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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1938
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- 1938-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1938
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der kleine Volksgenosse um seine Existenz führt, nicht ganz dieses idealistischen Zaubers zu entkleiden, daß auch er als klei ner Mitträger der Volksgemeinschaft Anteil hat an der heroi schen Auffassung. Die Weltgeschichte ist das höchste Weltgericht. Schöpfen wir aus dem Rechtserlebnis immer auch die Kraft. Wir, die Rechts wahrer im geordneten Recht, sind irgendwie auch die Mitge stalter der Erscheinungen, aus denen heraus das heroische Recht, das geschichtliche Recht eines Volkes erwachsen kann. Mit diesem geordneten Recht haben wir nach der siegreichen Revolution die Gemeinschaft zu betreuen. Hier ist es erst am Platze, von dem Rechtsschrifttum zu sprechen; denn hier erst, in dem Bereich des innervölkischen, vom Staat geschaffenen geordneten Rechts gibt es wiederum zwei große Gebiete, die ohne Rechtsschrifttum nicht denkbar sind: die B e g r i f fs b i l d un g des Rechts und das System des Rechts. Man muß in der Gemeinschaft des 20. Jahrhunderts über viele Millionen hinweg diesen klärenden Weg gehen. Wir sehen in der Rechtsgeschichte immer aus dem Anwachsen eines Volkes, aus dem Größerwerden einer Gemeinschaft, aus dem Stärker werden eines Reiches, aus dem Komplizierterwerden des So zial-, Wirtschafts- und Kulturlebens usw. heraus die beiden Ordnungslinien der Begriffs- und Systembildung. Auch der Nationalsozialismus und das nationalsozialistische Reich muß in dieser Form seiner Rechtsordnung Ewigkeit geben. Auch wir müssen zu einer Begriffsbildung und zu einer Systembildung kommen. Man kann aus rein theoretischen Überlegungen, logischen Betrachtungen oder aus dem allgemeinen Aneinanderreihen der Rechtsprechungsgrund sätze zu diesen beiden Gebieten kommen. Darüber will ich nicht näher sprechen. Wenn wir aber bei der Begriffs- und System bildung in unsere eigene Rechtsgeschichte schauen, dann sehen wir, daß beide leider mit dem Hereindringen fremder Rechts überlegungen verbunden sind. Es ist die eigentliche Katastrophe unseres Rechtes, daß die deutsche Rechtsentwicklung da abbrach, wo sie in ein größeres Reich, in kompliziertere Verhält nisse hineinwachscn sollte, und daß man dann auf dieses Urgestein ein fremdes Gebälk setzte. Wir müssen nun daran gehen, für unser doch im 20. Jahr hundert lebendes Volk und seine Bedürfnisse eine Ordnung auf zubauen, um innerhalb dieses geordneten Rechts die System- und Begriffsbildung zu fördern. Können wir uns das vorstellen ohne Auseinandersetzung im Wege des Schrifttums, ohne Pflege der Rechtsliteratur? Es ist unmöglich. Man kann weder Systeme noch Begriffe bilden, ohne daß man sie irgendwie niederlegt. Das geht nicht durch Flüsterpropaganda, sondern es müssen die wertvollsten Gedanken so niedergelegt werden, daß daraus epoche machende Werke entstehen können. Dann brauchen wir uns auch nicht vor dem Wort zu fürchten, das ein Kritiker einmal ausge sprochen hat, daß ein Federstrich des Gesetzgebers genügt, um ganze juristische Bibliotheken zu Makulatur werden zu lassen. Diese Gefahr laufen wir nicht mehr. Erstens ist der national sozialistische Gesetzgeber unabhängig von der juristischen Litera tur und zweitens ist die juristische Literatur des Nationalsozia lismus eine eigene, in sich geschlossene Lebensnotwendigkeit der Gemeinschaft, aus der sie nicht mehr wcggedacht werden kann. Wenn ich wissen will, was der Führer letztlich für sein Reich und Volk gestaltet hat, dann muß ich seine Gesetze kennen. Die Gesetze, die den Namen Adolf Hitlers tragen, sind die Marksteine der Entwicklung unseres Reiches. Sie auszudeuten, den Weg der mit »Adolf Hitler- gezeichneten Reichsgesetze zu verfolgen, ihre Anwendung sicherzustellen, ist die in alle Zukunft hineinragende grandiose Sendung des deut schen Rechtsschrifttums. Eine andere Ausgabe besitzt es nicht. Daher haben wir nationalsozialistischen Rechtswahrer ein Inter esse an dem Wiederaufstieg der deutschen Rechtspflege, die im Schrifttum lebt. Sic alle kennen die Betrachtungen, die in diesen Tagen immer wieder über die Freiheit der Wissenschaft ange stellt werden. Das soll uns nicht behindern, denn wir stehen fest auf dem Boden des Nationalsozialismus und haben im Rahmen der Anwendung des Nationalsozialismus zunächst einmal immer zu erforschen, was der letzte Wille des Führers gewesen sein mag. Diese Zielrichtung ist so klar, daß ich nicht glaube, daß daraus Gefahren entstehen werden. Das Buch und das Schrei ben über das Recht insgesamt ist notwendig, weil die Verbrei tung des Rechtswillens des Führers auf die Dauer entscheidend nur so geschehen kann, und weil die Sicherung des Rechtes ver langt, daß sowohl der, der das Recht spricht, wie der, auf den es angewendet werden soll, das Recht kennt und weil für jeden einzelnen in dem geschriebenen Wort die klarere Linie liegt, die überzeugendere Kraft für die Rechtsidee des Führers gegeben ist als in der lediglich mündlichen Überlieferung. Die Rechtsliteratur muß aber auch gut sein. Als gut be zeichne ich nur jene Rechtsliteratur, die das eine große Charakteristikum der Rechtsarbeit überhaupt trägt: die Klarheit. Wenn man ein Cha rakteristikum für das Rechtswahrerwirken braucht, dann kann es nur dieses sein. Was das Volk von uns will, ist: Klarheit. Wir müssen klärend wirken, und daher lehne ich eine lyrische, zusammenhanglose, schwatzhafte, Programmatische, meinetwegen auch in gewissem Sinne messiasmäßige Rechtslite ratur, wie sie die letzten Jahre hervorgezaubert haben, ab. Meine Herren! Wir sind und haben zu bleiben die klaren Deuter des Rechts, wir haben nicht zu werden Rechtspropheten, Rechtsdichter und Rechtsverzerrer. Wenn wir eine gute Rechts literatur haben, so kann sie nur von den berufenen Repräsen tanten geschrieben werden, die verstehen, welch ein Unter schied zwischen Begrifsskultur und Begriffs kult ist. Es gibt keine Rechtskultur ohne diese Klarheit des Begriffes und des Systems. Aber wehe der Rechtslehre, die in den Begriffs kult verfällt, die über dem Begriff überhaupt keine Größe mehr sieht. Hier müssen wir ein hartes Stück Arbeit leisten. Eine Rechtsliteratur ist gut, wenn sie klar ist in diesem Sinne, d. h. wenn sie auch auf dem nationalsozialistischen Pro gramm besteht. Besteht sie darauf, daß dieses nationalsoziali stische Programm immer mehr und wieder der Ausgangspunkt der Erläuterungen der Gesetze des Führers wird, dann ist sie auf dem richtigen Wege, um so mehr, als wir feststellen wollen, daß ja das nationalsozialistische Parteiprogramm in positiv- formalem Sinne kein Reichsgesetz ist. Die Rechtsliteratur ist auch dann gut, wenn sie als Bildungssaktor für die Allgemeinheit ge eignet ist. Schreiben wir unsere Rechtsbücher so, daß sie auch der gebildete Mensch lesen kann. Wenn sie diese Formulierung an nehmen, dann habe ich keine Sorge, daß unsere Rechtsliteratur nicht in vollem Umfang aufsteigen wird zu der großen Mission, die sie hat. Die Politik i st, wenn sie erfolgreich ist, eine Entwicklung aus dem Kampf der heroischen Rechtssphäre in die geordnete Rechtssphäre; und so können wir auch die Politik letzten Endes als geordnetes Recht bezeichnen. Die Güte der inneren Struk tur eines Volkes wird man ermessen an der Auswirkung, die der Rechtssatz besitzt: Sage mir, wieviel ein Richter in der Gemeinschaft gilt, und ich sage dir, wie- vielWertdieserStaatbesitzt. Wir wollen daher auch treu dieser Rechtsidee bleiben, allem Hohn und allem Spott über das Juristische an sich zum Trotz. Es ist eines der ernstesten Zeichen des Verfalls einer Gemein schaft, wenn sie an fängt, über Rechtsdinge zu spotten. Es war in der Vergangenheit die ernsteste Krise des deutschen Rechtes, die zum Teil wirklich begründet war. Wir wollen daher den Kampf um die Wiederherstellung des Ansehens unseres Rechtes aufnehmen. In unseren Zeitschriften, in den Monographien, in den Lehrbüchern, in den systematischen Handbüchern, in den Entscheidungsfammlungcn, in den Kom mentaren, Dissertationen und Habilitationsschriften, in den Grundrissen und auch in der populären Literatur des Rechtes muß ein einziger Gedanke sein: Recht ist Dienst an der national sozialistisch geführten Gemeinschaft unseres Volkes. Wenn diese einheitliche Linie ersteht, dann können wir jenes Bild, von dem 3«i4
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