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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1940
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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daS ja den Hauptteil der Kalenderleser darstellt, kein Gefühl für das Seinsollendc in dieser Hinsicht habe. Echtem, deutschem Künstlertum ist hier eine lohnende Ausgabe gestellt. Wenn der deutsche Volkskalender, um kurz zusammcnzufassen, ein volkhaftes, zeitnahes und heimatverbundenes Gepräge zeigt, wenn er sachlich, zuverlässig, anschaulich und anregend vom Zeitgeschehen, Zeitrhythmus und Zeitgeist kündet, deutsches Volkstum in seinen vielfältigen Ausstrahlungen widerspiegelt, kurz in seiner ganzen Hal tung, in Wort und Bild echt deutschen Charakter aufweist, dann wird er seine wichtige Aufgabe erfüllen: an der Pflege und Förde rung des geistig-kulturellen Lebens des deutschen Volkes mitznwirken, der deutschen Familie ein unbefangener, treuer Freund und Berater, der volkspolitischen Zielsetzung der Staatsführung ein -bedeutsamer Helfer zu sein. vr. Nikolaus I. Müller Llmschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Die Versteuerung der Weihnachtszuwendungen Nach dem Nunderlas; des Neichsfinanzministers vom 11. Novem ber 1940 braucht der Unternehme r die Weihnachtszuwendungen nicht zu versteuern, da sie als abzugsfähige Betriebsausgaben aner kannt werden. Für die Versteuerung bei den Gefolgschaftsmitglie- d^rn gilt die Regelung vom 24. November 1940. Für^Zuwendungcn aus Anlas; des Weihnachtsfcstes, die in der Zeit vom 25. November bis 24. Dezember 1940 ausgezahlt werden, ist kein Kriegszu schlag einzubehalten, soweit sie den Monatslohn, der vor dem 1. November 1940 zuletzt gezahlt worden ist, nicht übersteigen. Für Arbeiter gilt der vierfache Betrag des letzten Wochenlohnes vor dem 1. November 1940. Werden diese Höchstsätze überschritten, so unter liegt nur der Mehrbetrag dem Kriegszuschlag. Die Lohnsteuer ist nach den allgemeinen Bestimmungen ein- zubchalten. Die Zuwendung kann entweder als einmalige Leistung angesehen und die Einkommensteuer davon nach den feststehenden Hundertsätzcn abgezogen werden, oder die Zuwendung wird der Ent lohnung für den Lohnzahlungszeitraum zugerechnet und davon die Lohnsteuer im ganzen einbehalten. Es kann das Verfahren gewählt werden, das für das Gefolgschaftsmitglied das bessere Ergebnis liefert. Die Weihnachtszuwendungen für die zur Wehrmacht oder sonst Einberufenen sind sowohl von der Lohnsteuer als auch vom Kriegszuschlag frei, wenn sic den letzten Monatslohn oder vierfachen Wochenlohn vor der Einberufung nicht übersteigen. Weihnachtszuwendungen und Sozialversicherung Für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung von den Weihnachtszuwendungen gilt das Gesetz vom 28. Dezember 1986. Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes zwischen dem 25. No vember und 24. Dezember sind in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund von Tarif-, Betriebs- oder Dienstordnung oder schriftlicher Vereinbarung gezahlt werden. Geschieht die Zuwendung dagegen nur gewohnheitsmäßig oder auf Grund mündlicher Zusiche rung. so ist nur der Betrag der Sozialversicherung unterworfen, der den Monatslohn oder das Monatsgehalt übersteigt. Beispiel: 180 RM Monatsgehalt. 200 NM Weihnachtszuwendung. Fn diesem Falle sind für 20 NM zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge zu be rechnen. — Bei der Berechnung der Beiträge fiir die Sozialversiche rung ist die W"'Kn"cklszuwendung in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wird. Würde es sich bei der Gratifikation um eine einmalige freiwillige Zuwendung handeln, die also bisher nicht gezahlt wurde und auf deren erneute Zahlung im folgenden Fahre nicht zu rechnen ist. so brauchten für sie als einer einmaligen freiwilligen Zuwendung keine Beiträge zur Sozialversicherung abgcführt zu werden. Grundlagen der Lohnsuminensteuer Vergütungen, die Unternehmer ihren Gefolgschaftsmitglieöcrn zum Ausgleich von Lohnausfällen infolge Fliegeralarm oder infolge von Beschädigungen durch Luftangriffe gewähren, sind Arbeitslohn im Sinne des Einkommensteuergesetzes und unterliegen der Lohn summensteuer. Nach dem Nnnderlaß des Neichsfinanzministers und des Neichsministers des Fnnern vom 21 November 1940 (Reichs- steiierblatt S, 977) sind aber diese Entschädigungen aus Billigkelts- gründen nicht zur Lohnsummensteuer heranzuziehen, weil ihnen eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht. Die