Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1938
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19380423
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193804234
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19380423
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1938
- Monat1938-04
- Tag1938-04-23
- Monat1938-04
- Jahr1938
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Druckstock/Vorlage Nr.: AuS dem Werl: lÄIisr «. L-MiTieu«- Seite: wurde an unsere Druckerei gegeben zum Abdruck in: Lrckerien, Ostasien laut Schreiben vom: , wurde verkauft an: laut Schreiben vom: wurde vernichtet am: Der Versand wird hierdurch bestätigt: Im Tagebuch notiert am: von: Lck. Z. (Datum) Srünöerg (Unterschrift) Und wie lange soll man all diese Unterlagen aufheben? Bei der Entscheidung dieser Frage sollte man von der Überlegung ausgehen, ob es sich um Materialien handelt, die wichtig, wert voll und für die Verlagsgcschichte interessant sind, oder um bei spielsweise Zeichnungen oder Klischees, die zu keinen Neuauflagen des betreffenden Werkes mehr benötigt werden können, weil das Werk vergriffen ist und eine Neuauflage nicht in Frage kommen kann. Aber auch hierbei sollte man — wenigstens soweit es sich um Vorlagen (Photos oder Zeichnungen) handelt — erst prüfen, ob es sich nicht um zeitgeschichtlich wichtiges Material handelt, das vielleicht später doch noch einmal einen besonderen Wert er halten kann. Z. B. würden wir alte Bilder von Stadtteilen, die inzwischen der Sanierung anheimgefallen sind, ebensowenig ver nichten wie beispielsweise den Eisernen Bestand früherer Auf lagen oder inzwischen vergriffener Werke. Richtig ist es dagegen, jedes Jahr einmal die Schutzum- fchlag- und Jllustrationsbücher daraufhin durchzusehen, ob nicht dieses oder jenes Klischee abgegeben werden kann; kleinlich braucht man besonders dann nicht zu sein, wenn von dem be treffenden Bild die Vorlage noch vorha^n ist. Und noch etwas dürste wichtig sein: Während der Herstel lung des Buches legt man einen Durchschlag der Werkbestellung, Angebote, der Korrespondenz mit Graphikern, Buchbindereien, Bildliefcranten, Zeichnern usw. in eine Mappe ab, in der Schriftstücke im VIdl L 4-Format ungcfalzt Platz finden können. Ist die Abrechnung seitens der Lieferanten erfolgt, so ist man ge neigt, den Inhalt dieser Mappe der allgemeinen Briefablage an- zuvertraucn. Das sollte man nicht tun. Vielmehr ist es zweck mäßig, die wichtigsten Schriftstücke in dieser Mappe weiter ver einigt zu lassen. Dem steht insbesondere dann auch nichts im Wege, wenn jeweils zwei Durchschläge der eigenen Korrespon denz angefertigt werden und einer davon sogleich in die Ablage geleitet wird. Diese in der Briefablage abgelegten Durchschläge weisen bei späteren Nachforschungen immer darauf hin, daß sich die betreffende Korrespondenz in der Werkmappe befindet. Und diese Werkmappen jedes Werkes (nicht aucy für jede Neuauflage) sollte man auch für unabsehbare Zeit ausheben. Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster (Zuletzt Börsenblatt Nr. 42> Angabe des Druckers aus vervielfältigten Rundschreiben? Bekanntlich muß nach K 6 RPreßGes. auf jeder Druckschrift der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie zur Ver breitung bestimmt ist, beim Selbstvertrieb der Druckschrift der Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. Diese Gesetzesvorschrift hat ihren vernünftigen Sinn; er darf aber nicht ins Unvernünftige formalistisch überspannt wer den. Mit Recht haben zwei Urteile des OLG. München vom 28. Okt. 1937 solcher Überspannung gewehrt. Das eine der bei den Urteile ist in Jur. Wochenschr. l937, S. 3095 abgedruckt und betraf ein Elternrundfchreiben eines Pfarrers, das vervielfältigt war, in seinem Wortlaut vom Pfarrer unterzeichnet war, aber keine besondere Angabe trug, wer es gedruckt hatte. Gegenüber dem Revisionsbegehren des Staatsanwalts erklärte das OLG. München die Angaben für preßgesetzlich ausreichend, eine beson dere Nennung des »Druckers- hier also für unnötig. Mit Recht. Denn »es konnte kein Zweifel darüber bestehen, daß der Verfasser durch die Unterzeichnung mit Namen und Wohnort und Amtsbe zeichnung sich gleichzeitig auch als Hersteller und Drucker der von ihm Unterzeichneten Schrift bezeichnen wollte und sich bezeichnet hat. Diese Schlußfolgerung läßt keinen Verstoß gegen allgemeine Gesetze der Erfahrung und der Logik erkennen, sie enthält keine Widersprüche». Man ersieht daraus, daß es genügt, wenn der Verantwortliche klar bezeichnet ist; für eine formalistische Über steigerung der äußerlichen Anforderungen ist kein Anlaß und kein Raum. Vorschußzahlungen aus Antcilhonorar im Zweifel keine Mindesthonorar-Garantie. Ein interessantes Urteil des OLG. Dresden vom 2. Dezember 1937 (Arch. f. UrhR. Bd. Il S. 182) hat die Frage entschieden, ob Vorauszahlungen auf Anteilhonorar rückforderbar sind oder unabhängig vom Absatz dem Verfasser verbleiben. Es handelte sich um ein Anteilhonorar von 10°/-, das in drei Raten von je 1000 RM bei Unterschrift des Vertrages, bei Ablieferung des Manuskripts und dreißig Tage nach Erscheinen des Buches fällig war. Der Absatz entsprach nicht den Erwartungen; an Nach druck oder Neuauflage war nicht zu denken; das höchstmögliche Honorar für den Verfasser kam danach nicht an den Vorschuß betrag von 3000 RM heran. Verfasser klagte aber darauf, daß er den ganzen Betrag zu beanspruchen habe. Das OLG. lehnte das ab: »Die Verrechnungsabrede besagt nichts anderes, als daß der zur Zeit des Vertragsschlusses noch in der Zukunft liegende Er folg des Buches und sein Absatz Voraussetzungen für das Recht des Verfassers sind, den Vorschuß auf das Honorar zu behalten. Es ist auch im Verlagswesen nicht üblich, die Vereinbarung von Vorschüssen auf die Vergütung des Verfassers als Garantie eines Mindesthonorars zu behandeln. Namentlich besteht nach dieser Richtung, wie dem Senat bekannt ist, auch kein Handelsbrauch. Der Vertrag enthält aber keinen Hinweis in dem Sinne, daß die Vorauszahlungen nicht zurückzuzahlen seien, wenn sie durch die endgültige Vergütung nicht gedeckt werden. Aus alledem folgt, daß der Kläger die ihm zustehenden Vorschüsse nicht behalten kann, wenn sich hcrausstellt, daß sie durch seine nach dem Absatz bestimmte Vergütung endgültig nicht gedeckt werden, weil der mit den Vorauszahlungen bezweckte Erfolg nicht eintritt und damit ihre Rechtsgrundlage entfällt <§ 812 BGB).« Mängelrüge beim Kauf eines Buches. Ein Arzteverein in T. hatte beim Geschichtsvercin in T. 400 Stück eines Buches »Geschichte der T-er Arzte und Krankenhäuser bis 1907« bestellt und erhalten. Weil in diesem Buch auch drei jüdische Ärzte gewürdigt worden find, stellte der Ärzteverein dem Geschichtsverein die Bücher wieder zur Verfügung. Das OLG. Düsseldorf gab in einem Urteil vom 31. Dezember 1937 (wird in Höchstrichterl. Rechtspr. 1938 abgedruckt) dem Ärzteverein un- Nr. 93 Sonnabend, den 23. April 1938 3S7
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder