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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1938
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Geschäftsordnung der XII. Tagung des Internationalen Verleger-Kongresses 1. An der Tagung des Internationalen Verleger-Kongresses können nur Verleger von Büchern, Kunstverleger, Musika lienverleger und Verleger von Zeitschriften und anderen in regelmäßigen Abständen erscheinenden Veröffentlichungen teilnehmen. 2. Die Tagungsgebühr beträgt für jeden reichsdcutschen Teil nehmer RM 50.— und für jeden ausländischen Teilnehmer RM 40.—. Für Familienangehörige der Teilnehmer wird die Hälfte der Tagungsgebühr, also RM 25.— bzw. RM 20.— je Person erhoben. 3. Die Verhandlungen werden in deutscher, französischer und englischer Sprache geführt. Dolmetscher für diese drei Spra chen sind in allen Sitzungen anwesend. 4. Die Sitzungen des Kongresses finden vom 49. bis 23. Juni 1938 im Deutschen Duchhändlerhaus in Leipzig und die Schlußsitzung am 24. Juni im Plenarsaal des Reichstags in der Kroll-Opcr in Berlin statt. Das Programm und die Tagesordnung sind im Bulletin Nr. 7 vom 10. März ver öffentlicht. 5. Zur Verhandlung werden ausschließlich zugelassen Fragen von internationalem Interesse, die entweder das literarische und künstlerische Urheber- und Verlagsrecht oder den Handel mit Büchern, Musikalien und Kunstwerken betreffen. 6. Das Arbeitsprogramm der zwölften Tagung wird in fünf Gruppen (Sektionen) durchgesührt : a) Urheber- und Verlagsrecht b) Übersetzungen c) Wirtschaftsfragen des Buchhandels U) Musikfragen e) Verschiedenes 7. Die aus der Tagung des Kongresses erstatteten Rapports werden in französischer Sprache veröffentlicht, denen jeweils eine Zusammenfassung (Rssume) in deutscher Sprache bei- gegcben wird. Die Entwürfe der Resolutionen werden in deutsch, englisch und französisch rechtzeitig verteilt. 8. Zur Verhandlung und Beschlußfassung in der Vollsitzung der Kvngreßtagung können nur Fragen vorgebracht werden, die vorher in einer Sektionssitzung überprüft und von ihr an die Vollsitzung überwiesen worden sind. 9. Der Organisationsausschuß behält sich das Recht von Zu sätzen, Abänderung und Vervollständigung der Geschäfts ordnung vor. Arthur L. Sellier Präsident des Organisationsausschusses des Internationalen Verleger-Kongresses * Die Angehörigen der Fachschaft Verlag erhalten dieser Tage das viersprachige Gesamtprogramm mit Geschäftsordnung und Anmeldeschein. Rückfragen sind zu richten an: den Organisationsausschuß der XII. Tagung des Internationalen Verleger-Kongresses (2VK.), Deutsches Duchhändlerhaus, Leipzig C 1, Postschließfach 274/75. Lieferung des nationalsozialistischen Schrift tums nach Österreich Da nunmehr nach Deutsch-Österreich wieder das gesamte nationalsozialistische Schrifttum geliefert werden darf, wird aus gegebenem Anlaß die Amtliche Bekanntmachung des Herrn Prä sidenten der Reichsschrifttumskammer Nr. 35 vom 18. Juni 1934 in die Erinnerung gerufen: «Bekanntmachung über den Vertrieb nationalsozialistische» Schrifttums durch Warenhäuser und jüdische Firmen. In einer Bekanntmachung vom 5. März 1934 (s. Börsen blatt Nr. 55 vom 6. März 1934) hat der Stabsleiter des Stell vertreters des Führers, Reichsleiter Martin Bormann, im An schluß an eine Verfügung des Stellvertreters des Führers vom 7. Juni 1933 noch einmal die Stellung der NSDAP, zur Warenhausfrage Umrissen und zur Veröffentlichung gebracht. In dieser Bekanntmachung wurde es für unzulässig erklärt, daß Warenhäuser, warenhausähnliche Betriebe wie ganz all gemein jüdische Firmen Symbole der nationalsozialistischen Be wegung zeigen, anbieten und verkaufen. Als Symbole der nationalsozialistischen Bewegung wurden ausdrücklich alle auf die nationale Bewegung Bezug habenden Gegenstände be zeichnet. Auf Anfrage der Reichsschrifttumskammer hat nunmehr Reichsleiter Bormann bestätigt, daß Bücher und sonstige Druck schriften nationalsozialistischen Inhaltes selbstverständlich eben falls unter die ,auf die nationale Bewegung Bezug habenden Gegenstände' fallen, die von Warenhäusern und jüdischen Fir men nicht vertrieben werden dürfen. Die Reichsschrifttumskammer macht daraus aufmerksam, daß es damit auch für Verleger und Zwischenhändler unstatthaft ist, Bücher und Druckschriften der bezeichneten Art an Waren häuser, warenhausähnliche Betriebe und jüdische Firmen zu lie fern, und daß auch das Verbreiten nationalsozialistischen Schrifttums durch jüdische Vertreter und jüdische Leihbücherei inhaber unzulässig ist. Zu den Büchern und sonstigen Druckschriften national sozialistischen Inhaltes gehören solche, die Fragen der national sozialistischen Weltanschauung oder Stosfe aus der Geschichte der Bewegung behandeln sowie solche, die durch Titel oder Aus stattung als nationalsozialistisch ausgegeben werden. Berlin, den 18. Juni 1934.« Reichsdeutsche Verleger und Grossisten werden hiermit aus drücklich noch einmal auf diese Bekanntmachung hingewiesen. Anmeldung der Lehrlinge zum Besuch der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt Es wird nochmals auf das Rundschreiben an die Leipziger Betriebsführer vom 24. Januar 1938 aufmerksam gemacht, wo nach alle Lehrlinge und Volontäre des Leipziger Buchhandels zum Besuch der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt anzumelden sind. Ich bitte, soweit die Anmeldung noch nicht erfolgt ist, sie umgehend zu bewirken. vr. Uhlig, Studiendirektor An alle Betriebsführer des Berliner Buch. Handels! Besuch der Berufsschule durch buchhändlerische Lehrlinge Wir machen alle Betriebsführer darauf aufmerksam, daß sie verpflichtet sind, dafür zu sorgen, daß die bei ihnen angestellten berufsschulpflichtigen Lehrlinge auch dieser Pflicht Nachkommen. Die für Buchhändler zuständige Berufsschule ist die Kaufmän nische Berufsschule, Berlin SW 61, Wartenburgstraßo 6, die in Sonderklassen alle buchhändlerischen Lehrlinge zusammenfaßt. Volksschüler sind zum dreijährigen, Schüler mit Obersekunda reife und mittlerer Reife zum einjährigen Besuch der Schule ver pflichtet. Zweijähriger Besuch einer Handelsschule entbindet von der Fortbildungsschulpflicht. Die Fortbildungsschulpflicht be- (Fortsetzung s. S. 236, linke Spalte unten) Nr. S8 Dienstag, den 22. März 1S38 »35
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