Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1941
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1941-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1941
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19410315
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194103156
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19410315
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1941
- Monat1941-03
- Tag1941-03-15
- Monat1941-03
- Jahr1941
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
doch trifft man diesen nur dieses einzige Mal an: »Des / Sächsischen Curiositäten-Cabinets / Erstes Haupt-Gemach / Worinnen in vier be sonderen Repositoriis / oder 72 Fachen über 200 merkwürdige Be gebenheiten / der Nach-Welt zum Besten aufgehoben worden / Dres den 1733«. Gleichzeitig hatte man jetzt den Anschluß an das Kalenderjahr erreicht. Infolgedessen wurden die »Curiosa Saxonica« »nicht mehr unter dem Namen Proben, sondern unter der Benennung der Mo- nathe continuiret«; auch von »Repositoriis« und »Fachen« ist seitdem nicht mehr die Rede. Von allgemeinerem Interesse ist cs, zu beobachten, welches ver- legerifchc Geschick Mohrenthal entwickelte, um seinen Zeitschriften einen guten Absatz zu sichern. In die Dreßdnischen Merckwürdigkeiten kamen stets kurze Angaben, was die Curiosa Saxonica enthielten: die später gegründeten Blätter wurden darin wenigstens angezeigt. Und wie hielt er cs mit der Erscheinungsweise und den Preisen? Die erstgenannten drei Zeitschriften kamen, seit die Sache richtig in Gang gekommen war, immer gleichzeitig heraus. Da konnte man sic im Mohrenthalschen Laden abholen, wer sie zugeschickt haben wollte, mußte zwei Groschen mehr zahlen. Zusammen kosteten sie viertel jährlich praenumerancko 7 (bzw. 9), halbjährlich 13 Groschen. So war es die Regel. Aber das paßte nicht jedem. Ende 1734 gab Mohrenthal bekannt: »Nachdem man wahrgenommen, daß die Quar tale ?rs6num6ration an Sieben Groschen einigen zuviel scheinet; Als wird künfftighin nur quartaliter 5 gl. 6 pf. wieder bezahlet werden, jedoch sollen die Herren Liebhaber die Curiosa Saxonica nur monatlich einmahl zu cmpfahen haben, da das Neueste der Zeit nebst denen Dreßdner Merckwürdigkeiten hingegen nach wie vor zwey mahl zu bekommen«. Das stand wieder den Liebhabern der »Curiosa Saxo nica« nicht an, und diese erschienen alsbald weiter zweimal im Monat und alle drei Blätter kosteten weiter sieben Groschen. Dabei blieb es auch, als (1745) aus dem »Neuesten der Zeit« die »Europäische Kriegs-, Friedens- und Weltgeschichte« und (1765) aus den »Curiosis Saxonicis« die »Analecta« und (1768) die Mis- ccllanea Saxonica« wurden. Die drei Zeitschriften machten so ihren Weg gemeinsam bis an ihr Ende. Am 27. August 1754 starb Petrus George Mohrenthal. In einem arbeitsreichen Leben hatte er seine »Handlung« zu solcher Geltung gebracht, daß er alle dresdner privilegierten Buchhändler überflügelte und daß ihm einige sogar ihre eigenen Verlagswerke zum Mitver kaufen überließen. Bedauerlicherweise behielten sie nach seinem Tode die Erben seines Namens nur noch sechs Fahre lang in ihren Händen. Sein »8uee688or« war sein jüngerer Sohn Johann August Mvhren- thal, der aber auch bereits am 19. November 1755, nur erst fünfund zwanzig Fahre alt, starb, nachdem er sich erst acht Tage vorher »in seiner