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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1938
- Strukturtyp
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- 1938-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1938
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Vom werbenden Zeitschriftenhandel Von Martin Schölzel, Lamburg (Schluß zu Nr. 72) Der Reichsverband für den werbenden Zeitschriftenhandel umfaßt heute etwa 1700 Mitglieder einschließlich der leitenden An gestellten. Außerdem führt der Reichsverband für den werbenden Zeitschriftcnhandel 1000 Mitglieder listenmäßig, die den werben den Zeitschriftenhandel ihrem Gesamtumsatz entsprechend nicht als Hauptvertrieb betreiben, sondern die durch ihren üherwiegenden Umsatz in anderen Vertriebszweigen entweder dem Grosso-Ver- band, dem Einzelhandel, dem Lesezirkel-Verband oder auch der Reichsschrifttumskammer angehören. Insgesamt hat der Reichs verband 2700 Mitglieder. Diese beschäftigen etwa 30 000 kaufmän nische und gewerbliche Angestellte. Hinzu kommen noch 20 000 Ortsagenturen oder Verteiler, die außerhalb des Wohnsitzes der Vertriebsfirma ihre Tätigkeit und damit deren Vertretung aus üben. Einschließlich der rund 18 000 Bezicherwerber, die als kauf männische Angestellte zu gelten haben, dürfte die Zahl von 6b 000 Volksgenossen als ungefähr richtig unterstellt werden, denen der werbende Zeitschriftenhandel innerhalb des Deutschen Reiches Beschäftigung gibt. Die Tätigkeit des Werdens und der Werber selbst ist durch Gesetze, Anordnungen oder Bestimmungen der Reichspresse kammer geregelt, die wiederum durch Richtlinien des Reichsver bandes ergänzt und erläutert werden. Die wichtigste gesetzliche Be stimmung der Reichspressckammer für den werbenden Zeitschrif tenhandel ist die Neunte Anordnung vom 31. Januar 193b. Sie gilt als das Fundament im werbenden Zeitschriftenhandel in bezug auf die Vertriebswerbung. Den Betriebsfirmen gibt sie die Bestimmungen bei Neueinstellung von Werbern, und den Be triebsführern macht sie eine dauernde Schulung, gründliche Aus bildung und eine ständige und sorgfältige Kontrolle in der Werbe tätigkeit zur Pflicht. Für die Bezieherwerber ist die Neunte Anord nung Richtweiser ihrer gesamten Tätigkeit. Sie regelt das llber- Ausfuhrregelung Bei Meldungen von Zahlungseingängen aus Österreich, die aus Lieferungen bis einschließlich 27. März 1938 datieren, ist aus sämtlichen drei Ausfertigungen der E. V. E. II Fakturennummer und Fakturendatum der seinerzeitigen Lieferung anzugeben. Außerdem ist auf den drei Ausfertigungen eidesstattlich zu erklä ren, daß die Zahlungseingänge Lieferungen betreffen, die bis zum 27. März 1938 einschließlich erfolgt sind. Bcrlin, den 2ü. März 1938 Reichsschristtumskammer Abt.: Wirtschastsstelle des deutschen Buchhandels gez.: vr. Hövel Ausfuhrregelung Im Merkblatt vom lb. Juli 1937 sind folgende Änderungen vorzunehmen; es ist zu streichen 1. unter Ziffer 2 »mit Ausnahme von Palästina- (Seite 10 und Seite 13); 2. unter Ziffer 221 »einschließlich der österreichischen Zoll- ausschlußgebiete«; 3. die Ziffer 2845 vollständig; 4. unter Zisfer 4283 »und nach Palästina«; 5. die Ziffer 222 vollständig. Es ist hinzuzufügen: Ziffer 8522 »Der Termin vom 3l. Dezember 1937 ist verlän gert bis zum 31. Dezember 1938». Berlin, den 2b. März 1938 Reichsschristtumskammer Abt.: Wirtschastsstctte des deutsche» Buchhandels gez.: vr. H ö v e l wechseln eines Vertreters zu einer anderen Beschäftigungsfirma. Wünscht ein Werber sich zu verändern, so besteht für die neue Be- schäftigungssirma die Verpflichtung, in jedem einzelnen Fall bei der Vorbeschäftigungsfirma dieses Werbers über Charakter, Zu verlässigkeit und Arbeitsweise anzufragen und sich davon zu unter richten, ob der Werber etwa in seiner Provisionsarbeit Schulden Hintersassen hat. Erst von der Auskunft der Vorbeschästigungs- sirma hängt die endgültige Weiterverpslichtung bei der neuen Firma ab. Verstöße in der Werbung werden gemäß der Neunten Anordnung bestraft; in groben Fällen durch Dauerentzug des Ausweises. Das amtliche Organ »Der Vertrieb« gibt eine Sperr kartei heraus, nach welcher innerhalb kürzester Zeit ein durch die Reichspressekammer gesperrter Bezieherwerber bei allen Mit- gliedssirmen des werbenden Zeitschristenhandels gekennzeichnet ist, sodaß er mit einer Wiedereinstellung unter keinen Umständen rechnen darf. Im besonderen regelt diese Neunte Anordnung die Werbung der sogenannten Werbekolonnen, das Verhalten der Werbeleiter und deren Beschästigungsverhältnis zu den Unter werbern als auch zu den Betriebssirmen selbst. Die Anordnung hat das selbständige Kolonnensystem vollständig aufgehoben. Alle mit der Werbung betrauten Bezieherwerber müssen in ein direk tes, unmittelbares Anstellungsverhältnis zu ihrer Beschäftigungs- sirma gebracht sein. Die am 15. November 1937 veröffentlichte Tarifordnung für Bezieherwerber regelt alle beruflich sozialen Belange teils mit Wirkung ab 1. Dezember 1937, für die älteren bestehenden Ver träge mit einer Übergangszeit bis zum 1. März 1938. Die Tarif ordnung gilt für alle hauptberuflichen Werber, die nun mehr in klarer gesetzlicher Auffassung als kaufmännische Ange stellte der Betriebsfirmen zu betrachten sind. Dem Bezicherwerber ist ein Garantieeinkommen durch die Tarifordnung gesichert. Im Falle einer Erkrankung hat er Anspruch auf ein Krankengeld, das unter Zugrundelegung des Durchschnittsverdienstes der letzten Monate sechs Wochen zu zahlen ist, und alle Beziehcrwerber er halten ihren berechtigten und bezahlten Urlaub. Das zweite wichtige Gesetz der Reichspressekammer für den werbenden Zeitschriftenhandel ist die Berussschutzanordnung, die am 21. April 1937 für vier Sparten der Hauptfachgruppe Vertrieb innerhalb der Reichspressekammer erlassen wurde. Die Bcrufs- schutzanordnung findet also keine Anwendung für die Verlage und ihre Vertretungen, soweit diese nur ausschließlich eigene Verlags objekte in der Werbung vertreiben. Die Anordnung gilt auch nicht für die Fachschaft Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhandel inner halb der Hauptvertriebsgruppe. Diese Fachschaft, in der eine er hebliche Anzahl Sortimentssirmen listenmäßig erfaßt ist, hat eine eigene Berussschutzanordnung. Ich betone hierbei ausdrücklich, daß nicht nur die Beruss schutzanordnung, sondern alle Anordnungen, Anweisungen und Bestimmungen der Reichspressekammer und auch die Bekannt machungen des Reichsverbandes für den werbenden Zeit schriftenhandel für alle Sortimentsbuchhandlungen und Firmen gesetzliche Gültigkeit haben, soweit diese listenmäßig in unserem Verband geführt sind oder erfaßt zu werden wünschen. Die Auf gabe der Berussschutzanordnung ist es, sowohl in politischer als in kultureller und fachlicher Hinsicht die Tätigkeit aller derer zu regeln, die sich mit dem Vertrieb von periodischen Druckschriften be fassen. Die Berussschutzanordnung bestimmt nach Fortfall der bis herigen Gründungssperre, unter welchen Bedingungen der Nach wuchs in unserem Berufsstand zu sichern ist und unter welchen Voraussetzungen heule die Neueröffnung im Zeitschriftenvertricb oder im Lesezirkel zulässig ist. Diese Bestimmungen und Voraus setzungen gelten im gleichen Sinne für Firmen, die als Vollmit glied irgendwie innerhalb der Reichsschristtumskammer oder der Reichspressekammer eingegliedert sind und nun neu den werben den Zeitschristenvertrieb angliedern oder ausnehmen wollen. Das ist für viele Mitglieder der Gruppe Buchhandel wichtig. Wünscht «54 Nr. 74 Dienstag, den 29. März 1988
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