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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1937
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- 1937-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1937
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die Erfahrung, daß zwei kleinere Anzeigen einen weit größeren Erfolg zeitigen als eine entsprechend größere. Hier liegt in der Wiederholung der Erfolg! Kurzum, mit der Werbewirkung ist es genau so wie mit der Freude: Selten nur werden wir darum betrogen, weit häu figer betrügen wir uns selbst darum! Große Werbeerfolge erreicht man keinesfalls durch -Patentrezepte-, sie sind lediglich das Ergebnis ernster und flei ßiger Arbeit! — Hier zeigte ich Ihnen, wie jeder einzelne für -seinen Betrieb solche erfolgreiche Arbeit leisten kann. Rusen Sie sich daher von Zeit zu Zeit einmal alle diese »Gesetze- erfolg reicher Anzeigenwerbung ins Gedächtnis. Es lohnt sich! Was hier von der Anzeigengestaltung gesagt wurde, gilt natürlich auch für Prospekte, Kataloge, Werbebriefe und dergleichen. Und nun schreiben Sie sich von jetzt ab alle Anregungen sofort auf, klären Sie möglichst gleich alle Unklarheiten, sammeln Sie Argumente und Skizzen — und Sie werden stets neue Anregungen bekommen und häufig neue Wege in der Anzeigengestaltung finden! Verlagsverträge mit Juden') Von Assessor Lubertus Bung, Berlin Als nach der nationalsozialistischen Machtergreifung die Un tauglichkeit jüdischen Rechtsschrifttums für eine deutsche Rechts wissenschaft und -Praxis allgemeine Überzeugung nicht nur der Rcchtswahrer, sondern auch der rechts- und staatswissenschast- lichen Verleger wurde, sah sich der deutsche Verlag gerade von der juristischen Seite her vor Schwierigkeiten gestellt, die geeignet' waren, aus den guten Willen der Verleger, ausschließlich deut sches Rechtsschrifttum zu fördern, lähmend einzuwirken. Das Judentum war im Jahre 1933 keineswegs bereit, die von ihm innegehabten Positionen im deutschen Rechtsschrifttum zu räu men. Es kämpfte gegen den deutschen Verlag und führte gegen ihn Prozesse. In den Jahren 1934 und 193S hatten sich die deutschen Gerichte im wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob Ver lagsverträge mit Juden aus der Zeit vor der Revolution des Nationalsozialismus noch rechtswirksam seien, ob insbesondere die Verglltungsbestimmungen derartiger Verträge ihre Anwend barkeit verloren hätten. Beide Fragen hängen praktisch enger miteinander zusammen, als man auf den ersten Blick an nehmen mag. Es ist z. B. nicht möglich, die Ausführung eines Verlagsvertrages — besonders wenn es sich um umfangreiche Objekte handelt — für politisch unzumutbar zu halten, ohne sie zugleich auch wirtschaftlich für »unmöglich- im technischen Sinne des Wortes zu erklären. Jeder, der die. Grundlagen der ver legerischen Kalkulation einigermaßen kennt, kann sich mit Leich tigkeit ausrechnen, daß ein Verlagsobjekt, das außer mit der normalen Vergütung eines deutschen Bearbeiters noch mit dem Schadensersatzanspruch (häufig nach Art der sogenannten »Erben klausel- verkleidet) belastet ist, für ein gesundes Unternehmen nicht tragbar ist. Die Frage, was auf dein Gebiete des Rechtsschrifttums »unmöglich« ist, kann politisch nur von der ständischen Gemein schaft der Rechtswahrer, wirtschaftlich nur von der ständischen Gemeinschaft der Verleger richtig beurteilt werden. Die Gerichte sollten sich, um eine sachlich gerechte Entscheidung zu erleichtern, in allen Fällen, die eine tatsächliche Beurteilung der behaupte ten oder naheliegenden »Unmöglichkeit- eines Verlagsvertrages auf dem Gebiete des Rechtsschrifttums erfordern, eine gutacht liche Äußerung des NSRB., der Reichsschrifttumskammer oder der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des NS.- Schrifttums einholen. In der Zeit vor dem Erlaß der Nürnberger Gesetze vernein ten deutsche Gerichte gelegentlich nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die politische Unmöglichkeit der Ausführung alter Verlagsverträge mit Juden. Sie taten dies, weil außer in der Beamtengesetzgebung und einigen ständischen Gesetzen der existen tielle Unterschied von Deutschen und Juden nur aus der national sozialistischen Weltanschauung und dem Parteiprogramm begrün det wurde, weil der heute herrschende Grundsatz, daß das Partei programm als oberste Rechtsguelle angesehen und behandelt werden müsse, noch nicht allgemein anerkannt war. Es fehlte also der Rechtsprechung die reichsgesetzliche Begründung des existen tiellen Unterschiedes zwischen Deutschen und Juden, die als un- 'j Mit freundlicher Erlaubnis mit einigen Weglassungen abge- bruckt aus »Juristische Wochenschrift-, Hest 42, 1837. Verzichtbares Element der Rechtssicherheit angesprochen wurde. Durch das Reichsbürgergesetz hat dieser Unterschied seine reichs rechtliche Verankerung erfahren, sodaß seitdem auch die Beden ken der Gerichte, die sich (u. E. zu Unrecht) vor einer unmittel baren Berücksichtigung des Parteiprogramms scheuten, behoben sind. Aus dem Reichsbürgergesetz kann die Unverwendbarkeit deutschen Rechtsschrifttums jüdischer Autoren und damit die poli tische und wirtschaftliche, jedenfalls die objektive und absolute Unmöglichkeit der Ausführung alter Verlagsverträge mit jüdi schen Autoren unmittelbar gefolgert werden. Insofern kann also der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiete heute nicht mehr ungewiß sein. Wie verhält es sich aber mit den Berlagsverträgen, deren Wirksamkeit in der Zeit vor dem Erlaß der Nürnberger Gesetze rechtskräftig verneint wurde? Hier ist die Lage verschieden zu beurteilen, je nachdem, ob es sich um ein Leistungs- oder ein Feststellungsurteil handelt. Auf Grund eines rechtskräftigen Leistungsurteils kann nicht noch einmal geklagt werden, sodaß also weder die Rechtskraft selbst, noch in der Regel die praktischen Wirkungen der Rechtskraft aus geräumt werden können. Feststellungsurteile dagegen lassen eine nachfolgende Leiftungsklage zu, etwa in dem Falle, daß ein in Lieferungen erscheinendes Werk die Lieferungen noch nicht be gonnen hat und dem ursprünglichen jüdischen Autor der Umsatz beteiligungsbetrag oder dessen Surrogat durch Feststellungs urteil zugebilligt wurde, während der beklagte Verleger nach ge schehener Lieferung die Leistung verweigert. In diesem Falle wird der klagende jüdische Autor aus dem Feststellungsurteil auf Leistung klagen. Die Klage erfordert ein neues Verfahren und ein neues Urteil, das zwar nicht die Rechtskraft des Feststellungs urteils selbst, wohl aber dessen Wirkungen beseitigen kann. Das heißt, der Beklagte kann in dem neuen Verfahren mindestens die selben Einwendungen gegen das Feststsllungsurteil Vorbringen, die dem Vollstreckungsgegenkläger gegen ein Leistungsurteil zu- steheni er ist also mit seinem Hinweis aus die Tatsache des Erlasses der Nürnberger Gesetze, der damit erfolgten reichsgesetz lichen Verankerung des existentiellen Unterschiedes von Deutschen und Juden und der dadurch erst begründeten letzten Sicherheit über die absolute und objektive Unmöglichkeit der Leistung aus dem Verlagsvertrag zu hören und zu berücksichtigen. Alle Rechtsfragen, welche die Stellung des Judentums in Deutschland treffen, können nur dann befriedigend, d. h. zum Wähle des Volksganzen gelöst werden, wenn man davon aus geht, daß »im Zweifel- stets die Reinerhaltung des deutschen Geistes von jüdischem Einfluß maßgebend ist. Bietet also das Gesetz Auslegungsmöglichkeiten, so sind diese im Sinne der Aus schließlichkeit des deutschen Schrifttums für deutsche Zwecke und für deutsche Menschen zu behandeln. Das gilt ganz besonders für das Rechtsschrifttum. Es handelt sich nicht bloß und nicht einmal in erster Linie um die Geldbeträge, die streitig geworden sind, obwohl diese Beträge in der Regel für die Fortführung der nur deutschen Verlagsproduktion unentbehrlich sind. Es handelt sich vielmehr um die Abwendung der Gefahr, die dem deutschen Recht durch die Aufrechterhaltung eines jüdischen oder jüdisch beein flußten Rechtsschrifttums drohen, einer Gefahr, die sich am schäd lichsten als durch die Rechtsprechung legitimiertes Plagiat aus- drücken und die darum nicht scharf genug abgewehrt werden kann. S»7
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