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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1938
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- 1938-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1938
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recht. Das Gericht stützte sich dabei II. a. auf ein Gutachten der Forschungsabteilung Judenfrage vom LS. Oktober 1936, die zu dem Ergebnis gekommen war, daß es sich um wertvolles, mit großem Fleiß zusammengetragenes Stoffmaterial handele und politisch gefährliche Äußerungen oder oppositionelle Gesin nung in dem Buche nicht vorhanden seien. -Die Mehrzahl der Mitglieder der Beklagten wird in dem Buch ein gerade für sie interessantes, lexikalisch-biographisches Werk erblicken und keinen Anstoß daran nehmen, daß in ihm auch die Juden B., L. und S. enthalten und nicht anders behandelt sind als die ari schen Arzte auch. Zwar sind diese nicht als Juden gekennzeichnet, sie waren aber als solche ohnehin den lebenden T-er Ärzten be kannt. Die Erwähl" ^ »i-i-micher Leistungen und geschichtlicher Daten gehört zum Wesen eines solchen Buches. Ihre Weglassung würde ein auf Richtigkeit und Vollständigkeit Anspruch erheben des geschichtliches Werk in seinem Werte geradezu beeinträchtigt haben.« «i Verwechslung der Bilder zweier Schauspieler in einem Künstler-Jahrbuch Bildverwechslungen in Büchern sind unangenehm und ge fürchtet. Schauspieler legen begreiflicherweise auf ihr Bild be sonderen Wert. Der Fall lag also schwierig, zumal die ver wechselten Abgebildeten insofern gegensätzlich waren, als der eine ein Komiker, der andere ein Darsteller ernster Rollen war. Sie hatten Korrekturabzüge erhalten, aber angeblich waren die Ab züge so undeutlich, daß man den Fehler nicht erkennen konnte, und es hatten die richtigen Klifcheeabzüge beigelcgen. Nun war das Werk zum Teil versandt worden. Die Schauspieler verlang ten allerlei: das Jahrbuch einzuziehen und neu herauszugeben, im nächsten Jahrgang die Bilder nochmals berichtigt zu brin gen usw. Das Kammergericht in seinem Urteil vom 2. Dezember 1937 (Arch. f. Ilrh.Recht Bd. IIS. 159) hielt eine Remedur für notwendig, aber nicht in so weitem Maße. Es verurteilte den Verleger, an sämtliche Bezieher des Jahrbuchs Berichtigungs schreiben zu senden. Das wurde (mit Recht!) als genügend an gesehen, damit die Bezieher richtige Bücher erhalten und die Schauspieler in ihren Interessen nicht mehr beeinträchtigt wer den. -Die Versendung von Berichtigungsschreiben stellt bei Wer ken der vorliegenden Art die übliche und angemessene Maß nahme zur Aufklärung der durch unrichtige Veröffentlichungen irregeführten Leserschaft dar; sie reicht hierzu auch regelmäßig aus. Der Beklagte ist daher zu dieser Schadenersatzleistung ver pflichtet.» Man könnte sogar hinzufügen, daß durch solches Rund schreiben die beiden Schauspieler noch stärker hervorgehoben wer den, was ihren Interessen Wohl nützen kann. Hinzunahme artfremder Waren in eine Verkaufsstelle. Aus Z I des Einzelhandelsschutzgesetzes, wo die Errichtung neuer Verkaufsstellen verboten ist, ist, wie OLG. Düsseldorf, 26. Okt. 1937, Höchstr. Rechtspr. 1938 Nr. 430 entschieden hat, zu schließen, daß auch die Neuaufnahme völlig artfremder Waren in eine schon bestehende Verkaufsstätte verboten ist. Dabei ist es auch gleichgültig, ob der Händler einen abgesonderten Teil seines Ladens für die neue Warenart freimacht oder die Waren nicht scharf von einander absondert. Auch fahrlässiger Verstoß wird vom Gericht als strafbar angesehen. Fristlose Kündigung und Urlaubsoergütung. Das Berufungsgericht ging davon aus, daß ein Gefolg schaftsangehöriger, der einmal einen Urlaubsanspruch erworben, den Urlaub aber noch nicht erhalten hat, im Falle seines Aus scheidens aus der Gefolgschaft regelmäßig den Anspruch auf Zah lung der Urlaubsvergütung behält, und zwar ohne Rücksicht auf den Grund seines Ausscheidens, — wie dies der ständigen Recht sprechung des Reichsarbeitsgerichtes entspricht. Gemäß diesem Ausgangspunkt sagt das Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 20. Okt. 1937 (Entsch. d. RAG. 19, 24) weiter: -Besteht Streit über die Berechtigung der fristlosen Entlassung, so kann dem Ge folgsmann, wenn die fristlose Kündigung als fristgemäße Kün digung gilt und die Urlaubszeit nicht über die Dauer der Kün digungsfrist hinausgeht, der Urlaubsanspruch an sich auch noch mit seinem ursprünglichen Inhalt, nämlich einer Freistellung von der Arbeit unter Weiterzahlung des Lohnes gewährt werden. Zu beachten ist nur, — was bei der Betrachtung und Behandlung des Urlaubsanspruchs in neuerer Zeit noch mehr als bisher in den Vordergrund treten muß —, daß der Zweck des Urlaubs im wesentlichen in der Erholung des Urlaubers liegt. Durch bloße NichtbeschLftigung wird dieser Zweck aber regelmäßig nicht er reicht. In aller Regel kann ein Gefolgschaftsangehöriger den Ur laubszweck nur erreichen, wenn ihm sein Lohn oder Gehalt wei tergewährt wird. Mit Recht legt deshalb der Vorderrichter ent scheidendes Gewicht darauf, ob dem fristlos Entlassenen gegen über sogleich der Urlaubsanspruch anerkannt und ihm das Ur laubsgeld bezahlt worden ist... Ohne Urlaubsentgelt dagegen nützt einem fristlos Entlassenen die Zeit der Nichtbeschäftigung für Erholungszwecke in der Regel gar nichts. Es ist deshalb nicht angängig, ihm die Zeit der Nichtbeschäftigung als Urlaubszeit anzurechnen, wenn er erst lange nach Ablauf der Kündigungs frist den Lohn für diese Zeit nachgezahlt erhält, nachdem sich dis fristlose Kündigung als unbegründet herausgestellt hat.» Rccht des Verlegers zu Änderungen an dem Werk. Eine österreichische Entscheidung — Oberster Gerichtshof in Wien v. 19. März 1937 (Arch. f. Urh.R. Bd. 11 S. 164) — wird jetzt von besonderem Interesse sein. Der Verleger hatte von einem Aufsatz den letzten Satz weggelassen, weil dieser einen zum Auf bau des Aufsatzes nicht gehörigen Angriff gegen ein Unternehmen enthielt, welches dadurch von der Insertion in der Zeitschrift ab gehalten wurde. Die ersten Instanzen hatten eine Urheberrechts- Verletzung für vorliegend erachtet, das Oberste Bundesgericht aber hat anders geurteilt. Das österreichische Gesetz hat bezüglich des Änderungsrechts eine gegenüber dem deutschen andere Fassung, und zwar eine solche, die eine festere Umschreibung der vom deutschen Gesetz aufgestellten Forderung von »Treu und Glauben» für die ausnahmsweise Gestattung von Änderungen bedeutet; denn es heißt dort: »Zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art und den Zweck der erlaubten Werknutzungen gefordert werden». Es genügt hier zur Unerlaubtheit nicht, daß der Verfasser die Änderung nicht gutheißt. Vielmehr ist der Maßstab hier mehr ob jektiv zu fassen. Es ist -festzustellen, ob solche Änderungen in Zeit schriften, wie die vom beklagten Verlag herausgegebene, gewöhn lich Vorkommen, wenn dadurch der Charakter des Aufsatzes un berührt bleibt, durch die Kürzung aber andererseits dem Verlag der Zeitschrift Unannehmlichkeiten und Nachteile erspart werden, die ihn sonst treffen würden, weil der weggelassene Satz einem auf dem berührten technischen Gebiete erfahrenen Leser als Angriff gegen ein bestimmtes Unternehmen erkennbar ist und besonders wenn dieser Angriff das Maß einer rein sachlichen Kritik über schreitet». Weil die Vorinstanz diese für die Entscheidung wichtige Frage nicht untersucht hatte, wurde deren Entscheidung als mangelhaft bezeichnet. Auto-Bücherschau 1937 Auch zur diesjährigen Automobilausstellung in Berlin, auf der das Auto-Fachbuch wieder mit einem Gemeinschaftsstand vertreten war, erschien als fünfte Fortsetzung ein neuer Band der »Auto- Bücherschau«. (Auto-Bücherschau 1937. Ein Nachschlagewerk für die im Jahre 1937 über den Automobilismus herausge,gebenen deutsch sprachigen Neuerscheinungen, zusammengestellt von vr. E. W. Böhme. Jg. 5. Berlin: Klasing L Co., 1938. 144 S. RM 4.30.) Mit ihren 1012 Nummern und dem Verfasser- und Stichwort-Register bietet die »Auto-Bücherschau« einen Überblick über die das Kraftfahrwesen und die benachbarten Gebiete: Kraftstoffe, Straßenwesen, Verkehr, Karten usw. berührenden Erscheinungen in- und außerhalb des Buch handels und gibt damit gleichzeitig ein Spiegelbild der Ereignisse im deutschen Kraftverkehr des Jahres 1937. Der Katalog will als ein wissenschaftliches Schrifttumsverzeichnis gewertet werden. Es wurde daher bewußt auf eine kritische Auswahl der aufzunehmenden Titel verzichtet und der größte Wert auf die Vollständigkeit des Materials gelegt. So ist wieder ein brauchbarer und durchaus be achtenswerter Spezialkatalog entstanden. 328
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