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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1920
- Strukturtyp
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- 1920-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1920
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- Deutsch
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oüyentlatt s. d. Lisch». Lilchhandrl. Redaknonetler Teil. macht nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern ist auch strafbar. Der Verband der Illustratoren hat eine Erklärung erlassen, in der bei der Vervielfältigung von Zeichnungen das Entfernen der Künstlerbezeichnung, sei es Name oder Jahreszahl, oder deren Verstümmelung auf Grund des 8 12 des Kunstschutzgesetzes verboten wird. Auf dem Gebiete des Urheberrechts an Schrift werken usw. hat das Landgericht Düsseldorf am 6. November 1912 (Zeitungs-Verlag 14, 62) einen Verleger zu 20V ^ Schaden ersatz verurteilt, weil dem Verfasser durch die Weglassung des Namens die Möglichkeit anderweiter Verwertung seiner Bei träge unterbunden sei. In ähnlichem Sinne lautet eine Ent scheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 1918 (Ge werblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 24, 113), wo es heißt, der Verfasser habe das Urheberrecht an seiner Schrift übertragen, aber nicht so weit, daß sein Name wegbleiben dürfe; er habe an seinem Werk nicht nur Vermögens-, sondern auch geistige Interessen (RGZ. 79, 398). Ein sog. Korrespondenzzeichen steht aber dem Namen nicht gleich (vgl. Zeitungs-Verlag 14, 558). Die Befugnis zu Änderungen und damit auch zum Weglassen des Namens kann aber bei der Übertragung der Rechte verein bart werden. Die Vereinbarung kann auch stillschweigend er folgen ; sie kann aus schlüssigen Handlungen entnommen werden. Hat z. B. ein Künstler schon mehrmals einem Verleger Arbeiten geliefert und sich das Wegbleiben seines Namens gefallen lassen, so kann er nicht plötzlich, wenn dies nochmals geschieht, einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Die Genehmigung zu Änderungen kann z. B. dann angenommen werden, wenn die Vergütung so hoch ist, daß in ihr zugleich eine Entschädigung des Urhebers dafür enthalten ist, daß ihm anderweitige Aufträge ent gehen. Etwas Näheres über die Höhe läßt sich nicht sagen, da die Fälle zu verschieden liegen; zu berücksichtigen sind u. a. der Wert der Zeichnung, der Ruf des Künstlers u. dgl. Im Streit fälle muß der Verleger die Genehmigung beweisen. Im vorliegenden Falle kommt es also darauf an, ob die beiden Zeichnungen Urheberschutz genießen. Zunächst ist die Er- heblichkeit der Behauptung des Verlegers zu prüfen, daß er dem Künstler die Grundgedanken der Zeichnungen angegeben und diesem nur die geschmackvolle Ausführung obgelegen habe. Die Behauptung ist unerheblich. Als Urheber eines Werkes ist nicht derjenige anzusehen, der die Anregung zu einer künstlerischen Darstellung gegeben hat, sondern nur der, der den künstlerischen Gedanken durch seine Tätigkeit zu einer den Anforderungen eines Kunstwerks entsprechenden äußeren Gestaltung geführt und damit verwirklicht hat (Entsch. des Reichsgerichts vom 6. Juli 1910, Das Recht 14 Nr. 3860). Der Urheberschutz entsteht nicht schon dadurch, daß der Künstler sein Werk mit seinem Namen versieht, vielmehr muß das Werk an und für sich als solches den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Unerheblich ist es, ob der Urheber sein Werk für schutzfähig hält. Für den Urheberschutz der beiden Zeichnungen kommen zwei Vorschriften in Betracht; sie können nämlich Werke der bildenden Künste (§ 1 des Kunstschutzgesetzes) oder Abbildungen technischer Art sein, die nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind (8 1 Absatz 1 Ziffer 3 des Urheberrechtsgesetzes an Schriftwerken usw.). Abbildungen sind nicht bloß bildliche Darstellungen von Personen oder Sachen, sondern Zeichnungen jeder Art. Vom Kunstwerk unterscheidet sich die Abbildung da durch, daß cs bei ihr hauptsächlich auf richtige, saubere Darstel lung des Gegenstandes ankommt, sie dient zur Erläuterung und Belehrung. Ist der Hauptzweck ein künstlerischer, so fällt sie unter das Kunstschutzgesetz. Der Inhalt des Schutzes ist nach den beiden Gesetzen ungefähr der gleiche, im vorliegenden Falle hat also der Verfertiger der beiden Zeichnungen dann einen An spruch auf Schadenersatz, wenn sie entweder unter das eine oder unter das andere Gesetz fallen. Nach beiden Gesetzen ist Voraus setzung des Schutzes ein aus eigener selbständiger Arbeit hervor gegangenes Erzeugnis schöpferischer Geistestätigkeit. Liegt diese Voraussetzung vor, so kann der Schutz nicht deshalb versagt wer den, weil sic zugleich oder ausschließlich den Zwecken gewerb- S26 175, 7. August 1920. licher Kundenwerbung dienen sollen (Entsch. d. Reichsgerichts vom 24. Juni 1910, Das Recht 14 Nr. 3147). Unter das Gesetz über das Urheberrecht an Schriftwerken fallen nur Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Ari, und allgemein muß bei ihnen gefordert werden, daß sie die Eigen schaft zu belehren erkennbar an sich tragen (Entsch. des Reichs gerichts vom 9. Januar 1911, Das Recht 15 Nr. 962). Im vor liegenden Falle haben die beiden Zeichnungen mit Wissenschaft nichts zu tun. Das Wesen technischer Abbildungen besteht darin, daß sie ihrer inneren Natur nach der Technik angehören, sich also auf Mittel und Verfahren zur Herstellung von Kunst- und Ge werbeerzeugnissen beziehen und geeignet erscheinen, darüber zu belehren. Auch dies trifft bei den beiden Zeichnungen nicht zu- Kunstschutz genießen die Werke der bildenden Künste und die Erzeugnisse des Kunstgewerbes. Kunstwerke sind solche Schöpfun gen, die das ästhetische Gefühl des Beschauers anregen, sodaß dieser das künstlerische Schaffen nachempfindet; auf den größeren oder geringeren Kunstwert koinmt es nicht an. Hierher gehören Werke der Malerei, Zeichnungen, Stiche, Radierungen, Stein drucke, Werke der Bildhauer- und der Baukunst. Ein Erzeugnis des Kunstgewerbes liegt vor, wenn der zur Zweckmäßigkeit der Form hinzutretende ästhetische Überschuß, gleichviel wie groß der künstlerische Wert ist, einen solchen Grad erreicht, daß man von Kunst sprechen kann. Nicht jeder kleine Zierat, nicht jede ge schmackvolle Anordnung erhebt ein Erzeugnis der Industrie in die Sphäre der Kunst (RGZ. 43, 329. 76. 339). Ein Exlibris ist in einem Falle als Kunstwerk anzusehen (Entsch. des Reichsge richts, Buchhändler-Börsenblatt vom 18. September 1913), ebenso das von Professor Eckmann für den Verlag Scherl gezeichnete Ilmschlagbild der »Woche« (Entsch. des Oberlandesgerichts Dres den vom 11. Juli 1913, Sächsisches Archiv 8, 416). Wendet man diese Grundsätze auf die beiden hier in Rede stehenden Zeichnungen an, so wird man ihre Schutzfähigkeit ver neinen müssen. Die eine weist, wie schon erwähnt, in ihrer oberen Hälfte einen an einem Schreibtisch sitzenden Mann auf, der das angepriesene Buch in der Hand hält. Ein ästhetisches Empfinden hat der Beschauer dieses Bildes nicht, es verkörpert einen reinen Zweckmäßigkeitsgedanken, der nicht neu und eigen artig ist. Die auf den Zeichnungen befindlichen Buchstaben sind ebenfalls nicht neu, man hat sie schon anderswo gesehen. Auch die Art ihrer Anordnung kann als neu nicht angesehen werden. Wenn die beiden Zeichnungen einen guten Geschmack aufweisen, so kann man sie deshalb noch nicht als künstlerische Leistungen bezeichnen. Im vorliegenden Falle ist hiernach der Anspruch des Verfertigers der beiden Zeichnungen auf Schadenersatz nicht be gründet. Verband der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der 42. ordentlichen Abgeordnetenversammlung am Sonnabend, den 1. Mai 1920, nachmittags 3 Uhr, im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig- (Fortsetzung zu Nr. 171,173 u. 174.) Vorsitzender Walther Jäh (Halle a. S.): Nun kann ich zu meiner großen Freude feststellen, daß die Herren vom Verein der Export- und Antiquariatsbuchhändler hier erschienen sind. begrüße sie herzlich und ich denke, wir können nunmehr zur Be ratung über den Punkt »Auslandlieferungen« übergehen. (Zu> stimmung.) Wir wollen den Herren vom Deutschen Verlegerverein und Herrn Selke Bescheid geben. (Geschieht.) Also, meine Herren, wir sprechen über den Abschnitt im Jahresbericht:VerkaufsordnungfürAuslandliefe- rungen, und ich bitte nun, sich dazu zum Worte melden zu ! wollen.
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