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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1937
- Strukturtyp
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- 1937-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1937
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- Deutsch
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Buchhändlertreffen in Kassel Am Sonntag, dem 21. November 1937, findet in Kassel in den Gesell schaftsränmendes Stadtparks, Garde du Corpsstraße 4, ein Gautreffen für Kurhessen statt, zu dem die Buchhändler und Buchhändlerinnen aller Fachschaften und auch aus den benachbarten Gauen herzlich eingeladen sind. Damit die Auswärtigen günstige Züge für die Anreise benutzen können, beginnt das Treffen erst um 11.30 Uhr: Begrüßung durch den Gausachschaftsberater. Landesleiter der Reichsschrifttums kammer Kaltwasser: Wert und Be deutung des Buches. 12.30 Uhr: Gemeinsames Mittagessen im Stadtpark: Eintopf 80 Pfg. bis RM 1.—, Mittagessen RM 1.40. 14 Uhr: llr. JohannesBeer, Frankfurt a. M.: über blick überdieNeuerschei nungen 1937. Die Betriebsführer werden gebeten, ihren Gefolgschaftsmit gliedern, insbesondere den Lehrlingen und Junggehilsen, den Be such des Treffens durch Zuschüsse zu ermöglichen. Etwaig? Anfragen sind bitte zu richten an den Ortsfach- schaflsberater Rudolf Treff, Buchhandlung Freyschmidt, Kassel, Obere Königstraße 3. Königste! n im Taunus Hans Köster, Gausachschaftsberater und zwar, wie in der amtlichen Erläuterung zum Gesetz DJ. >935 S. 4 ausgeführt, kraft gesetzlicher Lizenz — das Recht gibt, das Werk weiterhin gegen eine angemessene Ver gütung zu verwerten, in keinem Falle ein ausschließliches Recht, also auch nicht, wenn er ein solches bisher kraft Übertragungs- Vertrags besessen hat, sondern lediglich ein nicht ausschließliches Recht erhalten soll, sodaß neben ihm Wettbewerber mit der glei chen Befugnis auftreten können. Begründet wird dieser Stand punkt hauptsächlich damit, daß nach dem Gesetz der bisher Be rechtigte weiterhin nur zur Nutzung des Werkes, nicht aber des Urheberrechts als solchen befugt sei, daß also zwischen Nutzung des . Werks und Nutzung des Urheberrechts ein Unter schied bestehe und daß Nutzung des Werks hier Lizenz ohne Aus schließlichkeit bedeute. Dieser Auffassung Kühnemanns ist Hosfmann in einem Auf satz in DJ. >936 S. 143 entgegengetreten, die Kühnemann An laß zu einer Erwiderung an gleicher Stelle S. 145 gegeben hat. Den Ausführungen Hoffmanns hat sich weiterhin Dieß in einer Abhandlung im Archiv für Urheber-, Film- und Theaterrecht Band 9 Heft 3 angeschlossen und diese noch weiter ergänzt. Der Senat trägt kein Bedenken, den hierzu in Bezug genommenen überzeugenden Ausführungen, mit denen sich Hofsmann und Dieß gegen die Unterscheidung zwischen Nutzung des Werks und Nutzung des Urheberrechts und gegen die daraus von Kühne mann gezogene Schlußfolgerung für den Umfang der dem bisher Berechtigten verbliebenen Befugnisse wenden, im wesentlichen beizupslichten und ist in Übereinstimmung mit ihnen jedenfalls der Anschauung, daß die Auffassung Kühnemanns von dem Um fang der dem bisher Nutzungsberechtigten verbleibenden Befug nisse !m Gesetz und in der amtlichen Erläuterung hierzu keine hinreichende Stütze findet. Auch wenn man mit der amtlichen Erläuterung davon ausgeht, daß das ,Urheberrecht selbst' — also neben dem Urheberpersönlichkeitsrecht hauptsächlich das Urheber vermögensrecht (das Werknutzungsrecht) — für die Dauer der Schutzfristverlängerung in jedem Falle den Erben des Urhebers zufällt, dabei aber mit einer gesetzlichen Lizenz, also einer Ge brauchserlaubnis des bisher Berechtigten, belastet bleibt, die die sen berechtigt, das Werk gegen angemessene Vergütung wei terhin zu nutzen, ist nach Anschauung des Senats kein Grund ersichtlich, warum eine Verschlechterung der Rechtslage eines bis her ausschließlich Berechtigten insofern eintreten soll, daß sein Recht, auch wenn es ihm nur mehr in der Gestalt einer gesetz lichen ,Lizenz' verbleibt, nicht mehr seinen bisherigen ausschließ lichen Charakter weiter behalten soll. Für die Auslegung, daß ein bisher bestandenes ausschließliches Werknutzungsrecht oder auch eine bisher bestandene ausschließliche Lizenz in der nunmehrigen Gestalt einer gesetzlichen Lizenz der bisherigen Ausschließlichkeit entkleidet werden soll, bieten nach der Auffassung des Senats weder der Wortlaut des Gesetzes noch auch die amtliche Erläute rung hinreichende Anhaltspunkte. Nach dem Wort und Sinn des Gesetzes können vielmehr die Worte ,bleibt weiterhin .... zur Nutzung des Werks berechtigt' nur dahin verstanden werden, daß der bisher Berechtigte auch für die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist gegen angemessene Vergütung zu jener Nutzung des Werks berechtigt bleibt, die ihm bisher zustand, daß er also in der Folgezeit zwar nicht mehr auf der früheren vertraglichen Rechts grundlage, sondern an deren Stelle aus Grund des ihm vom Gesetz eingeräumten Lizenzrechtes das Recht hat, das Werk, das ist der Gegenstand des Urheberrechts, in dem gleichenüm- fang wie bisher zu nutzen. Hat daher der Berechtigte, wie hier der Kläger, bisher ein auf das Postkartenrechl beschränktes ausschließliches Werknutzungsrecht besessen, so stehen ihm gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung die bisherigen Befugnisse auch weiter hin, und zwar nunmehr aus Grund einer gesetzlichen Lizenz ausschließlich zu. Seine Befugnisse entsprechen demnach der Rechtsstellung des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz und als solcher ist er berechtigt, jedem anderen, auch dem Urheber und seinen Erben, den Eingriff in den Bereich seiner Befugnisse zu untersagen und wegen Verletzung seines Rechts selbständig zu klagen (RGZ. Bd. 106 S. 366). Diese Auslegung steht auch nicht etwa in Widerspruch mit dem Zweck des Gesetzes, die Verlängerung der Schutzfrist in erster Linie dem Urheber und seinen Erben zugute kommen zu lassen; denn diese Absicht hat das Gesetz dadurch erreicht, daß es den bisher Berechtigten die Verpflichtung auferlegt hat, für die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Vergütung eben dann, wenn es sich bei der dem bisher Berech tigten verbliebenen Befugnis um eine ausschließliche handelt, auch entsprechend höher zu bemessen, damit sie als angemessen er achtet werden kann. Dabei ist in Übereinstimmung mit Kühne mann und Dieß auch der Senat der Auffassung, daß der Anspruch auf diese Vergütung allein dem Urheber bzw. seinen Erben zu steht. Daß sich der Kläger zur Zahlung einer Vergütung an die Erbin des Urhebers bereit erklärt hat, steht auf Grund der vor gelegten Briefe vom 11. September 1935 und 25. Oktober 1935 fest. Ob der angebotene Betrag von 50 RM als angemessen zu erachten ist, ist eine Frage, die allenfalls zwischen dem Kläger und der Erbin des Künstlers in einem gesonderten Rechtsstreit auszutragen wäre. Jedenfalls konnte die letztere den Fortbestand der Berechtigung des Klägers zur weiteren Nutzung des Werks in dem bisherigen Umfang, also unter Ausschluß Dritter, nicht ohne weiteres durch die Nichtannahme jeglicher Vergütung ver eiteln und sich damit das Recht verschaffen, ein Postkartcnrecht an dem Bilde, wie geschehen, auch der Beklagten zu übertragen. Diese Übertragung ist daher dem Kläger gegenüber unwirksam und die auf Grund dieser Übertragung erfolgte Ausübung des Postkartenrechts durch die Beklagte stellt sich demgemäß trotz Verlängerung der Schutzfrist als ein Eingriff in die dem Kläger insoweit verbliebene ausschließliche Befugnis dar, der dem Klä ger das Recht gibt, von der Beklagten die Unterlassung einer weiteren Beeinträchtigung seines Rechts nach 8 1004 BGB. zu verlangen.« vr. Hillig, Leipzig. sss Nr. 266 Dienstag, den 16. November 1937
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