Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1876
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- 1876-01-10
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- 10.01.1876
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6, 10. Januar. Äüchtamtlicher Theil. 75 Nichtamtlicher Theil. Zur Frage, ot und in welchem Umfange Briese gegen Nachdruck geschützt sind. II.*) Gelegentlich einer Besprechung des Glagau'schcn Buches über Fritz Reuter, in welchem zahlreiche Briefe des Letzter« mit- gctheilt sind, warf Hr. vr. Hermann Uhdc in Nr. 41 der „Blätter für literarische Unterhaltung" vom v. I. die Frage nach dem Urheberrecht an Briefen auf. Eine von anderer, mir aller dings nahestehender Seite eingcsandte Antwort wurde von der Re daktion des genannten Blattes auffälliger Weise mit dem Bemerken abgclehnt, daß dieselbe prinzipiell alle antikritischcn Artikel ab lehnen müsse. Hr. vr. Uhde scheint aber selbst zu wünschen, daß die einmal ausgeworscne Frage zum Austrag gebracht werde, und der Abdruck seines, in erster Linie gegen die von mir vertretene Ansicht hinsichtlich des Autorrechts an Briefen gerichteten Angriffs in Nr. 290 des „Börsenblattes" gibt mir willkommene Gelegenheit, den Streit im Kreise fachmännischer Genossen auszunchmen und zugleich an meinem Theil zur richtigen Beurtheilung der Controverse beizn- tragen. Hr. vr. Uhdc nennt die von mir öffentlich ausgestellte Be hauptung: „daß nur der Frau vr. Reuter, also dem Urheber resp. dessen Rechtsnachfolger nach dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, das Urheberrecht betreffend, die Vervielfältigung und Veröffent lichung der Briese durch den Druck zustehe", einen „ungeheuerlichen Machtsprnch", der ihm so „horrend" erschienen sei, daß er sich mit der Bitte an das Reichskanzleramt zu Berlin wandte: „ob nicht durch eine authentische Interpretation Genaues darüber zu erfahren sei, inwieweit jene Hinstorff'schc Bekanntmachung den tatsächlichen Verhältnissen als wirklich entsprechend anzusehcn, beziehungsweise, ob es denkbar sei, daß der Begriff des »Schriftwerks» oder »Schrift stücks«, wie ihn jenes Gesetz seststellt, auch auf Privatbriese Anwen dung finde?" Das Reichskauzlcramt beschick: den Fragesteller natürlich da hin, „daß die Entscheidung der von ihm ausgestellten Frage zur Kompetenz der ordentlichen Gerichte gehöre" und ein „competcnter Jurist" belehrte ihn, daß dieser Bescheid gar nicht anders habe lauten können; „zur Sache selbst aber sprach jener Rechtskundige seine persönliche Meinung dahin aus, daß der Abdruck von Briefen, falls nur der Empfänger oder dessen Rechtsnachfolger ihn gestattet, von dem Schreiber oder dessen Rechtsnachfolger in keiner Weise ver salzt werden könne". Statt sich blindlings auf die Richtigkeit des Urthcils seines „coinpctcntcn Juristen" zu verlassen, das mit seinem individuellen Gesühl harmonircn mochte, hätte Hr. vr. Uhde, bevor er meine Auffassung desRechtsvcrhältnisses eine „ungeheuerliche", „horrende" und „abenteuerliche" nannte, lieber selbst das einschlägige Gesetz an der Hand bewährter Interpreten studiren sollen; gewiß hätte er sich dann überzeugt, daß in der That bezüglich des Urheberrechts an Briefen weder eine „Lücke des Gesetzes" noch auch nur Raum für eine Controverse darüber vorhanden ist. Das Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc„ bezeichnet in tz. 1. als Object des gesetzlichen Schutzes das „Schriftwerk" und in den Motiven zu diesem Para graphen heißt es: Als Object des Rechtsschutzes bezeichnet das Gesetz jedes Schrift werk. Die bisherigen Gesetzgebungen gebrauchten hierfür andere Aus drücke, namentlich die Bezeichnungen „hcrausgegebene Schrift", „litera risches Erzeugniß", „Werke der Literatur". Alle diese Ausdrücke haben sich in der Praxis nicht bewährt und'zuZZwciscln Anlaß gegeben. Bei Bcrathung des vorliegenden Gesetzentwurfs ist von hervorragender philologischer Seite der Ausdruck „Schriftwerk" vorgcschlagen worden, und cs ist derselbe adoptirt, weil er in der That das zu schützende Object am bestimmtesten bezeichnet. In der Praxis entstehen oft Zwei- scl darüber, ob ein Werk Schutz gegen Nachdruck besitzt oder nicht. Es kann indessen nicht die Aufgabe des Gesetzes sein, in dieser Beziehung kasuistische Bestimmungen zu treffen; es muß vielmehr dem richterlichen Urlheit überlassen bleiben, die Grenze nach den concretcn Umständen des Falles zu finden. Der Richter wird in dieser Beziehung nicht leicht sehlgreifcn, wenn er davon ausgeht, daß das Gesetz nicht jede Schrift ohne Weiteres, sondern nur solche Werke, welche sich als Ausfluß einer individuellen geistigen Thätigkeit darstellcn, hat schützen wollen. Ueber- dies ist die Frage, welche Werke schutzberechtigt seien, in der Wissenschaft und Praxis so oft und gründlich erörtert worden, daß dem Richter das Material zu seiner Information nicht mangelt. Von einer „Lücke in dem Urhebergesetze, die nicht schnell genug zu stopfen wäre", kann hiernach nicht wohl die Rede sein. Der Ge- fctzgcber hat es ausdrücklich abgclehnt, die Objecte des Urheberrechts casnistisch zu fixircu, die Entscheidung des einzelnen Falles vielmehr dem Richter überlassen und diesen zu seiner Information aus die Wissenschaft und Praxis verwiesen. Ich darf mich also auch, an der Hand dieser Führerinnen, au Wortlaut und Sinn des Gesetzes halten, da ich mit Hrn. vr. Uhdc nicht äs Isxs ksrsnäa, sondern äs Isxs lata, streite. Sonst würde ich seinem Bedenken, daß durch Statuirung des von mir behaupteten Autorrechts an Briefen der Forschung ein wichtiges Hilfsmittel entzogen würde, die allerdings sehr prosaische, aber aus dem Bedürsniß des praktischen Lebens ge griffene Frage entgcgcnstellcn, wo cs hinaus sollte, wenn der Em pfänger eines nur für ihn und nur zu seiner Kcnntnißuahme ge schriebenen Brieses durch dessen Empsang das Recht erhielte, den Inhalt desselben durch Abdruck an die große Glocke zu hängen und dem Publicum mitzntheilen? Daß das bestehende Gesetz solchen Ab druck nicht gestattet, ergibt dessen citirtcr Wortlaut, sowie folgende weitere Erwägung. Wenn die Motive eines Gesetzentwurses unbestritten als ein wesentliches Jntcrpretationsmittcl für das daraus hcrvorgcgaugcne Gesetz gelten müssen, sollte über die Qualität von „Briefen", wie die hier zur Frage stehenden, als „Schriftwerke" eigentlich gar nicht weiter gestritten werden. Denn daß diese (die Reutcr'schcn) Briefe „sich als Ausfluß einer individuellen geistigen Thätigkeit darstellen", wird Hr. vr. Uhde mir gewiß zngestehen, und wer dennoch daran zweifeln sollte, der mag sich durch die Lectüre der jetzt eben in mei nem Verlage erschienenen Briese von Fritz Reuter*) eines bessern belehren. Eine angesehene Verlagsbuchhandlung hat denn auch, auf erhobenen Widerspruch der Frau vr. Reuter, die Veröffentlichung einer Reihe Rcuter'scher, bereits angckündigter Briefe aus der Festungszeit, die sie aus dritter Hand, und zwar von dem recht mäßigen Eigenthümer erworben hatte, sistirt. Eine Reihe anderer Rcuter'scher Briefe wurde in der „Deutschen Rundschau" erst nach ausdrücklicher Genehmigung der Frau vr. Reuter abgedruckt. Wenn Hr. vr. Uhde die Qualität von „Briefen" als „Schrift werken" allgemein bestritten hat, bestärkt mich das nur in der An nahme, daß ihm der citirte Passus der „Motive", wenn nicht gar der Wortlaut des Gesetzes selbst unbekannt geblieben ist. Zur wei teren Unterstützung meiner gcgcntheiligcn Ansicht kann ich mich aber auch auf die in den Motiven ausdrücklich als Interpretin an- gerusenc Wissenschaft berufen. Nachdem z. B. in dem 1857er Ent wurf des Buchhändler - Börfcnvcrcins (tz. 4. sub a. und Motive Nachgelassene Werke von Fritz Reuter 2. Theil, herausgegeben von Adolf Wilbrandt. 1875. ') I. S. Börsenbl. IS7L, Nr. 2S0.
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