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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1938
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- 1938-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1938
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- Deutsch
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Nach deutschem Recht find bei der Entrichtung der Steuer nach den Solleinnahmen oder nach den Jsteinnahmen die gleichen Zah lungstermine vorgesehen. 8. Veranlagung Steuerzeitraum ist stets das Kalenderjahr. II. Überleitung aus dem österreichischen Recht. l a) Für die nach Arbeitskräften, Lohnsummen oder Betriebs einrichtungen abgefundenen Unternehmer gelten die Mfindungs- übereinkommen noch bis zum 30. Juni 1938. Die letzte nach öster reichischem Recht fällige Abschlagszahlung wird daher in der Regel bis zum 20. Juli 1938 zu bezahlen sein. Für die Umsätze ab l. Juli 1938 gelten die Vorschriften der deutschen Umsatzsteuer. Die erste Voranmeldung für diese Umsätze ist für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1938 abzugeben. Im allgemeinen werden diese Betriebe ab 1. Oktober 1938 für die vierteljährliche Voranmeldung in Betracht kommen. Die abgefun denen Unternehmer können übrigens bis zum 10. Mai 1938 be antragen, die Steuer auch für die Zeit bis zum 30. Juni 1938 schon nach deutschem Recht zu entrichten. b) Sonstige Unternehmer haben ihre Umsätze grundsätzlich vom 1. Mai 1938 ab nach deutschem Recht zu versteuern. Die letzte Ab schlagszahlung ist daher bei Entrichtung der Steuer nach dem Zah lungssystem bis zum 20. Mai, nach dem Fakturensystem bis 20. Juni 1938 zu leisten. Für die Umsätze vom 1. Mai bis 30. Juni 1938 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Weiterlieferungen sür phasenpauschalierte Waren, für welche das Pauschale vom Erzeuger zu entrichten war, seitens eines Händlers sind steuerfrei, wenn der Unternehmer nachweist, daß ihm die Gegenstände vor dem 1. Mai 1938 geliefert worden sind und er die Gegenstände nicht be- oder verarbeitet hat. Lieferungen von Gegenständen, deren Jnlandsverkehr infolge einer kombinierten Phasenpauschalierung durch das auf einer Vorware lastende Pauschale gedeckt ist <z. B. Papierwaren), unter liegen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1938 ohne weiteren Nachweis dem Steuersatz von 1°/«. Da es möglich ist, daß der Unter nehmer nach deutschem Recht (z. B. wegen der Grobhandelsver günstigung) eine geringere Steuer zu entrichten hätte, ist ihm unter gewissen Voraussetzungen ein Wahlrecht darüber zugebilligt wor den, ob er die Steuer nach deutschem oder nach österreichischem Recht entrichten will. Alle unter b) fallenden Unternehmer haben die erste Voran meldung bis zum 10. Juli 1938 abzugeben und gleichzeitig die erste Vorauszahlung zu leisten. Die Steuerbehörde bestimmt sodann jene Unternehmer, welche die Umsatzsteuer später monatlich zu entrichten haben. Das wird voraussichtlich für Unternehmer in Betracht kommen, deren Umsatz 1938 20 000 RM überschreiten wird. 2. Für die Besteuerung der Einfuhr bilden das Land Österreich und das alte Reichsgebiet auch nach dem 1. Mai 1938 noch nicht in vollem Umfang eine Einheit. Nur für den Ver kehr mit Waren deutschen und österreichischen Ursprungs ist für die Umsatzausgleichsteuer die Grenze Mischen Österreich und dem alten Reichsgebiet weggefallen. Für solche Waren wird am 1. Mai 1938 an der deutschösterreichischen Grenze keine Umsatzausgleichsteuer mehr erhoben. Bei der Einfuhr von Waren nichtdcutschen Ur sprungs aus dem Ausland oder dem alten Reichsgebiete nach dem Land Österreich wird auch nach dem 30. April 1938 die Umsatz ausgleichsteuer nach österreichischem Recht zunächst weiter erhoben. Nur der Steuersatz ändert sich bei bestimmten Gegenständen. Die Ausgleichbelastung einschließlich Krisenzuschlag beträgt ab 1. Mai 1938 höchstens noch 2"/«. 3. Einfuhranschlußlieserungen Österreichische Unternehmer, denen nach dem 30. April 1938 Gegenstände aus dem alten Reichsgebiet geliefert worden sind, können diese Gegenstände nicht mehr wegen erster Lieferung nach der Einfuhr steuerfrei weiterliefern. 4. Ausfuhr Die Ausfuhr aus dem Land Österreich nach dem alten Reichs gebiet ist ab dem 1. Mai 1938 nicht mehr steuerfrei und grundsätz lich nicht mehr vergütungssähig. Unter gewissen Voraussetzungen gibt es aber noch Vergütungen lAusfuhrvergütungen und Aus fuhrhändlervergütungen) sür die bis 30. Juni 1938 nach dem alten Reichsgebiet ausgeführten Gegenstände, b. Bersteuerungsari Unternehmer, die am 1. April 1938 nach dem Zahlungssystem versteuert haben, haben ab dem 1. Mai 1938 die Umsatzsteuer bis auf weiteres nach den vereinnahmten Entgelten (Jsteinnahmen) zu entrichten, während Unternehmer, die am 1. April 1938 nach dem Fakturensystem versteuert haben, die Umsatzsteuer nach den vereinbarten Entgelten (Solleinnahmen) entrichten müssen. Beim Übergang vom österreichischen zum deutschen Recht kommt es bei der Steuerentrichtung nach den Solleinnahmen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Faktur und bei der Entrichtung nach den Jst einnahmen auf den Zeitpunkt der Bereinnahmung des Entgelts an. Es ist daher ohne Belang, ob der Gegenstand selbst vor dem 1. Mai oder nach dem 30. April 1938 geliefert wurde. 6. Auswirkungen im alten Reichsgebiet für Ausfuhrlieferungen Umsätze an Abnehmer im Land Österreich nach dem 30. April 1938 sind nicht mehr Lieferungen an ausländische Abnehmer. Der Lieferer ist daher nicht mehr wegen Aussuhrlieserung steuerfrei. Für die Entscheidung der Frage, ob der Umsatz nach dem 30. April 1938 erfolgt, kommt es bei Versteuerung nach vereinnahmten Ent gelten auf den Tag der Bereinnahmung des Entgelts und bei Ver steuerung nach bewirkten Leistungen auf den Tag der Lieferung an. Ist hiernach eine Lieferung steuerpflichtig, die sonst als Aussuhr- lieferung steuerfrei gewesen wäre, und handelt es sich um eine Lieferung auf Grund eines vor dem 14. April 1938 (Tag der Ver kündung der VO.) abgeschlossenen Vertrags, so hat der Lieferer gegenüber dem Abnehmer einen Anspruch aus einen entsprechenden Zuschlag zum Entgelt. vr. Fr eher. „Deutschösterreichische Dichtung der Zeit" Die neunte Berliner Dichterwoche Die neunte Berliner Dichterrvoche, die unter dem Leitgedanken »D e u t s ch ö st e r r e i ch i s ch e Dichtung der Zeit« stand, be gegnete von vornherein besonderem Interesse und schönster Aufge schlossenheit. Noch stehen wir alle im Banne der Ereignisse, die mit dem 13. März 1938 begannen und die ihren Höhepunkt fanden in dem einstimmigen Ja für die Tat des Führers am 10. April. Jetzt erst, in den Tagen nach dem Jubel, vermögen wir ganz zu ermessen, wie bedeutungsvoll die Märztage dieses Jahres für das deutsche Volk geworden sind. Immer schon waren die Werke der Dichter unserer wieder gewonnenen Ostmark nicht aus dem Gesamtschrifttum des Reiches hinwegzudenken. Wer die Linie auszeigen wollte, die von den ersten kulturellen Beziehungen der Ostmark zu den anderen deutschen Ländern sich knüpft, der müßte weit zurllckgehen in der Geschichte. Und wenn die deutsche Presse in den letzten Wochen sich bemühte, diese Bindungen aufzuzeigcn, so wurde uns dadurch erst klar, wie vielfältig die Beziehungen sind, die uns seit langem mit der Ost mark verbinden. Der Gedanke eines größeren Deutsch land lebte immer in der Dichtung der Ostmark und der des alten Reiches, auch dann, wenn die politischen Verhältnisse das Gegenteil erwarten ließen. Oft waren die Brücken, die das Buch schlug, die einzigen, die hinzuführen schienen zu den Brüdern des Ostens. Als deshalb das Deutsche Vol.ksbildungswerk in der N S. - G e m e i n s ch a f t Kraft durch Freude seine neunte Dichterwoche ankündigte, die ganz der Dichtung de* Ostmark gewidmet sein sollte, wußte man, daß sie ein Erfolg würde, der den der bisherigen Dichterwochen der Neichshauptstadt übertreffen sollte. Nr. 105 Sonnabend, den 7. Mat 1938 373
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