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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1937
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- Deutsch
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Zeitschriften- und Zeitungswesen Anordnung der Reichspressekammer betr. Kundenzeitschriften Ter Präsident der Neichspressekammer hat unterm 17. Oktober 1937 folgende am 17. November 1937 in Kraft tretende Bekannt machung erlassen: Kundenzeitschriften sind Zeitschriften, die bestimmungsgemäß, ohne durch ihren Inhalt an die wirtschaftlichen Sonderinteressen ein zelner Personen oder Unternehmen gebunden zu sein, durch eine Vielheit von Werbuugstreibenden von Verlagen bezogen und zur Förderung und Pflege der wirtschaftlichen Beziehungen zu ihrem Kundenkreis an die Kunden verteilt werden. In Durchführung des Artikels l Ziff. 1 meiner Anordnung zur Währung der Unabhängigkeit des Zeitschriftenverlagswesens vom 30. April 1936 dürfen Kundenzeitschriften 1. nur ein- oder zweifarbig und nur auf Papier mit einem Gewicht von höchstens 70 Z qm unter Ausschluß der Verwendung von gestrichenem Kunstdruckpapier hergestellt werden: 2. einen Umfang von 2-1 Seiten je Heft halbes Berliner Format nicht überschreiten: 3. auf dem Umschlag oder, falls dieser fehlt, auf der ersten Seite die Firma des verteilenden Werbungtreibenden eindrucken und auf einer anderen Seite eine eigene Anzeige des verteilenden Werbungtreibenden veröffentlichen, nicht dagegen im Inhalt und im Titel eine Verbindung mit bestimmten Werbungtreibenden zum Ausdruck bringen: 1. für Fremdenanzeigen nicht mehr als Vs des Gesamtumfanges ver wenden: 5. nur von verantwortlichen Schriftleitern im Sinne des Schriftleiter gesetzes vom 1. Oktober 1933 inhaltlich gestaltet werden: 6. von Zusammenschlüssen werbungtreibender Unternehmer an ihre Mitglieder nicht im Pflichtbezug geliefert werden: 7. an den letzten Empfänger nur unentgeltlich abgegeben werden. Im Aufträge des Herrn Präsidenten der Reichspressekammer teilt der NeichSverband der deutschen Zeitschristen-Verleger hierzu er gänzend mit, daß Neuplanungen von Kundenzeitschriften, die bisher schon regelmäßig von dem Herrn Präsidenten der Neichspressekammer abgelehnt wurden, zur Zeit auch weiterhin grundsätzlich nicht geneh migt werden. Planungsanträge auf diesem Gebiet sind daher aus sichtslos. Es wird gebeten, zur Vermeidung überflüssiger Arbeit für die Herren Verleger wie anch für die Neichspressekammer und den Neichsverband, von jedem derartigen Planungsantrag abzusehen. Herstellungsdaten aus den Pressephotos Für den Verkehr von Bildberichterstatter-Schriftleitern, Bild- nachrichtenbttros und -agenturen mit Zeitungs- und Zeitschriften verlagen hat der Präsident der Neichspressekammer unterm 20. Ok tober 1937 folgendes angeordnet: Die Bildberichterstatter-Schriftleiter sowie die Bildnachrichtcnbüros und -agenturen sind verpflichtet, bei Weitergabe von Aufnahmen an die Presse auf der Rückseite dieser Aufnahmen die Herstellungsdaten nach Monat und Jahr anzugeben. Diese Verpflichtung besteht nicht nur für aktuelle und Porträtauf nahmen, sondern für Presseausnahmen aller Art. Aufnahmen, bei denen sich die Herstellungsdaten nicht mehr ermitteln lassen, sind mit dem Kennwort »Archiv« und den vermutbaren Daten der Her stellung zu versehen. Das gleiche gilt für Pressezeichner und -Zeich nungen. Lieserungsklausel im Zeitungskops Es sind Zweifel darüber entstanden, welche Form der Lieferungs klausel, die den Verlag gegen Regreßansprüche oder Bezugsgeld kürzungen schützt, zulässig ist. Das Neichsministerium für Volksaus klärung und Propaganda hat dem Neichsverband der deutschen Zei tungsverleger mitgcteilt, daß gegen die Formulierung: »Die Behinde rung der Lieferung rechtfertigt keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bezugspreises« keine Bedenken bestehen. Mitgliedschaft leitender Angestellter im Reichsoerband für den werbenden Zeitschristenhandel Neben den Inhabern der Vertriebsfirmen erfaßt der Neichs verband für den werbenden Zeitschriftenhandel auch die leitenden Angestellten. Es bestanden bisher Unklarheiten, unter welchen Vor aussetzungen die Tätigkeit eines Mitarbeiters als leitende zu werten ist. Tie Neichspressekammer hat nunmehr folgenden Merkmalen für die Eingliederungsverpflichtung zugestimmt: Als leitende Angestellte sind diejenigen Mitarbeiter der Vertriebsfirmen anzusehen, die vom Betriebsinhaber beauftragt und bevollmächtigt sind, allein oder in Verbindung mit einem anderen Mitarbeiter das Unternehmen nach außen hin rechtsverbindlich zu vertreten sowie den Betrieb nach innen im ganzen oder ans einem Teilgebiet (z. B. Abteilung werbender Zeitschriftenhandel in einem Gemischtbetrieb oder eine auswärtige Zweigniederlassung) selbständig zu leiten. Demnach gelten als leitende Angestellte insbesondere Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen so wie Filial- und Geschäftsstellenleiter. Verwendung notarieller Bescheinigungen zur Wirtschastswerbung Nach einer Nundverfügung des Reichsjustizministers vom 7. No vember 1935 zur Frage der Zulässigkeit der Ausstellung notarieller Bescheinigungen zu Zwecken der Wirtschaftswerbung haben sich die Notare auf die Bescheinigung amtlich wahrgenommener Tatsachen zu beschränken. Die Ausstellung von Bescheinigungen, in denen amtlich Wahrgenommenes unter bestimmten Gesichtspunkten zusammengestellt und bewertet wird, wobei es sich sachlich also um Berichte handelt, ist unzulässig, da damit der Notar die ihm als Urkundsperson be grifflich gezogenen Grenzen überschreiten würde. Der Werberat der deutschen Wirtschaft weist hierauf in einer seiner neuesten Anordnungen hin und erwähnt als Beispiele Be scheinigungen etwa folgenden Inhalts: »Ich bescheinige, daß sich alle mir vorgelegten Dankschreiben anerkennend und lobend über L aus sprechen«, oder »Ich bescheinige, daß uach den mir vorgelegten Gut- / achten und Dankschreiben das Mittel L gegen folgende Krankheiten/ und Leiden geholfen hat...«. Solche im Widerspruch mit dem Inhalt der Rundverfügustg des Iustizministers stehende notarielle Bescheinigungen dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder nach Erlaß der Nundverfügiuig des Justizministers ausgestellt worden sind, nicht mehr zur Wftt- schastswerbung verwendet werden. Der Werberat der deutschen Wirt schaft hat in diesem Zusammenhänge darauf hiugewiesen, daß cjne Werbung mit der Zahl der Dankschreiben, deren notarielle Bestäti gung an sich zulässig wäre, bereits durch eiue besondere Anordnung (veröffentlicht in der »Wirtschaftswerbung« 1936 S. 99) wenigstens für das Gebiet des Heilwesens untersagt ist. Die Verwendung notariel ler oder amtlicher Beglaubigungen von Dankschreiben und Gut achten, soweit sich die Werbung nach Inhalt und Form im Rahmei, der bestehenden Richtlinien und Bestimmungen hält, wird von der neuen Anordnung nicht berührt. Wissenschaft / Hochschulen / Bibliotheken Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 30. September 1937 ist die Hochschule für Politik in Berlin als Anstalt des Reiches errichtet worden. Der Erlaß bestimmt, daß der Neichsminister für Volksaufklärung und Propaganda die Aufsicht über die Hochschule führt und ihr die neuen Satzungen verleiht. Die Anstalt tritt an die Stelle der bisherigen Deutschen Hochschule für Politik, e. V. Der Führer und Reichskanzler hat dem Münchner Juristen Geh. Justizrat Prof. I)r. W i l h e l m Kisch bei seinem Ausscheiden aus dem Amt als Vizepräsident der Akademie für Deutsches Recht durch Reichsminister Dr. Frank die Goethe Medaille für K u n st und Wissenschaft überreichen lassen. Der Führer und Reichskanzler verlieh dem Gründer und lang jährigen Direktor des Instituts für Schiffs- und Tropenkrankheiten Geheimrat vr. B e r n hard Nocht zu seinem achtzigsten Geburtstag den Adlerschild des Deutschen Reiches. Auf der Tagung des »Deutschen F r ö b e l - V e r b a n d e s« Ende Oktober in Leipzig wurde angeregt, ein Gesamtwerk Fröbels zu schaffen und für die Erhaltung seiner bisher unveröffentlichten Schriften zu sorgen. Geplant ist eine etwa fünfbändige Gesamt ausgabe, die bis 1910, dem hundertsten Geburtsjahr des deutschen Kindergartens, Gestalt gewinnen soll. In einer Senatssitzung der K a i s e r - Wilhelm-Gesell schaft zur Förderung der Wissenschaften wurde die Einrichtung von drei neuen Instituten beschlossen, die im Dienst des Vierjahresplanes stehen sollen. In Frankfurt a. M. ent steht ein Institut für Biophysik unter der Leitung von Professor Dr. Najewski. In Sorau wird das Forschungsinstitut für Bastfasern übernommen, und weiterhin wurde die Gründung eines Instituts für Tierzüchtung angeregt. Die Zahl der Kaiser-Wilhelm-Jnstitute erhöht sich damit auf siebenunddreißig. Nr. 266 Dienstag, den 16. November 1837 i»s.r
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