Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030221
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190302216
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19030221
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-02
- Tag1903-02-21
- Monat1903-02
- Jahr1903
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1486 Nichtamtlicher Teil. 43. 21. Februar 1903 unter Ziffer 647 Bücher, Druckschriften, auch Kalender mit literarischen Beigaben, Zeitungen, Karten rc. frei zu be handeln sind, hebt die Anmerkung 1 die Zollfreiheit wieder auf, sobald sie in Einbänden ganz oder teilweise mit Geweben, Buchbinderleinwand, Wachstuch, Leder, Cellu loid rc. überzogen oder damit ausgestattet sind, und be stimmt, daß sie nach Beschaffenheit des Einbands zu ver zollen seien. »Der Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler hat gemeinsam mit der Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler, sowie mit dem Reichsverband österreichischer Buchdruckereibesitzer in einer ausführlichen Ein gabe an das Handelsministerium aufmerksam gemacht, daß die Einführung eines Zolls auf Bücher von den nachteiligsten Folgen begleitet sein würde, und der Schreiber dieser Zeilen hat wiederholt in Enqueten auf alle Konsequenzen und die Nachteile eines solchen Zolls hingewiesen. Das Publikum wird den überwiegenden Teil der ganz enormen Kosten eines eventuellen Zolls auf gebundne Bücher zahlen, während den Buchbindern nur ein verschwindend kleiner Nutzen, und dieser wahrscheinlich nur einigen Dampfbuchbindereien zugute kommen würde. Die Annahme, daß das Publikum statt der oft mit sehr geschmackvollen und sehr billigen Original-Einbänden ausgestatteteu Bücher diese in Zukunft broschiert wählen und dann erst im Inland binden lassen würde, ist eine irrige, da ein einzeln gebundenes Buch immer noch viel teurer zu stehen kommen würde als ein Buch im Original-Einband samt dem darauf gezahlten Zoll. Nur einige wenige, in großer Anzahl nach Österreich gelangende Werke, wie Kon versations-Lexika rc., würden vielleicht bei dem einen oder andern großen Buchbinder gebunden werden, der kleine Buch binder würde aber sicherlich dabei leer ausgehen. »Ganz besonders empfindlich würde der Zoll auf Jugendschriften und Bilderbücher sein, da bei diesen die Eventualität, daß ein Teil der Auflage in Österreich ge bunden werden könnte, ganz ausgeschlossen ist, so daß also die Jugend-Literatur zweifellos ganz enorm verteuert werden würde. Ebenso würde die eng lisch eLiteratur, die fast ausnahms los gebunden nach Österreich kommt, wie ein großer Teil der französischen Literatur enorm verteuert werden. Die An merkung bestimmt nämlich, daß nicht etwa der auf den Ein band entfallende Teil des Buchs, sondern das ganze Buch nach seinem Gewicht verzollt wird, und zwar nach jenem Tarif, der dem zum Einband verwendeten Material entspricht, also bei Leinen- oder Ledereinbänden per Kilo 1 X 20 kl bis 2 X 40 b. Ein Band von Brockhaus' Lexikon, der jetzt 14 X 40 ll kostet, würde in Zukunft circa 17 X kosten. Jugendschriften, billige gebundne Klassiker- Ausgaben in schweren Bänden würden gleich um die Hälfte teurer werden. Elegant gebundne, wohlfeile englische Klassiker-Ausgaben können leicht doppelt so teuer werden, wenn diese Anmerkung Gesetz werden sollte. »Eine Erklärung für die Aufnahme dieser Anmerkung könnte man nur finden, wenn man annimmt, daß dieser Zoll auf gebundne Bücher als Kompensations - Objekt be trachtet wird. Das wird aber wohl bei den Verhandlungen nicht sonderlich ins Gewicht fallen. Aber auch wenn diese Annahme richtig wäre, bleibt die Forderung von Zoll auf gebundne Bücher ominös, und es wäre für die Stellung Oesterreich - Ungarns als Kulturstaat zweifellos vorteilhafter gewesen, wenn dieser Bücherzoll auch nicht einmal als Kompensations-Objekt aufgestellt worden wäre.