Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1938
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19380423
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193804234
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19380423
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1938
- Monat1938-04
- Tag1938-04-23
- Monat1938-04
- Jahr1938
-
329
-
330
-
331
-
332
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Was muß der Buchhändler von den Werberatsbestimmungen wissen? In der 2. Bekanntmachung des Werberates vom 1. November 1933 heißt es: »Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und der vom Wevberat erlassenen Richtlinien und Bestimmungen ist jeder in der Ausübung und Gestaltung seiner Werbetätigkeit frei«. Der Sinn dieses Satzes ist: der Werbetreibende, der Kaufmann also, der für sich selbst Eigenwerbung durchführt, soll bei dieser volkswirtschaftlich wichtigen Tätigkeit möglichst wenig beengt sein. Das aber legt dem Kaufmann, in unserem Falle dem Buchhändler und Verleger, die Pflicht auf, sich besonders mit den wenigen recht lichen Bestimmungen vertraut zu machen. Nachstehend geben wir eine knappe Übersicht in Stichworten, die zeigen soll, bei welchen Ge legenheiten der werbende Buchhändler einschränkende Bestimmungen beachten muß. Anschlagwerbung. Die Größe der Plakatbogen ist ge normt, Größe und Dauer des Anschlags ist bei Daueranschlag ge regelt. Grundsätzlich frei ist nur der Anschlag an der Stätte der eigenen Leistung. Werbetreibende, die keine Auslage haben sowie nicht an einer Hauptgeschäftsstraße liegen, dürfen ohne Genehmigung bis zu drei Schaukästen außerhalb der Stätte ber eigenen Leistung haben. Anzeigen für fremde Erzeugnisse sind genehmigungspflichtig. Für Kataloge, Programme, Tauschanzeigen, Kalender usw. bestehen Sonderbestimmungen. Hausmitteilungen und Kundenzeitschriften dürfen keine fremden Anzeigen enthalten. Abbildungen von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens dürfen nur mit ihrer Genehmigung veröffentlicht werden. Darunter fallen politische Persönlichkeiten, auch berühmte Sports-* leute, nicht aber Personen des Films, der Wissenschaften usw. Amtliche Zeichen dürfen zur Werbung nicht verwendet werden. Ausstellungen bedürfen einer besonderen Genehmigung. Das Wort »Ausstellung« darf nicht zur Eigenwerbung benützt werden. Man sage z. B. »Schau«. Jede Bezugnahme auf den Wettbewerber ist sehr streng auszulegen. Briefköpfe dürfen keine unwahren Darstellungen enthalten. B i b e l st e l l e n sind nicht zur Werbung geeignet. Empfehlungs- und Dankschreiben dürfen nur mit Genehmigung des Schreibers, mit genauer Anschrift und dem Brief datum wiedergegeben werden. Gemeinschaftswerbung bedarf besonderer Genehmigung. Preisausschreiben und Preisrätsel unterliegen Sonderbeftimmungen. Referenzen amtlicher Stellen sollen in der Werbung nicht benützt werden. Man darf also nicht sagen, daß man z. B. einem Ministerium geliefert habe. Sammelbestellungemin Betrieben sind sehr eingeschränkt. In Schaufenstern darf nicht für fremde Leistungen ge worben werden. Unverlangte Warensendungen sind grundsätzlich untersagt. Bei Büchern ist es im Einzelfall erlaubt. Diese Aufstellung kann nicht erschöpfend sein, sie soll nur dem Buchhändler zeigen, daß er Eigenwerbung nicht ohne genaue Kenntnis der Werberatsbestimmungen treiben kann. Neben den »Bckannt- machpngen« des Werberates regelt dieser viele Einzelheiten durch Empfehlungen, Erläuterungen usw. Laufend wird dies alles in dem Mitteilungsblatt »Wirtschaftswerbung« (Carl Heymanns Verlag, Berlin) veröffentlicht. Wer sehr viel mit Eigen- und Fremdwerbung zu tun hat, wird dieses Blatt regelmäßig lesen müssen. Allen anderen Buchhändlern aber empfehlen wir eine neue, sehr zweckmäßige Zusammenstellung, die durch schlagwortartige Darstel lung die Unübersichtlichkeit der Bestimmungen, Anordnungen, Be kanntmachungen, Erlasse und Entscheidungen für die Praxis beseitigt und Klarheit über alle Zweifel bringt: Erich Naue und Martin Nötiger: Werbung! Zulässig oder verboten. Berlin: Hände L Spencr. 1937. 