Nachwcisung von Preisen Die Fnhaber gewerblicher Betriebe aller Art haben vom 1. De zember 1940 an die Preise für ihre Lieferungen aufzuzeichnen. Das Zustandekommen der Preise muß durch Aufzeichnungen und Belege nachgewiesen und jederzeit ohne Schwieriakeiten nachgeprüft werden können. Die Unterlagen dafür sind zehn Fahre lang aufzubewahrcn, auch die heute bereits vorhandenen aus der vorangegangenen Zeit. Der Preisnachweis ist nicht für jeden Verkaufsvorgang zu sichern, sondern für jede Ware. Erst wenn sich die Beschaffenheit oder der' Preis der Ware ändert, muß neu ausgezeichnet werden. Diese Verordnung des Preiskommissars vom 23. November 1940 (NGBl. l, S. 1531), die auch in den eingegliederten Ostgebieten gilt, ist zur Zeit noch nicht anzuwenden auf Lieferungen und Leistungen des Handwerks. Sie gilt nicht für Lieferungen durch Einzelhändler oder sonst im Kleinhandel. Die Wirtschaftsorganisationen können mit Zustimmung des Preiskommissars ihren Mitgliedern nähere Anwei sungen erteilen, auch Weisungen zur leichteren Durchführung der Verordnung geben. Umfassende Regelung der Preisauszeichnung Die Verordnung des Pretskommissars vom 16. November 1940 (NGBl. l, S. 1585) bringt einheitliche Anordnungen für die Preis auszeichnungen. Die bisherigen Einzelvorschriften werden außer Kraft gesetzt, siebzehn Verordnungen werden namentlich genannt. Die Neuregelung gilt mit Wirkung ab 1. Fanuar 1941 und erstreckt sich auch, sogar in erweitertem Umfange, auf die eingegliederten Ost gebiete. Wer als Einzelhändler oder auf andere Weise im Kleinhandel Nahrungs- oder Genußmittel, Blumen, Papierwaren für den Schulbedarf, Schreibpapier oder Waren, die der Beklei dung. dem Haushalt, der Körperpflege oder der Land- und Garten bearbeitung dienen, veräußert, ist verpflichtet, die Waren mit den geforderten Preisen auszuzeichnen. Waren, die in Schaufenstern. Schaukästen, innerhalb oder außer halb des Ladens oder sonst sichtbar ausgestellt werden, sind durch gut sichtbare Preisschilder zu kennzeichnen. Andernfalls sind die Waren, ihre Umhüllungen oder die Behältnisse mit den Preisen zu beschriften. Fm einzelnen werden die Form der Preisauszeichnungen bzw. der Preisverzeichnisse angegeben für Fleischer, Bäcker, Kondi toren, Friseure, Schuhmacher, Wäschereien. Plättereien, chemische Reinigungsanstalten, Gaststätten, Speisewirtschaften, Beherbergungs betriebe, Einstellräumc von Kraftfahrzeugen, Leih büchereien und Kleiderablagen. Für Spinnstoffe, Spinnstoffwaren und Möbel gelten die Vor schriften erst, wenn die jetzt erlassenen Sonderanordnungen aufge hoben werden. Die Zentralheizung im Kriegswinter Die vertraglichen Vereinbarungen sind durch den Krieg nicht außer Kraft gesetzt, aber sie werden durch die Einschränkung der Kohlenzuteilung vielfach nicht voll zu erfüllen sein. Zur Regelung der sich dabei ergebenden Fragen haben der Neichsjustizminister und der Preiskommissar folgende Richtlinien aufgestellt: Der Mieter kann wegen einer Minderleistung der Heizung nicht die vereinbarte Miete kürzen, wenn diese auf der behördlich angeordneten Einschränkung des Kohlenvcrbrauches beruht und die hauptsächlich benutzten Räume in der Zeit von 10—21 Uhr angemessen, d. h. auf etwa 18 Grad Celsius, erwärmt werden. Fst diese angemessene Beheizung der haupt sächlich benutzten Räume nicht mehr gegeben, so ist der Mieter wegen Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache zu einer Mietkürzung berechtigt. Für diese Minderung gilt folgende vom Preiskommissar am 1. Februar 1940 ungeordnete Kostenregelung: Sind die Kosten für die Heizung in den Mietzins eingeschlossen. so ist er um 20 v. H. zu senken, solange die Heizung stillgelegt ist. Wird sie nur eingeschränkt, ist der Mietzins anteilig zu ermäßigen, minde stens aber um 5 v. H. Eine Ermäßigung der Miete ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Heizung im Monat nicht mehr als drei Tage stillgelegt oder eingeschränkt wird. Ein Pauschalsatz. der während des ganzen Fahres für die Heizung gezahlt wird, gilt als Teil des Mietzinses Wird dagegen der Pauschbetrag nur während der Wintcr- monate erhoben, ist er bei eingeschränkter Heizung anteilig zu er mäßigen, mindestens jedoch um ein Viertel. stber die Höhe der angemessenen Abzüge sollen sich Vermieter und Mieter gütlich einigen. Wird keine Einigung erreicht, entscheidet die zuständige Preisbehörde auf Antrag einer Partei endgültig. 455
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