« Verzug des Verlegers. /ü Obwohl das Verlagsgesetz keinen Zweifel darüber läßt, daß die besondern Vorschriftei:, die es in 8 30 über den Verzug des Verfassers und die Bedeutung desselben für den Verlags vertrag enthält, sich nur auf den Verfasserverzug beziehen, also auch nicht analog auf die Beurteilung des Verlegerverzugs ange wendet werden dürfen, ist mehrfach die Ansicht vertreten worden, daß auch bei dem Vorliegeu eines Verzugs des Verlegers in Gemäßheit dieser Bestimmungen zu Verfahren sei, wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar. Die in K 30 des Verlagsgesetzes enthaltene Normierung weicht nach mehreren Richtungen von der Behandlung des Verzugs und der Verzugsfolgeu nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Die Motive zu der genannten Vorschrift bemerken, daß an sich, wenn das Werk nicht rechtzeitig abgeliefert werde, der Verleger nur unter den Voraussetzungen der ZH 325, 326 und 361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt sei, statt der Geltendmachung des Anspruchs auf Lieferung Schadenersatz wegen Nichtlieferung zu verlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten. Ferner werde, wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit sei, den: Verleger nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder ein Rücktrittsrecht unter den gleichen Voraussetzungen wie in: Falle verspäteter Lieferung zustehen. Die daraus sich ergebende Gestaltung des Verhältnisses entspreche aber nicht den Bedürfnissen des Verkehrs, den: es darauf ankomme, alsbald eine sichere Rechtslage herbei zuführen. Es ist aus diesen Erläuterungen ohne weitres zu entnehmen, daß die in Vorschlag gebrachten Abweichungen von demH allge meinen Recht der Ordnung des Verzugs und seinen Rechtsfolgen in den besondern Verhältnissen ihre Rechtfertigung finden, wie sie auf seiten des Verlegers bestehen, dem aus der Ungewißheit der Ablieferung oder Nichtablieferung des Werks erheblicher Nach teil erwachsen kann. Diese Verhältnisse sind aber auf seiten des Urhebers nicht, oder doch nicht in gleichen: Maße gegeben. Gewiß hat auch der Urheber ein erhebliches Interesse daran, zu wissen, ob die Herstellung der vereinbarten Auflage nunmehr erfolgen werde oder nicht; allein, diesem Interesse wird in der Hauptsache durch die Bestimmungen des Bürgerlichei: Gesetzbuchs Genüge ge leistet, und es kommt hierbei ganz besonders in Betracht, daß die den: Verleger obliegende Hauptverpslichtung, die Verpflichtung zur Bezahlung des vereinbarten Verlagspreises, durch den Verzug des Verlegers selbstverständlich nach keiner Richtung hin zum Nach teil des Verfassers beeinflußt werden kann. Somit muß davon ausgegangen werden, daß die aus den: Verzug des Verlegers sich ergebenden Rechtsfolgen nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen sind. Es fragt sich nun zunächst, ob der Verleger ohne weitres in Verzug kommt, oder ob der Verzugseintritt von der Bewirkung einer Mahnung abhängig ist. Im allgemeinen ist nach den: Bürgerlichen Gesetzbuch der Verzugseintritt von der vorherigen Betätigung einer Mahnung abhängig; nur dann tritt dieser ohne Mahnung ein, wenn entweder eine Leistungszeit nach den: Kalen der bestimmt ist, oder wenn der Leistung eine Kündigung voraus- zugeheu hat und die Zeit für die Leistung derart bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach den: Kalender berechnen läßt. Der letztere Fall kommt bei den Verlagsverhältnissen und Verlagsverträgeu nicht in Betracht, umsomehr dagegen der erstere. Für die Fertigstellung der Auflage bis zum Beginn des buch händlerischen Vertriebs ist in den Verlagsverträgeu vielfach eine Zeit nach dem Kalender bestimmt; hier bedarf es also einer Mahnung des Verfassers an den Verleger nicht, um diesen in Verzug zu bringen, sondern der Verzug tritt von selbst und ohne weitres ein. Nicht außer acht zu lassen ist aber, daß der Schuldner nicht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder