Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1940
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- 1940-11-19
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- 19.11.1940
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Tischen ausgelegten Werke vertieft. Welches Land der Welt verfügt über ein so altes, vielseitiges und zahlenmäßig überragendes Kolo nialschrifttum? Unser deutsches Kolonialschrifttum entspringt schon jenen Zeiten, da die meerknndigen Portugiesen als erste europäische Kolonisatoren die Küsten Afrikas ansegelten und sie erforschten, zu einer Zeit also, da Deutschland noch weit davon entfernt war, sich selbst kolonial zu betätigen. Spiegeln nicht die in den folgenden Zeiträumen erschienenen Bücher immer wieder die dem Deutschen angeborene Freude am Entdecken und Erforschen fremder Erdteile wider? Ist nicht jedes Buch eine Bestätigung der deutschen wissen schaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leistung und Arbeit, die bis an die Grenzen der Selbstaufopferung gingen, als Deutschland in Afrika Fuß faßte? Das ist das deutsche Kolonialschrifttum: einerseits eine einfache, aber sachliche, wissenschaftlich begründete Auseinandersetzung mit allen Fragen der Kolonisierung; andererseits der Niederschlag eines dichterischen Geistes, der in kühnem Fluge die weiten Räume einer abenteuerlichen und lockenden Welt durchfliegt. Als Versailles uns den überseeischen Besitz mit einem Federzuge und mit der beleidigen den Begründung raubte, Deutschland verstünde nicht, die eingeborenen Völker würdig zu behandeln, da wurde das deutsche Kolonialschrift tum zu einer scharfen Waffe der Abwehr. Ein Kolonialvolk wie das deutsche, das in Jahrzehnten seine besten Kräfte so in der Tiefe und in der Breite erfolgreich eingesetzt hat, kann nicht mit einem Feder? striche von der Kolonialarbeit ausgcschaltet werden. Allein diese Aus stellung genügt, um die koloniale Lüge als solche an den Pranger zu stellen und das Stück Papier, auf dem sie geschrieben steht, der Weltlächerlichkeit anheimfallen zu lassen. Auch in diesen Räumen wirkt sich die klare Abgrenzung der einzelnen Abteilungen vorteilhaft aus. Den Anfang macht die Ab teilung »Deutschlands Recht auf Kolonien«. Ihr schließt sich die »Kolonialgeschichte und Kolonialpolitik« an. Mit Stolz stellen wir in unserer Literatur fest, daß Deutschland sich seine Kolonien immer auf dem lauteren Wege des Rechtes erworben hat und leiten für uns aus dieser Feststellung das Recht her, wieder in ihren rechtmäßigen Besitz zu kommen. Die Lüge, Deutschland vermöge nicht zu koloni sieren, widerlegt sich von selbst. Was die eiirschlägigcn Werke uns erzählen seit der Zeit, als unsere Kolonien der Fremdherrschaft ver fielen, ist ein einziger Beweis für die vorbildliche deutsche Leistung und Behandlung der Eingeborenen von ehedem. Die Abteilung »Unsere Kolonien unter Fremdherrschaft« bürgt für die Beweis führung. Uber die »Kolonialpolitik der europäischen Mächte« berichtet uns ein vielseitiges und umfassendes Schrifttum. Das »Kolonial land Afrika« wird von allen Gesichtspunkten aus beleuchtet. Hier beschäftigt sich die Fachliteratur mit der Länder- und Völkerkunde, mit Wirtschaft und Handel, Technik und Verkehr, Kolonialland- und -forstwirtschaft. Einen breiten Raum hat mau der »Wissenschaft und Forschung« gewidmet. Hier wird gezeigt, was der deutsche Geist der Welt auf tropenkundlichem und tropenmedizinischem Gebiet geschenkt hat. Eine eigene Abteilung widmet sich den Kolonialsprachen. Ihr schließt sich eine weitere an unter dem Leitwort »Die Kolonien in Roman und Erzählung«. Nur wirklich mit dem deutschen Herzen Er lebtes hat hier seinen Platz gesunden. Auch das »Koloniale Zugend buch« ist nicht vergessen worden. Nicht früh genug kann die deutsche Jugend durch das Buch oder die Zeitschrift an den Kolonialgedanken herangeführt werden. Auch für diesen Raum hat das Deutsche Auslandsinstitut wert volles Material zur Verfügung gestellt. Uber jedem Tisch hängen Bilder, die die Taten deutscher Kolonialpionicre, Soldaten, Forscher und Wissenschaftler wieder in Erinnerung bringen. Die Wände zwi schen den Fensternischen sind aus den reichen Beständen des Stutt garter Lindenmuseums mit Waffen, Gebrauchs- und Kleidungs stücken geschmückt. Im anstoßenden Raum finden wir die vom Kolonialpolitischen Amte der NSDAP, zur Verfügung gestellten Originale von amt lichen Dokumenten. Die Wände schmücken wertvolle Karten, die die Reisen der bedeutendsten deutschen Forscher und Wissenschaftler in Afrika festhalten. Die Mitte füllt ein mit Pergament überzogener Zylinder, der auf der Weltkarte das ehemalige deutsche Besitztum in Ubersee, die wichtigsten Schiffslinien und die wertvollsten Wirt schaftsprodukte der einzelnen Erdteile zeigt. Aus einer Fülle mühseligster Kleinarbeit ist eine große Schau geworden. Wenn sie zu einem vollen Erfolg gestaltet werden konnte, so beweist dies die Arbeitsfreude und den unbedingten Willen der au der Ausstellung beteiligten Mitarbeiter, unter allen Umständen etwas Großes, jeder Kritik Standhaltendes zu schaffen. Die württem- bergische Presse, deren Mitarbeit vor und nach der Eröffnung lobende Erwähnung verdient, ist in ihrem Urteil einstimmig: »Eine einzig artige Ausstellung, wie sie der Öffentlichkeit bis heute noch nicht gezeigt wurde«. Am erfreulichsten ist der Widerhall, den die Aus stellungen in der Öffentlichkeit gefunden haben. Tagtäglich strömen die Besucher, einzeln oder in geschlossenen Führungen in die Räume. Das Wichtigste von der neuen Lohnpfändung Es ist stets schwierig, bei der Zwangsvollstreckung den wider- streitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner gerecht zu wer den. Das neue Ncchtsdenkcn hat in der Entscheidungspraxis in den letzten Jahren manche Änderung gebracht, wobei mitunter offenblieb, ob die Entscheidung in vollem Umfang dem Willen des Gesetzgebers entsprach. Durch das Bemühen, möglichst viel einzelnen Fällen ge recht zu werden, wurde dieses Nechtsgebiet unübersichtlich. Nun schasst die Lohnpfändungsvcrordnung vom 30. Oktober 1940, die am 1. De zember 1940 in Kraft treten wird, im gesamten Gebiete Groß- dcutschlands einheitliches neues Recht für die Pfändung von Lohn und Gehalt. 1. Welches Einkommen unterliegt der Pfändung? Pfändbar ist das in Geld zahlbare Arbeitseinkommen ohne Rück sicht auf die Benennung oder Berechnungsart, auch Ruhegelder und Hinterbliebenenbczüge, ebenso Vergütungen für Wettbewerbsbeschrän kungen und Renten auf Grund von Versicherungsverträgen zur Ver sorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sind der Pfändung unterworfen. Bisher war vom Bruttonrbeitseinkomm'en auszugehen, jetzt wird die Pfändung vom Nettoarbeitseinkommen, also vom ausgezahlten Lohn oder Gehalt vorgenommen (s. u. 6). 2. Unpsändbarc Bezüge. a) Die Hälfte des Arbeitseinkommens für Mehrarbeit, ^ b) U r l a u b szu s ch ü s s e, Zuwendungen aus Anlaß besonderer Betricbsercignisse und Treugelder, soweit sie das übliche Maß nicht überschreiten, e) Aufwendungsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige Zulagen für auswärtige Beschäftigung, Gefahrenzulagen und Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, ä) Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monat lichen Arbeitseinkommens, aber nicht über RM 150.— hinaus, e) Heirats- und Geburtsbeihilfen, soweit die Voll streckung wegen Ansprüchen aus anderem Anlaß betrieben wird, k) die bei besonderem Einsatz der Wehrmacht gewährten Bezüge, g) Verstümmelungs- und Verwundetenzulagen und auf Gesetz be ruhende Ehrensolde, k) Erzichungsgclder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge, i) Sterbe- und Gnadenbezüge. 3. Bedingt pfändbare Bezüge. Diese können nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger auf andere Weise nicht zu befriedigen ist und die Pfändung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Vor einer Entschei dung soll das Vollstreckungsgericht die Beteiligten anhören. Solche Bezüge sind Renten wegen Körperverletzung oder Gesundheitsschädi gung, gesetzliche Unterhaltsrenten, Einkünfte aus Stiftungen oder aus Fürsorge eines Dritten, aus Altenteilen oder Auszugsverträgen, aus Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen. 4. Pfändungsfrcie Beträge. s) Für den Schuldner persönlich: Monatlich RM 130.—, wöchent lich NM 30.—, täglich NM 5.— und jeweils drei Zehntel des Mehrbetrages; b) für unterhaltsberechtigte Angehörige: Für jede Person ein Zehntel des Mehrbetrages, mindestens NM 15.— monat lich, NM 3.60 wöchentlich, NM —.60 täglich, höchstens aber NM 50.— monatlich, NM 12.— wöchentlich, NM 2.— täglich. Bei Schuldnern mit großen Unterhaltspflichten hat aber der Gläubiger auf jeden Fall bei Einkommen bis 230.— monatlich An spruch auf ein Zehntel, bei höheren Einkommen Anspruch auf zwei Zehntel des Mehrbetrages. 5. Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen. Bei gesetzlichen Unterhaltsfordcrungen von Kindern, Eltern, Ehe gatten gelten die pfändungsfreien Beträge nicht. Dem Schuldner ist nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und für seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Für Unterhaltsansprüchc kann das Einkommen für Mehrarbeit, der Ur laubszuschuß, die Weihnachtszuwendung, das Treugeld oder die Zu wendung aus besonderem Betriebsereignis bis zur Hälfte gepfändet werden. Die Reihenfolge der Berechtigten: a) Minderjährige unverheiratete Kinder, Ehegatte und früherer Ehegatte, b) die übrigen ehelichen Abkömmlinge (Enkel usw.) und die unehelichen Kinder, e) Eltern, Großeltern und weitere Voreltern. 4S5
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