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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1938
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Kommissionär 'des ausländischen Abnehmers schriftlich be scheinigt worden. Diese Bescheinigungen liegen bei mir zur Prüfung bereit«. Zum Nachweis, daß eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor liegt, hat der Exporteur (Verleger, Sortimenter, Antiquar) in seinen Büchern folgendes auszuzeichnen: 1. Verfasser und Titel 'des Buches; 2. Name und Ort des ausländischen Abnehmers; 3. a) im Falle der unmittelbaren Beförderung ins Ausland den Tag der Versendung (z. B. durch Kreuzband) und, soweit möglich, den Ort des Übergangs in das Ausland; b) im Falle der Versendung über den Kommissionsplatz den Tag der Übergabe oder Versendung an den Buch- handelskommifsionär (Spediteur) und dessen Namen; 4. den Tag der Vereinnahmung des Entgelts. Das Finanzamt (Steuerbehörde) kann bei zuverlässigen Unter nehmen sine Änderung dieser Buchsührungsvorschriften gestatten. Die Genehmigung muß aber im voraus schriftlich eingeholt werden. Bei Nichtbeachtung der Buchführungsvorschriften entfällt die Um satzsteuerfreiheit. Bei der Ausfuhr werden außerdem noch folgende Vergütun gen gewährt: a) 'Ausfuhrhändlervergütung gemäß 8 16, Absatz 1 UStG, und KZ 67 bis 71 UStDB. Hier wird die vom Lieferanten des Ausfuhrhändlers bereits entrichtete Umsatzsteuer ver gütet, damit die Ausfuhr über den Ausfuhrhandel ebenso gestellt werden kann wie die unmittelbare Ausfuhr durch den Hersteller. Die Vergütung wird von 92"/» des verein nahmten 'Entgelts berechnet und beträgt 2"/»; b) Ausfuhrvergütung gemäß 8 16, Absatz 2 UStG, und 88 72 bis 74 UStDB. Durch die Aussuhrvergütung in Höhe von 0,5°/- des Verkaufserlöses soll zur Förderung der Ausfuhr die aüs dem ausgeführten Gegenstand lastende Umsatzsteuer wenigstens zu einem Teil vergütet werden. Der Vergütungs- anspvuch besteht daher sowohl für den Hersteller (Verleger) als auch für den Ausfuhrhändler. Zu beachten ist, daß nicht nur Ausfuhrlieferungen den Mer- gütungsanspruch auslösen, sondern auch das bloße Verbringen der Ware durch einen Unternehmer ins Ausland zwecks gewerblicher Verwendung in seinem Unternähmen. Die Vergütungsanträge er fordern Einhaltung bestimmter Vorschriften (siehe Börsenblatt Nr. 290 vom 13. Dezember 1932). Von der Geschäftsstelle des Börsenvereins ist auch ein besonderes Merkblatt herausgegeben worden. 5. Steuersätze u) Der allgemeine Steuersatz beträgt 2 v. H. Soweit deutsches Umsatzsteuerrecht angewendet Wird, fallen der Krisenzuschlag zur österreichischen Warenumsatzsteuer und die Luxusstouer fort. b) Erhöhte Umsatzsteuer. Für Großunternehmer mit einem Gesamtumsatz von einer Million Reichsmark kommt der erhöhte Steuersatz von 2)4 v. H. in Betracht, sofern sie im Einzel handel umsetzen (8 50 bis 53 UStDB.). v) 'S teuerermäßig ungen für den Großhandel. Für Lieferungen im Großhandel kann der Buchhändler unter be stimmten Voraussetzungen Ermäßigung des Steuersatzes auf )4 v. H. in Anspruch nehmen. Der Begriff »Lieferung im Groß handel« deckt sich nicht ganz mit dem österreichischen Begriff »Lie ferungen, die nicht im Kleinhandel stattfinden«. 8 11 UStDB. ge mäß liegt eine Lieferung im Großhandel auch dann vor, wenn ein Gegenstand an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Her stellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen geliefert wird. Der Unternehmer muß den Gegenstand von einem anderen Unternehmer erworben haben. Hersteller können also die Groß handelsvergünstigung für die selbst hergestellten Gegenstände nicht in Anspruch nehmen. Auch Be- oder Verarbeitung des Gegenstandes stehen — abgesehen von einigen Ausnahmen — der Steuerbegün stigung entgegen. Abweichend vom österreichischen Recht schließt auch die Sortierung die Steuervergünstigung aus, es fei denn, daß sich dadurch die Marktgängigkeit des Gegenstandes nicht ändert. Als Großhandelslieferungen gelten im Buchhandel vor allem: 1. alle Bohördenlieferungen, d. h. Lieferungen an das Reich, die Länder und andere öffentlich-rechtliche Verbände und Körperschaften (Stadt- und Landgemeinden, öffentliche Bi bliotheken, öffentliche und nichtöffentliche Schulen, Theater, Konservatorien, Musikschulen, Beschaffungsämter, Handels und Gewerbekammern, Krankenhäuser, öffentliche Reli gionsgemeinschaften, Wehrmacht, Gefängnisverwaltungen usw., serner alle Gliederungen der Partei usw.). Dagegen fallen nicht darunter Schukbuchlieferungen, soweit Bezug durch den einzelnen Schüler selbst oder lediglich durch Ver mittlung des Lehrers klassenweise für die einzelnen Schüler erfolgt. 2. Alle Lieferungen an das Sortiment, den Zeitschriftenhandel, Lehrmittckhanbel usw., also an Abnehmer, die die Gegen stände zur gewerblichen Weiterveräußerung erwerben. 3. Lieferungen von Fachliteratur (wissenschaftliche Werke, wis senschaftliche und fachtechnische Bücher und Zeitschriften) für den Geschäftsbetrieb des Abnehmers oder für die Ange hörigen der freien Berufe (selbständige Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Bücherrevisoren, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieur-Büros, Privatgelehrte, freie Künstler, Schriftsteller, Handelsagenten usw.), also an Ab nehmer, die selbst umsatzsteuerpflichtig sind. Dagegen ge hören nicht zu den Großhandelsumsätzen Lieferungen an unselbständige Abnehmer, d. h. an Festbesoldete aller Art. Die Steuerermäßigung auf 0,5°/» kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, a) wenn die im Großhandel erfolgten Lieferungen buchmäßig nachweisbar sind (Bestelltag des Kunden, Liefertag des Lieferanten, Tag der Weitergabe an den Kunden, vereinnahmtes Entgelt). Schätzungen sind nicht zulässig. Erleich terungen im buchmäßigen Nachweis sind nur mit Genehmigung zulässig; und b> wenn ferner beim Zusammentreffen von Großhandels- und Einzelhandelsumsätzen bei demselben Unternehmer—wie das ja im Buchhandel die Regel ist — im letzten vorangegangenen Kalender jahr die Einzelhandelslieferungen nicht mehr als 75°/» des Ge samtumsatzes betragen haben, d. h. es müssen mindestens 25"/« des Gesamtumsatzes im Großhandel erfolgt sein. In vielen Fällen werden die österreichischen Unternehmer im Kalenderjahr 1937 in ihrer Buchführung nicht unterschieden haben, ob Lieferung im Groß- oder im Einzelhandel vorliegt. Wenn die Annahme gerecht fertigt erscheint, daß der Buchhändler nach der Art seines Unter nehmens im Jahre 1937 nicht mehr als 75 °/° seines Gesamtum satzes im Einzelhandel umgesetzt hat, kann er damit rechnen, daß die Grohhandelsvergünstigung schon für das Kalenderjahr 1938 gewährt wird. Für den Verlagsbuchhandel tritt zu vorstehenden Voraus setzungen noch die Bedingung, daß Sin Werklieferungsvertrag vor liegen muß, auf Grund dessen einer fremden Druckerei nicht nur die gesamte Herstellung, sondern auch die Papierbeschaffung über tragen wird. Selbstverständlich kann sich der Verleger in einem solchen Fall Einfluß auf die Auswahl der Lieferanten und das Papier sichern. 6. Steuerüberwälzung Der Buchhändler ist im Gegensatz zum österreichischen Recht nicht berechtigt, die Steuer neben dem Entgelt gesondert anzu fordern. Eine gesonderte Anforderung (offene Abwälzung) ist nur zulässig, wenn als Entgelt gesetzlich bemessene Gebühren eingesetzt toerden. Auch die Rückwälzung der Umsatzsteuer auf den Vorlieserer ist nicht zulässig. 7. Voranmeldungen Die Unternehmer haben über ihre Umsätze Voranmeldungen abzugeben, und zwar Unternehmer mit erheblichen steuerpflichtigen Umsätzen binnen zehn Tagen nach Ablauf jedes Monats über ihre Umsätze im abgelaufenen Monat, die übrigen Unternehmer binnen zehn Tagen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres über die Um sätze im abgelaufenen Kälendervierteljahr. Gleichzeitig ist der sich aus der Voranmeldung ergebende Steuerbetrag zu entrichten (Vor auszahlung). Fristverlängerung für Unternehmungen mit meh reren räumlich getrennten Betrieben bis zum 17. ist auf Antrag möglich. »7S Nr. IW Sonnabend, den 7. M-i IWS
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