232 S. Geb. NM 6.30. Ein ausgezeichneter Führer durch das verwickelte Gebiet. H. K l i e m a n n. Gehilfenprüfungen Gau Ostpreußen Die Prüfung fand in den Räumen der Buch- und Kunsthandlung Bernh. Teichert in Königsberg (Pr.) statt. Anmeldungen lagen von 9 Lehrlingen (8 weiblichen, 1 männlichen) aus 8 Sortimentsfirmen vor. Nur ein Prüfling entstammte der Gauhauptstadt, die anderen entsandten Elbing, Insterburg, Lötzen, Marienwerder und Tilsit. Fast alle Teilnehmer hatten bereits die Reichsschule in Leipzig besucht und verfügten über Mittelschul- oder Lyzealbildung. Für die schriftliche Hausarbeit wurden vier Themen zur Auswahl gestellt; es wählten zwei Prüflinge: Aufgabe 1: Schildern Sie den Zweck des Bedingt- Verkehrs und wie er sich abspielt, seine Vorteile und etwaigen Nachteile. fünf Prüflinge: Aufgabe 2: Die Ortsgruppe des Reichskolonial bundes Ihrer Stadt wird einen Vortrag über Aufgaben und Entwicklung der deutschen Kolonien veranstalten, a) Unterbreiten Sie der Ortsgruppe schriftlich den Vorschlag, im Vortragssaal eine Ausstellung von Kolonialliteratur veranstal ten zu dürfen und begründen Sie die Anregung, d) welche Bücher werden Sie ausstellen, nach welchen Gesichts punkten sie ordnen? zwei Prüflinge: Aufgabe 3: Nennen Sie aus den Neuerscheinungen des letzten Jahres Bücher von grundsätzlicher Bedeutung. Be gründen Sie den Wert der Bücher und wem Sie sie empfehlen würden! Keiner wählte Aufgabe 4: Übermitteln Sie einem Industrieunter nehmen das von diesem erbetene Angebot zur Lieferung einer Reihe führender Zeitschriften, die Betriebsführer und Gefolg schaft über alle wichtigen Fragen unseres öffentlichen Lebens und der Weltpolitik zu unterrichten vermögen. Unterhaltungs- blätter sind ausgeschlossen; Bedeutung und Inhalt der Zeit schriften sind zu kennzeichnen. Die Prüfungsarbeiten wiesen sehr unterschiedliches Wissen aus. Besonders die Ausführungen über den Bedingtverkehr zeugten von wenig Verständnis für die Bedeutung dieser wichtigen Lieferungs art und entbehrten der Klarheit. Mit mehr Interesse war man an das Kolonialthema herangegangen, das ja überhaupt bevorzugt wurde. Die Gedankengänge über die Neuerscheinungen (Thema 3) führten hier und da zu Phrasen. — Bemerkenswert ist, daß sich kein Prüfling bereitfand, sich über Thema 4 — Zeitschriften — zu äußern, womit er Gegenwartsfragen und periodisches Schrifttum in Zusam menhang gebracht hätte. Im allgemeinen zeigten sich in den schrift lichen Arbeiten Flüchtigkeiten in Stil und Orthographie. Den mündlichen Fragen ging am Prüfungstage noch eine schrift liche Beantwortung einer Anzahl Kurzfragen voraus, die das Allge meinwissen und die Kenntnisse wichtiger Gegenwartstatsachen des Prüflings feststellen sollten. Die Antworten bewiesen fast stets, daß gutes Allgemeinwissen parallel mit Berufstnteresse und guter fach licher Ausbildung läuft. Das Gesamtergebnis der Prüfung, das sich u. a. auf Fragen aus der Geschichte des Buchhandels und seine Ein richtungen, zeitnahe Geschehnisse und Buchhandel, Literaturkunde, fachliche Verkaufs-, Verkehrs- und Rechtsfragen des Berufs, Anti quariats- und bibliographisches, Verlags- und buchkundliches Wissen erstreckte, läßt zu wünschen übrig: die Notwendigkeit einer gründ lichen Weiterbildung mußte verschiedenen Prüflingen nahegelegt werden; eine Teilnehmerin bestand nicht. Der Nachmittag des Prüfungstages vereinigte Prüflinge und Prüfende mit einer Reihe Königsberger Bernfskamcraden in einigen frohen Stunden zu einer gemeinsamen Kaffeetafel, während der Landesobmann Heinz Kloos das Wort an die nun in die Reihe der Gehilfenschaft eintretenden Prüflinge richtete und ihnen die ver antwortungsvollen Aufgaben des Berufs vor Augen hielt. Der Tag der Prüfung war übrigens der gleiche, an dem vor zweihundertfünfundsechzig Jahren bas erste »BuchhäNdlercxamen« in Königsberg überhaupt vorgenommen wurde. Prüfer waren da mals zwei Professoren der Albertus-Universität, die sich darüber schlüssig zu werden hatten, ob der einer handwerklichen Bnchbindcr- familie entstammende Christoph Lange, der in dem unter dem Alt städtischen Nathause befindlichen Laden etwas vom Buchhandel er lernt hatte, als vollberechtigter Buchhändler anzuerkennen sei. Im Gau Ostpreußen überwiegt seit einigen Jahren bei den Gc- hilfenprüfungen zahlenmäßig sehr stark das weibliche Geschlecht. Da ein beträchtlicher Teil der weiblichen Kräfte durch Heirat wieder 329
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht