrucke auf dieser Nach druckermesse zulassen, sich hingegen besonders scharf gegen ungerechte Nachdrucke wenden wollte. Der Katalog zeigt jedoch deutlich, daß viele der angeführten Bücher ungerechte Nachdrucke waren. Übrigens war trotz weitgehender Ein ladungen nach Hanau die Nachdruckermesse ziemlich schwach besucht, und die geplante jährliche Wiederholung fand nach dem Einschreiten des Reichshofrates gegen das Unternehmen nicht statt. In seinem: »Des Heil. Römischen Reichs vollständiger privilegierter genealogisch- und schematischer Kalender« ließ Varrentrapp öfter seinen Zorn gegen ihm nicht wohlgesinnte Standesherren aus, behauptete allerdings meistens, ohne Absicht gehandelt zu haben. Beinahe wäre er bei einer solchen Gelegenheit seiner hessischen Lehngüter durch eine Beleidigung des Landgrafen von Hessen-Kassel verlustig ge gangen. Schon 1755 hatte er in seinem Kalender die Stadt Gelnhausen, die an Hessen vom Reich für ewig verpfändet war, als freie Reichsstadt aufgeführt. Dagegen hatte der hessen-kasselsche Legationsrat Hilchenbach in Wien Einsprache erhoben und von Varrentrapp verlangt, daß er Gelnhausen nicht mehr als freie Reichsstadt in sein Handbuch aufnehmen solle, was letzterer auch versprach. In den nächsten Jahren findet man auch Gelnhausen nicht im Kalender erwähnt, später aber wieder als Reichsstadt. Das hessische Haus war nun schon 1752 aufgebracht gewesen, weil die nicht ebenbürtigen Grafen von Hessenstein in dem Handbuch er wähnt waren; die hessen-kasselsche Regierung ließ daher 1765 durch Herrn von Maldiß gegen die Wiederaufnahme von Gelnhausen Protest einlegen, legte Varrentrapp eine Buße von hundert Gulden auf und verlangte von ihm, daß er einen Revers unterschreibe, daß er Gelnhausen nie mehr in seinem Handbuche erwähnen weide. Varrentrapp weigerte sich, die Strafe zu bezahlen, da er Gelnhausen nicht absicht lich ausgenommen habe, auch nicht einmal genau wisse, daß es nicht mehr freie Reichsstadt sei. Die hessen-hanausche Regierung beauftragte nun den Amtmann Burkhard zu Bergen, Varrentrapps Einkünfte und Güter in Berckersheim in Beschlag zu nehmen, bis er ihre Forderungen ganz er füllt hätte. Darauf legte sich der Rat zu Frankfurt ins Mittel und schrieb, daß auf Grund des Privilegs »äs von evoearräo« von 1484 die hessische Regierung keinen Frank furter Bürger ohne Wissen und Willen des Rats zitieren oder seine Güter beschlagnahmen dürfe. Nachdem sich Varrentrapp auf Anordnung des Rats bereit erklärt hatte, den Passus über Gelnhausen künftig in seinem Kalender auszulassen, wurde die. Sache zu beiderseitiger Zufriedenheit beigelegt. Wiederholt finden sich Beschuldigungen Varrentrapps, daß er religionsgefährliche Bücher verkaufe und drucken laste. Schon 1737 berichtet der Resident Freiherr von Wetze! in Frankfurt an den Reichshofrat über reichssatzungswidrige Predigten des Seniors Christian Münden und von den Buchführern Varrentrapp und Andreas herausgegebene Schmähschriften, von denen besonders: »Begebenheiten der Madonna- Beachtung verdienten. Andreae und Varrentrapp wurden deswegen vor das Reichskammergericht nach Wetzlar beschicken, während die Schmähschriften bei ihnen konfisziert wurden. 1737 berichtet der Reichsbücherkommissarius Johann Jakob von Dünwald, bei Franz Varrentrapp seien 3 Ballen und 27 Stück der vom Reichshofrat verurteilten Wertheimer Bibelübersetzung konfisziert, eine einzuschicken sei er aber bisher »durch des widerspänstigen Franz Varrentrapps frevelmütiges Provozieren und des Magistrats der Sladt Frankfurt allzu gütige Deferierung« verhindert (Frank, Zeit schrift für Kirchengeschichte 12, 285). 1746 zeigt der wirk liche Rat und General-Reichsfiskal Johann Konrad von Birckenstock in Wetzlar dem Rate an, in Varrentrapps Katalog stehe ein Buch: »Os trivitatis srroribns Oib. VII. per Llieüsölsw Servstuw«, das Irrlehren enthalte, und be fiehlt dem Rate, alle Exemplare zu konfiszieren. Da der Katalog aber von 1731 war, so war die Sache an sich schon erledigt, da Varrentrapp kein Exemplar des Buchs mehr vorrätig hatte. In seinen »Frankfnrtischen Berichten« hatte Varrentrapp 1750 ein die christliche Religion angreifendes Traktätchen, »Die höchstnötige Separation und unparteiische Religion« betitelt, besprochen und wurde deshalb vor die Deputation »»ä rsm lidrsriaw« geladen. Er verteidigte sich mit dem Vorbringen, daß er den Traktat nie gesehen und den Auszug im Gegenteil nur deswegen gebracht habe, um den Vertrieb zu verhindern. Aktuar Ebenau beauftragte 1779 die Bücherkommission, die bei Varrentrapp sen. verlegten Predigten des vr. Barth zu konfiszieren. Varrentrapp verlangte einen besonderen kaiserlichen Befehl wegen der Konfiskation, da die Predigten nicht verboten seien. Die Bücherkommission befahl nun dem Rate, Varrentrapp anzuhalten, die drei vorschriftsmäßigen Exemplare abzuliefern, alle Exemplare in Sequester zu 4S9»
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