Behausung«, also wohl schon auf seinem Sterbebette, mit der Jungfer Christiane Dorothea Ebersbachin hatte trauen lassen. Sie wird als »Universal-Erbin« bezeichnet und setzte die Handlung fort, blieb aber wohl nicht unangefochten: der ältere Bruder ihres Mannes war Goldarbeiter und Bürger in Regensburg, eine Schwester von ihm damals noch unvermählt. Im Jahrgang 1756 heißt es in den »Jmpressis«: »zu finden bey I. A. F. Mohrenthals hinterlassener Witbe«, dann aber bald: »bey P. G. Mohrenthals hinterlassenen Erben«, und seit Februar 1757: »im Mohrenthalischen Laden«. So bis in den Sommer 1760. Nach dem »preußischen Bombardement« erschienen die Blätter »im ehemahls Mohrenthalischen, jetzo George Rochs«, seit 1781 »in Joh. George Brucks Bücher- und Disputationsladen«. Dann dauerte es nur noch zwei Jahre, bis die Handlung wieder gänzlich erlosch. Damals, im Mai 1783, so steht es nach dem achtzehnten (letzten) »Stück« der »Dreßdnischen Merckwürdigkeiten« in dem Exemplar der Sächsischen Landesbibliothek handschriftlich vermerkt: »lief der da malige Besitzer des Ladens wegen Schuldenlast davon...« Berechnung von Lagermiete in der industriellen Buchbinderei Im deutschen Verlagsbuchhandel ist es üblich, bei der Herstellung eines Buches zunächst nur einen Teil des Rohdruckes aufbinden zu lassen. Der übrige Teil des Nohdruckcs wird bei der Buchbinderei, die den ersten Teil aufbindet, für spätere weitere Aufbindungen ein gelagert. Die Einlagerung des Nohdruckes erstreckt sich über mehr oder weniger lange Zeiträume, je nach dem Absatz des Buches. Es kommt auch vor, daß der Rest des Nohdruckes gar nicht mehr zur Auf bindung gelangt, sondern schließlich makuliert wird. Auf Grund eines ihm vom Neichskommissar für die Preisbil dung erteilten Auftrages hat der Börsenverein mittels Umfrage fest gestellt, baß ein Handelsbrauch, Lagermtete für nicht zur Aufbindung kommende Rohdrucke zu berech nen, nicht besteht. Der Börsenverein vertritt die Auffassung, daß die Kosten für die Lagerung von Nohdrucken im Spesensatz der Buchbindereien enthalten und somit bereits bei der Kalkulation und der Preisberechnung berücksichtigt sind; dies ist umso selbstverständ licher, als die Lagerhaltung Bestandteil und Voraussetzung fast jeden Vindeauftragcs ist. Demgegenüber vertritt die Fachgruppe industri elle Buchbinderei unter Hinweis auf Ziffer 22 der Geschäftsbedin gungen des früheren Verbandes deutscher Buchbindereibesitzer die Auffassung, daß die Erhebung von Lagergebühr begründet und bran chenüblich sei, insbesondere ist die Fachgruppe industrielle Buchbin derei der Ansicht, daß ein Anspruch auf Lagermiete außer jedem Zweifel stehe, wenn ein ein gelagerter unverarbei teter Nohdruck ohne Bindeauftrag abgerufen wird, und zwar auch dann, wenn der Buchbinder bis zum Abruf der Nohdrucke ohne ausdrücklichen Verzicht auf Lagermietenberechnung von der Erhebung der Lagermiete abgesehen hat. Zu dieser Streitfrage hat der Reichskommissar für die Preis bildung (lV/500/17273) am 7. März 1941 Stellung genommen. Er hat dabei drei Fälle unterschieden: a) Ein Verleger lagert seine Rohdrucke bei einer Buchbinderei ein, der er laufend — wenn auch in durch den Absatz der Bücher bedingten längeren Zeitabständen — Bindeaufträge erteilt. Trotz der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Ziffer 22 des früheren Kartellverbandes vorgesehenen Bestimmung über die Erhebung einer Lagergebühr und trotz gleichlautender Bestimmungen in den eigenen Geschäftsbedingungen berechnet die Buchbinderei dem Verleger seit Beginn der Lagerung der Nohdrucke keine Lagergebühr. Es ist also auch am Stichtag der Preisstop-Verordnung (17. Oktober 1936) tat sächlich keine Lagergebühr erhoben worden. Jetzt, d. h. ungefähr mit Beginn des Krieges 1939, verlangt die Buchbinderei die Zahlung einer Lagergebühr. Ohne Zweifel liegt darin ein ein deutiger Verstoß gegen 8 1 Absatz 2 der Preisstop- Verordnung, da die am Stichtag tatsächlich angewandten Lie ferungsbedingungen sich hiermit für den Abnehmer (Verleger) ver schlechtern. b) Der Fall liegt wie zu a), jedoch finden jetzt keine weiteren Bindeaufträge des Verlegers mehr statt, sondern dieser ruft — nach einer längeren Lagerzeit — die noch vorhandenen Nohdrucke bei der Buchbinderei ab. Darf dann für die zurückliegende Zeit, für die bisher keine Lagergebühr erhoben worden ist, nachträglich eine solche berechnet wer den? Nach den bei der Auslegung der Preisstop-Verordnung ent wickelten Grundsätzen könnte die Buchbinderei nur dann nachträglich eine Lagergebühr beanspruchen, wenn anzunehmen wäre, daß sie dies in einem gleichliegenden Fall auch am Stichtag der Preisstop- Verordnung bereits getan hätte. Wenn also bereits vor diesem Zeit punkt in Fällen eines Abrufes der Nohdrucke im allgemeinen die vorher nicht erhobene Lagergebühr nachträglich erhoben worden ist, dann wäre ein solches Vorgehen auch unter der Geltung der Preis stop-Verordnung zulässig. Das gleiche muß in dem Fall, daß ein solcher Abruf der Rohdrucke bei einer Buchbinderei erstmals jetzt erfolgt, dann gelten, wenn andere, vergleichbare Buchbindereien vor dem Stichtag der Preisstop-Verordnung bei Abruf der Nohdrucke im allgemeinen eine Lagergebühr berechnet haben, und die Buch binderei im wesentlichen dieselben — tatsächlichen — Lieferungs bedingungen hat wie diese anderen Buchbindereien. Darüber hinaus bedarf jedoch die Buchbinderei zur Be rechnung der Lagergebühr bei Abruf der Noh drucke stets einer Ausnahmegenehmigung nach 8 3 der Preisstop-Verordnung. e) Der Fall liegt wie der zu a), jedoch schränkt jetzt der Ver leger, ohne indessen die Geschäftsverbindung ganz abzubrechen .(Fall b), die Bindeaufträge so stark -ein, daß die der Buchbinderei durch die Lagerung der Nohdrucke entstehenden Kosten und Unbe quemlichkeiten nicht mehr durch den Verdienst aus den Bindearbeiten mit als abgegolten angesehen werden können. Auch in diesem Fall kann die Buchbinderei —- wie im Fall b) — jetzt eine Lagergebühr nur beanspruchen, wenn anzunehmen ist, daß sie dies in einem gleichliegenden Fall auch bereits am Stichtag der Preisstop-Verord nung getan hätte. Es ist also grundsätzlich erforder lich, daß die Buchbinderei auch schon vor dem Stichtag in Fällen dieser Art im allgemeinen eine Lagergebühr berechnet hat, oder daß, wenn solche Fälle bei ihr früher noch nicht vorgekommen sind, andere, vergleich bare Buchbindereien in Fällen dieser Art vor dem Stichtag im all gemeinen eine Lagergebühr berechnet haben, und die Buchbinderei im wesentlichen dieselben — tatsächlichen — Lieferungsbedingungen hat wie diese anderen Buchbindereien. 98 Nr. 63, Sonnabend, den 15. März 1011
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder