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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1941
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1941-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1941
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Propaganda vertreten hat. Von ihm ist für die Werbeaktion zur dritten Buchfeldpostliste eine vorbereitende Psychologische Kun denbeeinflussung zu erwarten, die sich kein Sortimenter entgehen lassen sollte. Blickfang und künstlerischer Schmuck waren die Ge sichtspunkte, die den Auftraggeber wie den ausführenden Künstler leiteten, und man kann nur sagen, daß diese Aufgabe vorbildlich gelöst worden ist. So vereinigen sich alle diese Faktoren zu einem wirkungs vollen, erfolgversprechenden Einsatz für das große Werk unserer privaten Truppenbetreuung. Der Buchhändler braucht sich über den Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler (siehe Anzeige auf Seite 1116/17) nur der Mittel zu bedienen, die ihm das Werbe- und Beratungsamt für das deutsche Schrifttum zu sammengestellt hat, um jene bekannte Parole auch für die dritte Buch-Feldpostliste wahrzunehmen: Mit dem Buch ins Volk! Kuno Felchner Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Zur Einkommensteuer-Veranlagung für 194V Kür die neue Veranlagung gelten grundsätzlich die Einkommen steuer-Richtlinien 1939, die jedoch in einigen Punkten ergänzt oder geändert werden (Reichssteuerblatt vom 21. Februar 1941, Seite 137 sf.), von denen für de» Buchhandel von Bedeutung sind: Ge werbesteuer und andere Jahres steuern. Der Rcichs- sinanzhof hat in seinem Gutachten vom 11. Dezember 194V fcstgeftellt, das! die für ein Rechnungsjahr geschuldete oder gezahlte Gewerbe steuer nur insoweit das Betriebsvermögen vermindern darf, als bas Rechnungsjahr in das Wirtschaftsjahr fällt. Das gilt sinngemäß auch für andere Jahresstcuern, z. B. für die Grundsteuer, die Auf bringungsumlage und die Ausfuhrsörderungsumlagc. Diese Regelung ist erstmalig auf das Kalenderjahr 194V anzuwenden- Für frühere rechtskräftige Veranlagungen können die Hauptabschlllsse nach dieser Richtung hin nicht berichtigt werden. Wenn nicht nach diesem Erlast verfahren wurde, ist das keine neue Tatsache und deshalb keine Vor aussetzung für eine BcrichtigungSvcranlagung. Sind Veranlagungen aber noch nicht rechtskräftig, so sind die Grundsätze des Erlasses von Amts wegen anzuivendcn. Sie werden sich in der Regel zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkcm Sollten sic jedoch ungünstig sein, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen aus Billigkeitsgründen von Be richtigungen bis zum Hauptabschlutz 1939 abgesehen werden. Rückstellungen für Steuern bei Berichtigungs veranlagungen. Führen Bcrichtigungsveranlagungen zu ab- zugssähigcn Mehrsteuern sGewerbesteucr und Umsatzsteuer), so kön nen diese Mchrsteuern zu Lasten des Wirtschaftsjahres verbucht wer den, tu dem die Berichtigungsbescheide ergehen. Aus Antrag des Steuerpflichtigen können sie aber auch in dem Wirtschaftsjahr be rücksichtigt werden, in bas sie wirtschaftlich gehören. Den Anträgen der Steuerpflichtigen ist in der Regel zu entsprechen. Vergütungen auf Grund des Reichsleistungs gesetzes. Buchführende Gewerbetreibende können steuerfreie Rück lagen für Ersaybeschafsungen bilden, wenn Anlagegllter des Betriebs vermögens isz. B. Kraftwagen) auf Grund des Neichsleistungsgcsetzcs »zur Verfügung« in Anspruch genommen worben sind. Die Rücklagen sind zulässig in Höhe des Betrages, um den die Entschädigung den Buchwert übersteigt. Als Buchwert gilt aber nur der vom Ende des Wirtschaftsjahres, bas der Inanspruchnahme vorherging, Abschrei bungen auf einen anderen Tag entsprechen der kausmännischen Übung nicht und können auch steuerlich nicht anerkannt werden. Beispiel: Wird ein Kraftwagen lausend mit NM 2VVV jährlich abgcschrleben und in der Mitte des Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen, so können nicht etwa noch anteilig NM 1VVV abgesetzt werden. Erweiterung der Kinderermäßigung. Vielfach können Kinder oder andere Angehörige des Steuerpflichtigen wegen Zugehörigkeit zur Wehrmacht während des gegenwärtigen Krieges bis zum 25. Jahre die Berufsausbildung nicht beginnen oder nicht vollenden. In solchen Fällen kann die Kinderermäßigung auch über das sllnfundzwanzigstc Lebensjahr hinaus gewährt werden. Die Al tersgrenze verlängert sich dabei um die Zeit, während der das Kind oder der andere Angehörige der Wehrmacht angehört hat, mindestens jedoch um sechs Monate. Die Monate, in die Einberufung oder Ent lassung fallen, sind als volle Kalendcrmonate zu rechnen. Erhöhte Absetzungen für Abnützung. Durch die Kriegsvcrhältnisse erfahren ost Maschinen und andere Wirtschasts- glltcr eine erhöhte Abnutzung, vielfach auch dadurch, daß erforder liche Instandsetzungen nicht durchgesllhrt werde» können. Das gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen. In solchen Fällen können erhöhte Absetzungen für Abnützung gemacht werden. Aber Rückstel lungen basllr, baß Instandsetzungen oder Ersatzbeschaffungen nicht möglich sind, sind nicht zugelassen. Pauschbeträge für Werbungskosten und Son derausgaben. Zur Vereinfachung der Veranlagung wird be st» stimmt: Werden Steuerpflichtige veranlagt, deren Einkommen ganz oder teilweise Einkommen aus nichtsclbständiger Arbeit umsaßt, so ist bei diesen Einkünften für Werbungskostcn und Sonderausgaben ein Pauschbetrag von mindestens je RM 18V.— abzusctzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge entsprechend der Zahl der vollen Monate der Steuerpslicht herabzusetzen. Ferner wird bei jedem Veranlagten für Sonderausgaben ein Pauschbetrag von mindestens NM 18».— abgesctzt, auch wenn die angegebenen und belegten Sonderausgaben geringer sind. Neues Verzeichnis der Verrechnungskonten Mit dem Runderlaß vom 12. Februar 1941 <15 DSt.) hat der Reichswirtschaftsminister ein neues Verzeichnis der im amtlichen Ver rechnungsverkehr mit dem Ausland bestehenden Verrechnungskonten bekanntgegeben. Dabei haben die Konten ganz allgemein eine Um numerierung erfahren, die ab 1. März 1941 gilt. Diese Regelung überholt die bisherigen Angaben Uber Kontennummern in den Er lassen usw. Der Runderlaß kann vom Eildienst für amtliche und private Handelsnachrichten, Berlin W 9, Potsdamer Straße 24, zum Preise von RM —.40 zuzüglich Porto bezogen werden. Einkommensteuertabelle 1949 Zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit werden Einkommen steuer und Kriegszuschlag bei der Veranlagung sllr 1949 rechnerisch zusammengefaßt und eine neu« Tabelle dafür veröffentlicht. sReichs- steuerblatt vom 24. Februar 1941, Seite 145 sf.) Die Begrenzungen des Kriegszuschlages sind schon in der Tabelle berücksichtigt, auch der Härteausgleich ist eingearbeitet worden. Die zusammengefaßte Steuer ist in fettem Druck angegeben, die Einkommensteuer allein steht in Kursiv darunter. Die Zusammenfassung hat zur Folge, daß außer der tabellenmäßigen Steuer sich auch die anderen Steuersätze oder Er- mäßigungsbeträge ändern. Für die Einkommen von 24V9—2859 RM sind Zwischenstufen von je RM 50.— gebildet worden. Wenn das Einkommen, von dem sich die Einkommensteuer bemißt, und das Einkommen, das sür die Berechnung des Kriegszuschlages maßgebend ist, voneinander abweichen, sind die Berechnungsgrund- lagen getrennt zu ermitteln, ebenso die Steuerbeträg«, und diese erst dann zusammenzusassen. Abweichungen ergeben sich, weil bestimmte Einkünfte aus den eingegliederten Ostgebieten vom Kriegszuschlag sreibleibcn, ebenso Weihnachtsgeschenke (vgl. Börsenblatt 194g, Nr. 287, Seite 455), ferner infolge der Bcivertungsfreiheit aus Grund des Besitzes von Steuergutscheinen I, die nur für die Einkommen steuer, aber nicht für den Kriegszuschlag gilt (vgl. Börsenblatt 1941, Nr. 9, Seite 7). Steuerbegünstigung von Adoptiveltern usw. Bei Volksgenossen, die Kinderermäßigung sür Angehörige er halten, die weder eheliche Abkömmling« noch Stiefkinder des Steuer pflichtigen sind, darf die Ermäßigung sür jede Person nicht mehr als RM 72V.— betragen. Nach dem Erlaß des Neichsministers der Finanzen vom 8. Februar 1941 (Neichssteuerblatt Seite 105) ist diese Begrenzung aufgehoben worden für Adoptivkinder und sllr Kinder, die sllr ehelich erklärt worden sind. Weiter gilt, daß Verheiratete, die keine Kinderermäßigung erhalten, dann in die Steuergruppe III fallen, wenn ein Ehegatte früher wegen eines angenommenen Kindes oder eines sür ehelich erklärten Kindes Steuerermäßigung gehabt hat oder bei Anwendung des geltenden Stcuerrcchts gehabt hätte. Unter den gleichen Voraussetzungen gilt diese Vergünstigung für Unver heiratete. Kinder, die Juden sind, kommen selbstverständlich nicht in Betracht. — Diese Regelung gilt ab 1. Januar 1941. Wegen der Er gänzung der Lohnsteuerkarte und deren etwaiger Rückwirkung vgl. Börsenblatt 1941, Nr. 9, Seite 7. Nr. SV, Dienstag, den tt. März tvtt
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