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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1937
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 266 (R. 133) Leipzig, Dienstag den 16. November 1837 164.Jahrgang Zur Auslegung des § 2 Abs. 2 des Schutzfristverlängerungsgesetzes vom 13. Dezember 1934 Zu dieser im Schrifttum bisher bestrittenen Frage hat das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1937 Stellung genommen. Das Urteil behandelt die Streitfrage über den Inhalt des 8 2 Abs. 2 des Schutzsristver längerungsgesetzes vom 13. Dezember 1934 und entscheidet die Frage im Sinne der Ausführungen des Lr. Willy Hoffmann im »Musikalienhandel» vom 7. Mai 1936 und in »Deutsche Justiz» 1936, Nr. 4 S. 143 fs., des Or. Meß-München im Archiv für Urheber-, Film- und Theaterrecht 1936 S. 221 ff. sowie des Or. Rudolph-Dresden, ebenda S. 227 ff., und meiner eigenen im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 199 vom 27. August 1936 gegen die Auffassung des Ministerialrats Kühnc- mann in »Deutsche Justiz» 1935, Nr. 46 vom 15. Noveniber 1935 S. 1668 ss. und 1936 Nr. 4 vom 24. Januar 1936 S. 145 ff. Das Urteil ist sehr umfangreich. Die erste Instanz hatte die Klage des zur ausschließlichen Reproduktion eines Bildes berech tigten Klägers wegen mangelnden Beweises dieses Rechtes zu rückgewiesen. Das oberlandesgerichtliche Urteil ist auf Grund weiterer Beweiserhebungen und anderweiter Beweiswürdigung zu einer Bejahung des Rechtes gelangt und hat sich dann mit der Auslegung des 8 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1934 beschäftigt. Ich lasse nachstehend diesen Teil des Urteils folgen, wobei ich die Bezeichnung der Parteien und Örtlichkeiten unkenntlich gemacht habe. »Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes, durch das in K 1 die dreißigjährige Schutzfrist des 8 25 KSchG, auf fünfzig Jahre ver längert wurde, tritt die Verlängerung der Schutzdauer auch für die bereits geschaffenen Werke ein, die bei Inkrafttreten des Ge setzes noch urheberrechtlich geschützt sind. § 2 Abs. 2 des Gesetzes lautet: .Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht aus die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein Urheberrecht erworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes berechtigt'. Es kann uuuntcrsucht bleiben, ob angesichts der Groß zügigkeit, von der der Künstler sich offensichtlich bei der entschädi gungslosen Überlassung seiner Bilder an A... zur Vervielfäl tigung und Verbreitung hat leiten lassen, nicht etwa angenom men werden könnte, daß die damals getroffene Verfügung auch für den Fall einer Verlängerung der Schutzfrist Geltung haben sollte und ob daher au dem Rechte des Klägers durch die Ver längerung der Schutzfrist gemäß 8 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sich überhaupt nichts geändert hat. Denn auch wenn man dies nicht annimmt und die derzeitige Rechtsstellung des Klägers da her nach ß 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zu beurteilen ist, kann den Klägern nach Anschauung des Senats das von ihm mit der Klage in Anspruch genommene Verbietungsrecht gegenüber der Beklagten nicht abgesprochen werden. Die Beklagte ist der Auffassung, daß nach der Bestimmung des 8 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes der Kläger mit dem Ablauf der dreißigjährigen Schutzfrist, also mit dem 31. Dezember 1935, in jedem Falle das Postkartenrecht als Werknutzungsrecht verloren hat und statt dessen nur mehr im Besitz einer Erlaubnis ohne Ausschließlichkeit ist. Sie stützt sich hierbei auf die Ausführungen von Kühnemann zu dem Gesetz in DJ. 1935 S. 1668 ff. Kühne- inann ist der Meinung, daß der hier in Frage stehende Satz 2 dem bisherigen Rechtsinhaber wohl die Erlaubnis gibt, das Werk weiterhin gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung an den jenigen, dem das Urheberrecht für die Dauer der Schutzverlän- gerung zugefallen ist, also an den Urheber oder seine Erben, zu benutzen, daß sich aber seine Befugnis darauf beschränkt, das Werk neben dem Inhaber des Urheberrechts — d. i. der Urheber bzw. sein Erbe — zu benutzen. Er steht sohin auf dem Stand punkt, daß der bisher Berechtigte, dem die Übergangsregelung — Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel Ausschluß — Nichtausnahme — Verfügung Der Herr Präsident der Reichskulturkammer hat durch Ent scheidung vom 17. September 1937 die Ausschlußentscheidung des Herrn Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 16. Juli 1937 gegen den Buchvertreter PaulDriesen, Stutt- gart-O., Werastraße 37 b. Lepiorz, bestätigt. Der Herr Präsident der Reichsschristtumskammer hat durch Entscheidung vom 8. September 1937 die Aufnahme des Herrn Walter Gappa, Cottbus, Dresdner Straße 119, in die Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, auf Grund des 8 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskultur- kammergcsetzes von, I. Noveniber 1933 abgelehnt. Der Herr Präsident der Reichskulturkammer hat unterm 19. Oktober 1937 die Beschwerde des Gappa gegen die Ablehnung seiner Aufnahme zurllckgewiesen. Gegen den Buchvertreter FritzRobertJLger, geboren am 16. Januar 1883 zu Kandern, wohnhaft zuletzt Berlin SO 36, Elisabethufer 49, ist eine Verfügung ergangen. Er wird hier durch ansgefordert, sich umgehend bei der Reichsschrifttums kammer, Gruppe Buchhandel, zu melden, damit die Zustellung bewirkt werden kann. Landesleitung Sachsen der Reichsschrifttums kammer Biicherspendcn für das Winterhilsswcrk Die Spende guter deutscher Bücher für das Winterhilfswerk hat im vorigen Jahr allgemein große Freude bereitet. Ich for dere daher die Berufskameraden des Gaues Sachsen I und II auf, sich wiederum an der Spende guter deutscher Bücher für die durch das Winterhilfswerk betreuten alten und armen Volksgenossen zu beteiligen. Ich bitte, die Bücher jeweils beim örtlichen Vertrauensmann des Buchhandels abzugeben und ersuche die Vertrauensmänner, die cingegangenen Bücherspenden bis spätestens 25. November 1937 an die Landesleitung Sachsen, Dresden-A. 1, Große Zwin- gerstraße 5, einzuschicken. Dresden, den 12. November 1937 Diederich, komm. Landesleiter
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